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BGH Beschluss vom 29.06.2006 – 5 StR 229/06

5. Strafsenat

5 StR 229/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 23. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe

(§ 349 Abs. 4 StPO), dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren auch die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsge-

richts Tiergarten

in Berlin vom 2. Dezember 2004

268 Cs 137/04 – einbezogen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

1

Lediglich die nachträgliche Gesamtstrafbildung bedarf der aus

dem Beschlusstenor ersichtlichen geringfügigen Korrektur. Die Geldstrafe

aus dem nach Begehung der letzten hier abgeurteilten Tat erlassenen Straf-

befehl vom 2. Dezember 2004 (15 Tagessätze) war mit der einbezogenen

Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus einem weiteren Strafbefehl auf eine Ge-

samtgeldstrafe (40 Tagessätze) zurückgeführt worden, die das Landgericht

zutreffend aufgelöst hat. Es war indes – da es von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB

keinen Gebrauch gemacht hat – verpflichtet, beide Geldstrafen, nicht nur die

zweite, gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die Gesamtstrafe einzubeziehen,

da die nachträglich gebildete Gesamtgeldstrafe noch nicht vollständig voll-

streckt war. Mit der Rechtskraft dieser nachträglichen Gesamtstrafbildung

schied eine gesonderte vollständige Vollstreckung der ersten Geldstrafe,

welche ihre Einbeziehung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gehindert hätte,

aus.

2

Angesichts der geringen Höhe der weiteren einzubeziehenden

Geldstrafe hat es bei der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu bleiben (§ 354

Abs. 1 StPO). Deren angenommene „vollständige“ Bezahlung, die zunächst

auf die jetzt aufgelöste nachträgliche Gesamtgeldstrafe anzurechnen war, ist

nun zu Gunsten des Angeklagten auf die neue Gesamtstrafe anzurechnen

(§ 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB; vgl. zu alledem auch Rissing-van Saan in

LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 22).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Schaal