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BGH Beschluss vom 29.06.2006 – 5 StR 229/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 23. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO), dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren auch die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsge-
richts Tiergarten
in Berlin vom 2. Dezember 2004
– 268 Cs 137/04 – einbezogen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
1
Lediglich die nachträgliche Gesamtstrafbildung bedarf der aus
dem Beschlusstenor ersichtlichen geringfügigen Korrektur. Die Geldstrafe
aus dem nach Begehung der letzten hier abgeurteilten Tat erlassenen Straf-
befehl vom 2. Dezember 2004 (15 Tagessätze) war mit der einbezogenen
Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus einem weiteren Strafbefehl auf eine Ge-
samtgeldstrafe (40 Tagessätze) zurückgeführt worden, die das Landgericht
zutreffend aufgelöst hat. Es war indes – da es von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB
keinen Gebrauch gemacht hat – verpflichtet, beide Geldstrafen, nicht nur die
zweite, gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die Gesamtstrafe einzubeziehen,
da die nachträglich gebildete Gesamtgeldstrafe noch nicht vollständig voll-
streckt war. Mit der Rechtskraft dieser nachträglichen Gesamtstrafbildung
schied eine gesonderte vollständige Vollstreckung der ersten Geldstrafe,
welche ihre Einbeziehung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gehindert hätte,
aus.
2
Angesichts der geringen Höhe der weiteren einzubeziehenden
Geldstrafe hat es bei der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu bleiben (§ 354
Abs. 1 StPO). Deren angenommene „vollständige“ Bezahlung, die zunächst
auf die jetzt aufgelöste nachträgliche Gesamtgeldstrafe anzurechnen war, ist
nun zu Gunsten des Angeklagten auf die neue Gesamtstrafe anzurechnen
(§ 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB; vgl. zu alledem auch Rissing-van Saan in
LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 22).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal