Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 29.06.2006 – 5 StR 485/05
5. Strafsenat
Nachschlagewerk ja
BGHSt nein
Veröffentlichung ja
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2
StGB § 266 Abs. 1
1. Zur Anwendung von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO bei Vorbefassung des Ge-
richts nach Abtrennung von Verfahren gegen Tatbeteiligte und deren ge-
sonderter Aburteilung.
2. Kommt es durch Schmiergeldzahlungen an einen Treupflichtigen zur Aus-
schaltung des Wettbewerbs, liegt es nahe, dass Preise vereinbart werden,
die unter Wettbewerbsbedingungen nicht erzielbar wären. In diesem Fall
ist die Annahme eines Vermögensnachteils in Höhe sachfremder oder un-
ter Wettbewerbsbedingungen nicht ohne weiteres durchsetzbarer Rech-
nungsposten gerechtfertigt.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 – 5 StR 485/05 - Landgericht Wuppertal -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen
- Adhäsionsklägerin: G. W. mbH
Wuppertal, vertreten durch den Geschäftsführer -
wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 27. und 29. Juni 2006, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin M. ,
Rechtsanwalt E.
als Verteidiger,
Rechtsanwalt P.
Justizangestellte
als Vertreter der Adhäsionsklägerin,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 29. Juni 2006 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Wuppertal vom 29. Juni 2004 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe we-
gen Untreue verurteilt worden ist,
b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 5 der Urteilsgründe,
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
d) im Ausspruch über die Adhäsionsentscheidung.
2. Der Angeklagte wird im Fall II. 6 der Urteilsgründe freige-
sprochen. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-
ten.
3. Von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird ab-
gesehen. Insoweit trägt die Staatskasse die gerichtlichen
Auslagen.
4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-
fen.
5. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung
über die Bildung einer Einzelstrafe (Fall II. 5 der Urteils-
gründe) und einer Gesamtstrafe und über die verbleibenden
Kosten der Revision an eine andere Wirtschaftsstrafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier
Fällen und wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Zudem hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin
1.511.378,73 Euro nebst 4% Zinsen seit dem 25. Februar 2003 zu zahlen.
Die Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teiler-
folg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen
getroffen:
3
Der Angeklagte war „kaufmännischer“ Geschäftsführer der
Adhäsionsklägerin G. W. mbH Wupper-
tal (nachfolgend: GWG). In dieser war der Angeklagte maßgeblich an der
Vergabe von zwei großen Bauaufträgen und dem Ankauf von zwei Grundstü-
cken beteiligt. Dabei handelte es sich um die Vergabe von General-
unternehmeraufträgen an das Bauunternehmen H. G. GmbH und
Co. KG (nachfolgend: G. KG) zur Errichtung des vierten Bauabschnitts
eines von der H. -Stiftung geplanten Altenwohnheims mit einem Auf-
tragsvolumen von ca. 30 Mio. DM (nachfolgend: Projekt H. -Stiftung) und
zur Errichtung eines von der D. -Stiftung geplanten Wohnquartiers für
betreutes Altenwohnen mit einem Auftragsvolumen von ca. 28 Mio. DM
(nachfolgend: Projekt D. -Stiftung). Die Grundstücksaufkäufe betrafen
zum einen ein Grundstück in der Wuppertaler Tannenbergstraße (nachfol-
gend: Grundstück Tannenbergstraße) zur Errichtung von etwa 200 Studen-
tenwohnungen für etwa 7,1 Mio. DM und zum anderen ein Grundstück der
ehemaligen B. -Brauerei in Wuppertal zur städtebaulichen Entwicklung
des brachliegenden Geländes zum Preis von 7,7 Mio. DM (nachfolgend:
Grundstück B. ).
4
Der Angeklagte ließ sich bei der Auftragsvergabe und den
Grundstücksankäufen wesentlich von erheblichen Zuwendungen des geson-
dert Verfolgten K. leiten. K. – ein frühpensionierter ehemaliger Ober-
amtsanwalt, in Wuppertal als „Mister 10 %“ bekannt – war bereits seit ge-
raumer Zeit erfolgreich im Immobilien- und Baugeschäft tätig und hatte seit
Beginn der 80er Jahre durch die Investition in größere Bauprojekte mit der
G.
KG Kontakt bekommen, von der er für die Beauftragung jeweils verdeckte
Provisionen erhielt. K. wurde im Vorstand der H. -Stiftung und der
D. -Stiftung auch tätig, um in dieser Funktion bei zukünftigen Bauvorha-
ben für eine Auftragsvergabe an die G. KG zu sorgen und damit weitere
Provisionen zu verdienen. Aus demselben Beweggrund unterhielt K. auch
jahrelang enge Beziehungen zu dem Angeklagten, dem ursprünglich mitan-
geklagten gesondert abgeurteilten „technischen“ Geschäftsführer der GWG
S. und dem ebenfalls ursprünglich mitangeklagten gesondert abgeurteil-
ten Prokuristen der GWG St. . K. kam es dabei darauf an, diese
durch großzügige Zuwendungen zu einer ihm nützlichen Geschäftspolitik der
GWG zu bewegen. Der Angeklagte erhielt von K. in den Jahren 1995 bis
1998 Bargeldzuwendungen von insgesamt 150.000 DM und Sachzuwendun-
gen in Form von Reisen, Uhren etc. im Wert von insgesamt ca. 125.000 DM.
Der Angeklagte gab diese Zuwendungen in seinen Steuererklärungen für die
jeweiligen Jahre nicht an und verkürzte hierdurch Einkommensteuern in Hö-
he von insgesamt etwa 130.000 DM.
5
Die zwischen G. und K. vereinbarten Provisionen für
die Bauvorhaben H. -Stiftung und D. -Stiftung in Höhe von 5 %
der Auftragssumme hat das Landgericht als Mindestschaden der GWG im
Rahmen der ohne Wettbewerb erfolgten Auftragsvergabe gewertet. Nach
Auffassung des Landgerichts handelt es sich dabei um einen sachfremden
Rechnungsposten, der bei wettbewerbskonformer Vergabe nicht in die Kal-
kulation
der G. KG eingeflossen wäre und deshalb letztlich von der GWG nicht
hätte getragen werden müssen. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten,
der keine positive Kenntnis von der Provisionsabsprache zwischen G.
und K. hatte, bedingten Vorsatz hinsichtlich der Höhe des Vermögens-
nachteils angenommen.
6
Betreffend das Grundstück Tannenbergstraße hatte K. ein
Gutachten über den Verkehrswert in Auftrag gegeben, das unter Ansetzung
nicht angefallener Baunebenkosten in Höhe von 2,2 Mio. DM einen Wert von
7,1 Mio. DM auswies. Etwa ein Jahr vor dem schließlich zu diesem Preis er-
folgten Ankauf des Grundstücks durch die GWG hatte ein anderes Unter-
nehmen das Grundstück zum Preis von 6,1 Mio. DM erwerben wollen; der
Verkäufer war auch zu einem Verkauf zu diesem Preis bereit. Die Differenz
zwischen beiden Kaufpreisen hat das Landgericht als vom Eventualvorsatz
des Angeklagten erfassten Mindestschaden gewertet.
7
te
Der Verkäufer des Grundstücks B. , der gesondert Verfolg-
Z. , ein Geschäftsfreund K. s, war im Jahr 1995 in finanziellen
Schwierigkeiten und stand kurz vor der Insolvenz, nachdem ihm die finanzie-
rende Deutsche Bank gedroht hatte, die Kredite für dieses Projekt zu kündi-
gen. Z. hatte das Grundstück bereits 1993 der GWG zum Kauf angebo-
ten, woraufhin die GWG die Prüfung einer städtebaulichen Entwicklung des
Geländes beschloss. Auf Druck K. s, der dem Angeklagten die finanziellen
Schwierigkeiten seines Freundes Z. beschrieb und wegen dessen dro-
hender Insolvenz zur Eile drängte, wurde im März 1995 der notarielle Kauf-
vertrag über das Grundstück B. zu dem von der Deutschen Bank vor-
gegebenen Kaufpreis von 7,7 Mio. DM geschlossen; die Deutsche Bank war
Inhaberin einer auf dem Grundstück lastenden Grundschuld über 6 Mio. DM.
Das Landgericht hat eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch
den Angeklagten darin gesehen, dass dieser beim Grundstücksankauf nicht
bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Z. s zugewartet und sich da-
durch einer günstigeren Ankaufsmöglichkeit begeben hat. Der GWG sei hier-
durch ein Mindestvermögensnachteil von 2 Mio. DM entstanden, weil um
mindestens diesen Betrag der Kaufpreis bei längerem Zuwarten günstiger
ausgefallen wäre.
II.
8
9
Die Revision hat mit der Sachrüge nur teilweise Erfolg.
1. Zu den Verfahrensrügen
10
a) Der von der Revision geltend gemachte absolute Revisi-
onsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO wegen etwa unrechtmäßiger Verwerfung
eines Ablehnungsgesuchs nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt nicht vor.
11
aa) Der Rüge liegt im Wesentlichen folgender Verfahrensgang
zugrunde:
12
Ursprünglich wurde wegen der Vorwürfe im Zusammenhang
mit Schmiergeldzahlungen K. s gegen sieben Angeklagte verhandelt: den
Angeklagten sowie die früheren Mitangeklagten S. , St. , K. ,
G. , Pi. und Sch. . K. und Sch. wurde dabei u. a. eine
Beteiligung an Untreuetaten des Angeklagten vorgeworfen. Nachdem K.
ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte, hat die Wirtschaftsstrafkammer
das Verfahren gegen ihn im November 2003 abgetrennt und ihn u. a. wegen
Anstiftung zu vier vom Angeklagten begangenen Untreuetaten verurteilt.
Kurz zuvor war bereits das Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten
Pi. abgetrennt worden. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ab-
trennung des Verfahrens gegen K. wies der Vorsitzende in einem
Rechtsgespräch ausdrücklich darauf hin, dass die Feststellungen der Straf-
kammer in diesem abgetrennten Verfahren nicht verbindlich für die verblei-
benden Mitangeklagten seien, insbesondere weil ein solches Urteil auf der
geständigen Einlassung K. s beruhe; eine Abtrennung werde aber nicht
erfolgen, wenn die Verteidigung deshalb ein Ablehnungsgesuch stelle.
13
Im März 2004 lehnten der Angeklagte und der damalige Mit-
angeklagte S. sämtliche Mitglieder der erkennenden Wirtschaftsstraf-
kammer mit der Begründung ab, nach Abtrennung des Verfahrens gegen
den Mitangeklagten Sch. am 1. März 2004 (55. Verhandlungstag) sei die-
ser am 23. März 2004 wegen Beihilfe zu zwei vom Angeklagten und
S. begangenen Untreuetaten (Projekte H. -Stiftung und D. -
Stiftung) ver-urteilt worden; dies begründe – auch vor dem Hintergrund des
im Oktober 2003 geführten Rechtsgesprächs – die Besorgnis der Befangen-
heit, weil sich die Kammer notwendigerweise schon eine Überzeugung von
der Begehung einer Haupttat durch den Angeklagten und S. habe ma-
chen müssen und dies der Vorsitzende auch bei seiner mündlichen Urteils-
begründung in Sachen Sch. deutlich erklärt habe. Zudem habe der Vorsit-
zende in einem weiteren abgetrennten Verfahren gegen den Mitangeklagten
G. durch Erörterung von Verfallsbeträgen deutlich gemacht, dass er
auch in diesem Verfahren vom Vorliegen einer Untreuehandlung durch den
Angeklagten ausgehe.
14
Die Befangenheitsanträge wurden von der Wirtschaftsstraf-
kammer gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zurückgewiesen,
weil die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtferti-
gung eines Ablehnungsgesuchs ungeeignet sei, was dem Fehlen einer Be-
gründung gleichstehe: Sachlich begründete Entscheidungen in abgetrennten
Verfahren nach mehr als 50 Hauptverhandlungstage andauernder Beweis-
aufnahme könnten aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten kein Anlass
zum Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters sein.
15
bb) Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Beschwerdefüh-
rers in jeder Hinsicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ent-
spricht. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
16
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt nicht
vor. Bei dem angegriffenen Urteil hat kein Richter mitgewirkt, nachdem ein
gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen wurde. Die
Entscheidung der Strafkammer, nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO zu verfahren,
war weder willkürlich noch hat die Kammer damit die Grenzen dieser Norm in
einer die Anforderungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verken-
nenden Weise überschritten. Eine Überprüfung der Entscheidung unter Be-
schwerdegesichtspunkten ergibt zumal keinen Grund, der geeignet wäre, die
Besorgnis der Befangenheit gegen die abgelehnten Kammermitglieder zu
begründen.
17
(1) Ein Ablehnungsgesuch ist nach der neueren Rechtspre-
chung des Senats zwar auch dann im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO „mit Un-
recht verworfen“, wenn die unter Mitwirkung des abgelehnten Richters be-
schlossene Verwerfung gemäß § 26a StPO als unzulässig auf einer willkürli-
chen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend
verkennenden Rechtsanwendung beruht; auf die sachliche Berechtigung der
Ablehnungsgründe kommt es in diesem Fall nicht an (anknüpfend an BVerfG
– Kammer – StV 2005, 478: BGHSt 50, 216; vgl. auch BGH NJW 2005,
3434;
BVerfG
– Kammer – StraFo 2006, 232). Willkür in diesem Sinne liegt vor, wenn die
Entscheidung des Gerichts auf einem Fall grober Missachtung oder grober
Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht und daher in der Sache offen-
sichtlich unhaltbar ist. Ebenso zu behandeln ist der Fall, dass das Gericht bei
der Rechtsanwendung Bedeutung und Tragweite des von der Verfassung
garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)
grundlegend verkennt. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann nur anhand der je-
weiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGHSt 50, 216, 219 f.).
18
(2) Nach diesen Maßstäben hat die Kammer die Grenzen der
Vorschrift des § 26a StPO, die den gesetzlichen Richter gewährleistet, nicht
überschritten:
19
Grundsätzlich ist die Gleichsetzung eines Ablehnungsgesuchs,
dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung
einer Richterablehnung völlig ungeeignet ist, mit einem Ablehnungsgesuch
ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO) un-
bedenklich. Entscheidend für die Abgrenzung zu Ablehnungsgesuchen, die
nach § 27 StPO zu behandeln sind, ist die Frage, ob das Ablehnungsgesuch
ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Ein-
zelfalls zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet
ist oder ob es über diese bloß formale Prüfung hinaus eine nähere inhaltliche
Prüfung der Ablehnungsgründe erfordert, wodurch sich der abgelehnte Rich-
ter im Rahmen einer Entscheidung nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO zum „Rich-
ter in eigener Sache“ machen würde.
20
Nach diesen Kriterien unbedenklich ist die Zurückweisung ei-
nes Ablehnungsgesuchs nach § 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO, das
lediglich damit begründet wird, der Richter sei an einer Vorentscheidung be-
teiligt gewesen. Hierzu gehört auch die Mitwirkung an einem Urteil über die-
selbe Tat gegen einen daran Beteiligten in einem abgetrennten Verfahren
(BGHSt aaO S. 221). Da eine solche Beteiligung an Vorentscheidungen im
nämlichen und in anderen damit zusammenhängenden Verfahren von Straf-
prozessordnung und Gerichtsverfassungsrecht ausdrücklich vorgesehen und
vorausgesetzt wird, kann die Vorbefassung als solche – abgesehen von den
in § 22 Nr. 4 und Nr. 5, § 23 und § 148a Abs. 2 Satz 1 StPO genannten Aus-
schließungstatbeständen – die Besorgnis der Befangenheit aus normativen
(nicht tatsächlichen) Erwägungen grundsätzlich nicht begründen. Wird das
Ablehnungsgesuch allein auf solche Umstände der Vorbefassung gestützt,
kann es ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig nach § 26a Abs. 1 Nr. 2
StPO verworfen werden, weil eine solche Begründung aus zwingenden
rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig un-
geeignet ist und dies dem Fehlen einer Begründung gleichsteht (BGHSt aaO
S. 221). Anders verhält es sich lediglich beim Hinzutreten besonderer Um-
stände, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und die damit
notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen sowie die übrigen genann-
ten Aspekte hinausgehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in
früheren Urteilen nach der Sachlage unnötige und sachlich unbegründete
Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein
Richter sich bei einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum
Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BGHSt aaO S. 221 f.).
21
(3) Die Befangenheitsanträge werden vorliegend inhaltlich ent-
scheidend darauf gestützt, dass sich die Kammer durch die abschließende
Entscheidung in einem abgetrennten Verfahren zwangsläufig eine Meinung
über die Täterschaft des Angeklagten gebildet habe. Eine notwendige Vorbe-
fassung des Gerichts ist jedoch – wie ausgeführt – für sich gesehen grund-
sätzlich kein geeigneter Befangenheitsgrund; dies gilt auch, wenn Verfahren
gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt wer-
den und anschließend ein Schuldspruch wegen Teilnahme an später abzuur-
teilenden Taten erfolgt.
22
Besondere Umstände, die über die Vorbefassung als solche
hinaus ausnahmsweise eine inhaltliche Sachprüfung notwendig machten,
sind nicht ersichtlich, mindestens nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Un-
sachliche oder nicht gebotene Äußerungen der abgelehnten Richter werden
mit den Befangenheitsanträgen nicht geltend gemacht, sondern lediglich mit
der Vorentscheidung im Zusammenhang stehende Äußerungen, welche die
bei der Verurteilung eines Teilnehmers zwingend notwendige Überzeugung
des Gerichts von der Begehung einer Haupttat belegen. Dies reicht aber –
wie oben ausgeführt – aus Rechtsgründen gerade nicht, für sich allein die
Besorgnis der Befangenheit im Verfahren gegen den Haupttäter zu begrün-
den. Dass die Abtrennung selbst auf sachfremden Erwägungen beruht hätte,
ist weder von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
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Im Zusammenhang mit der Abtrennung des Verfahrens gegen
den Mitangeklagten K. hat der Vorsitzende zutreffend die Verteidigung
darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zu einer Beihilfehandlung in
einem abgetrennten Verfahren keinerlei Verbindlichkeit für die Feststellungen
in einem anderen Verfahren gegen den Haupttäter entfalten. Eine Wiederho-
lung dieser rechtlichen Selbstverständlichkeit war im weiteren Verfahrens-
gang (anlässlich weiterer Abtrennungen oder von Urteilen in abgetrennten
Verfahren) entgegen der Auffassung der Revision nicht veranlasst. Aus Zei-
tungsbeiträgen über die Urteilsverkündung in abgetrennten Verfahren, deren
Inhalt und Wortwahl auch nach dem Vortrag der Revision nicht den abge-
lehnten Richtern zuzurechnen ist, kann eine Besorgnis der Befangenheit e-
benfalls nicht hergeleitet werden. Von jedem Richter ist selbstverständlich zu
erwarten, dass er bei dem als Haupttäter Angeklagten auch dann für neue
Feststellungen und eine abweichende rechtliche Würdigung offen bleibt,
wenn er zuvor in einem abgetrennten Verfahren einen früheren Angeklagten
wegen Teilnahme an der dem Haupttäter vorgeworfenen Tat abgeurteilt und
sich lediglich in diesem Zusammenhang notwendigerweise die Überzeugung
vom Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat gebildet hat.
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(4) Wie sich aus dem Vorgenannten ergibt, war ein Vorgehen
der Kammer nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO vertretbar. Die abgelehnten Rich-
ter haben sich nicht zum „Richter in eigener Sache“ gemacht, sondern die
geltend gemachten Befangenheitsgründe aus rein rechtlichen Gründen als
ungeeignet angesehen, ohne sie dafür inhaltlich näher prüfen zu müssen.
Damit haben sie bei der Ablehnung der Befangenheitsanträge weder willkür-
lich gehandelt, noch die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
grundlegend verkannt.
25
(5) Die Überprüfung der Befangenheitsanträge unter Be-
schwerdegesichtspunkten kann danach ebenfalls keine Umstände ergeben,
die geeignet wären, die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den abge-
lehnten Richtern zu begründen.
26
b) Auch die weiteren Verfahrensrügen bleiben erfolglos: Bei
der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) fehlt es an der bestimmten Be-
hauptung des zu erwartenden Beweisergebnisses. Bei der Rüge eines Ver-
stoßes gegen § 244 Abs. 3 und 4 StPO trägt der Beschwerdeführer eine
Vielzahl unterschiedlicher Beweisanträge und Beschlüsse vor, ohne konkret
anzugeben, welche einzelne Entscheidung des Gerichts er mit welcher Be-
gründung angreift. Die zur Begründung der Rüge vorgebrachten pauschalen
Rechtsausführungen können den notwendigen geordneten Revisionsvortrag
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht ersetzen. Die weiteren Rügen sind mangels
vollständigen Vortrags der die Verfahrensfehler begründenden Tatsachen
unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
27
28
2. Zur Sachrüge:
a) Die Schuldsprüche wegen Untreue durch Auftragsvergabe
an die G. KG bei den Projekten H. -Stiftung und D. -Stiftung
halten revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
29
aa) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu bean-
standen. Die Aussage des Hauptbelastungszeugen K. ist insbesondere im
Hinblick auf ihre Entstehung im Rahmen einer verfahrensbeendenden Ab-
sprache hinreichend kritisch gewürdigt worden. Auch die von der Revision
aufgezeigten einzelnen Widersprüche und Erinnerungslücken K. s hat das
Landgericht gesehen und in seine Würdigung miteinbezogen. Der vom
Landgericht gezogene Schluss, K. habe dem Angeklagten bereits 1995
einen Betrag in Höhe von 50.000 DM zugewendet, ist auf der Grundlage der
landgerichtlichen Feststellungen möglich und deshalb vom Revisionsgericht
hinzunehmen.
30
bb) Das Landgericht ist auf tragfähiger Beweisgrundlage zu
dem Schluss gekommen, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der GWG
seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der GWG verletzt hat, indem
er
– zur Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs aufgrund erheblicher Schmier-
geldzahlungen veranlasst – die Generalunternehmeraufträge an die G.
KG zu einem überhöhten Preis vergeben hat, obwohl die konkrete Möglich-
keit eines Abschlusses zu einem niedrigeren Preis bestand. Diese konkrete
Möglichkeit hat das Landgericht nach dem Gesamtzusammenhang der Ur-
teilsgründe aus dem Umstand geschlossen, dass die Provisionszahlungen
an K. in G. s Preiskalkulation der Aufträge eingeflossen sind und ein
solcher Rechnungsposten bei einem lauteren Vorgehen der Beteiligten unter
Wettbewerbsbedingungen nicht zusätzlich eingerechnet worden wäre.
31
Ein derartiger Schluss ist vor dem Hintergrund der erheblichen
Schmiergeldzahlungen K. s, die zur Auftragsvergabe an G. ohne
Einholung mehrerer Angebote beigetragen haben, aus Sicht des Revisions-
gerichts nicht zu beanstanden. Lässt sich ein Treupflichtiger durch Schmier-
geldzahlungen davon abhalten, seine Pflichten zur Wahrung der wirtschaftli-
chen Interessen des Treugebers (hier: durch Auftragsvergabe unter Wettbe-
werbsbedingungen) wahrzunehmen, liegt regelmäßig die Annahme eines
Vermögensnachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB in Höhe sachfremder
Rechnungsposten nahe (vgl. BGHSt 47, 83, 88 zur Submissionsabsprache).
Die Zahlung von Schmiergeldern in beträchtlicher Höhe und über einen län-
geren Zeitraum zum Zweck der Auftragserlangung lässt in aller Regel darauf
schließen, dass hierdurch unter Wettbewerbsbedingungen nicht erzielbare
Preise erlangt werden. Denn ein solches Verhalten ist wirtschaftlich nur sinn-
voll, wenn damit nicht nur die Schmiergelder, sondern auch darüber hinaus-
gehende wirtschaftliche Vorteile zu Lasten des Auftraggebers (Treugebers)
erwirtschaftet werden können. Die Ausschaltung von Wettbewerb durch Vor-
teilszuwendungen an die Entscheidungsträger führt dazu, dass Marktmecha-
nismen keine Wirkung entfalten können. In solchen Fällen liegt es nach der
Lebenserfahrung nahe, dass auf diese Art erzielte Preise höher liegen als die
im Wettbewerb erreichbaren Marktpreise, weil Unternehmen, die nicht im
Wettbewerb bestehen müssen, überhöhte Preise verlangen können und
Preissenkungsspielräume nicht nutzen müssen (vgl. BGH NJW 2006, 163,
164 f.; vgl. auch BGHSt 38, 186, 194).
32
cc) Den Umfang der sachfremden Rechnungsposten hat das
Landgericht in Höhe der Provisionszahlung an K. angenommen. Derartige
Provisionszahlungen sind zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, für
sich gesehen grundsätzlich noch nicht zu beanstanden. Unter den festge-
stellten Umständen liegt es aber nahe, dass unter Wettbewerbsbedingungen
gerade dieser Rechnungsposten von der G. KG nicht zu erwirtschaften
gewesen wäre, dass vielmehr die Preiskalkulation entsprechend niedriger
hätte ausfallen können. Dass bei einer wettbewerbskonformen Auftragsver-
gabe sämtliche in Frage kommenden Bauunternehmen Provisionen in der an
K.
gezahlten erheblichen Höhe von 5 % der Auftragssumme in ihre Kalkulati-
on eingestellt hätten, liegt fern.
33
dd) Letztlich ist auch der subjektive Tatbestand hinreichend
belegt. Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten objek-
tiven Umstände – umfangreiche Vorteilszuwendungen im Wert von mehreren
hunderttausend DM nicht nur an den Angeklagten, sondern mit seiner
Kenntnis auch an den anderen Geschäftsführer, sichtbar überaus luxuriöse
Lebensführung K. s – ist der Schluss auf bedingten Vorsatz des Angeklag-
ten hinsichtlich einer Überhöhung des Preises um insgesamt 5 % der Auf-
tragssumme nicht zu beanstanden. Weiterer Ausführungen hierzu in den Ur-
teilsgründen bedurfte es angesichts der geschilderten Umstände nicht.
34
b) Hinsichtlich der beiden Grundstücksaufkäufe hält der
Schuldspruch wegen Untreue nur im Fall des Grundstücks Tannenbergstra-
ße revisionsgerichtlicher Überprüfung stand (aa); in diesem Fall ist lediglich
der Strafausspruch zu beanstanden (bb).
Im Fall des Grundstücks
B. spricht der Senat den Angeklagten hingegen vom Vorwurf der Un-
treue frei (cc).
35
aa) Das Landgericht hat auf der Grundlage tragfähiger Be-
weiswürdigung festgestellt, dass der Angeklagte bei dem Grundstücksankauf
Tannenbergstraße seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt hat, indem er
– motiviert durch umfangreiche Zuwendungen K. s – ungeprüft ein von der
Verkäuferseite in Auftrag gegebenes Wertgutachten als Grundlage der Preis-
festsetzung und damit letztlich einen zu hohen Preis akzeptiert hat, obwohl
die konkrete Möglichkeit eines günstigeren Vertragsabschlusses durch ein
Infragestellen des Verkäufergutachtens bestand. Dass sich der Angeklagte
als Treupflichtiger durch die Schmiergeldzahlungen K. s davon abhalten
ließ, die wirtschaftlichen Interessen seines Treugebers durch Überprüfung
eines von der Verkäuferseite vorgelegten Wertgutachtens wahrzunehmen,
begründet unter den gegebenen Umständen (das Gutachten wies nicht nä-
her belegte Baunebenkosten von 2,2 Mio. DM aus) ohne weiteres eine Ver-
letzung seiner Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der GWG. Diese
Pflichtverletzung hat auch zu einem entsprechenden Vermögensnachteil der
GWG geführt, weil diese nach den Feststellungen des Landgerichts das
Grundstück bei ordnungsgemäßer Prüfung ohne weiteres zu einem geringe-
ren Kaufpreis hätte erwerben können.
36
Dem Schluss des Landgerichts, der Mindestvermögensnach-
teil der GWG sei mit ca. 1 Mio. DM anzusetzen, nämlich mit der Differenz zu
einem etwa ein Jahr zuvor ausgehandelten konkreten Kaufangebot, steht
nach Auffassung des Senats – entgegen der Meinung der Bundesanwalt-
schaft – auch kein durchgreifender Erörterungsmangel in Hinblick auf mögli-
che Entwicklungen des Grundstückmarkts entgegen: Dafür könnte zwar
sprechen, dass nach den Urteilsfeststellungen zu Beginn der Vertragsver-
handlungen in Wuppertal ein vorübergehender Mangel an preiswerten Stu-
dentenwohnungen bestand (UA S. 33); dagegen spricht aber die Feststellung
der Wirtschaftsstrafkammer, wonach der Geschäftsführer des Hochschulso-
zialwerks kurz vor der Vertragsunterzeichnung mitteilte, dass sich die Nach-
frage nach Studentenwohnungen mittlerweile wieder etwas gelegt habe (UA
S. 36). Weil sich das Landgericht mit diesen Fragen an mehreren Stellen der
Urteilsgründe beschäftigt hat, schließt der Senat jedenfalls aus, dass es die-
sen Aspekt bei der Bestimmung des Nachteilsumfangs etwa nicht bedacht
haben könnte.
37
Vor diesem Hintergrund durfte die Wirtschaftsstrafkammer
maßgelblich darauf abstellen, dass K. aufgrund der Enttäuschung über
den zunächst gescheiterten Verkauf des Grundstücks den mit der vorherigen
Kaufinteressentin ausgehandelten Preis ohne jede sachliche Grundlage völ-
lig willkürlich um 1 Mio. DM erhöhte (UA S. 65), dass der unter dubiosen
Umständen erteilte Gutachtenauftrag diesen erhöhten Preis von 7,1 Mio. DM
dem Gutachter als zu errechnenden Grundstückswert vorgab und das Ver-
kehrswertgutachten deshalb nicht näher belegte „Baunebenkosten“ in Höhe
von 2,2 Mio. DM enthielt, denen im Wesentlichen keine realen Leistungen
zugrunde lagen. Unter diesen Umständen begegnet es keinen Bedenken,
dass das Landgericht bei der konkreten Schadensberechnung zum Vergleich
auf das etwa ein Jahr zuvor abgegebene Kaufangebot über 6,1 Mio. DM ab-
gestellt hat.
38
Ohne Rechtsfehler konnte das Landgericht angesichts dieses
Vorlaufs und der umfangreichen Vorteilszuwendungen von K. auf einen
entsprechenden Eventualvorsatz des Angeklagten schließen. Wer sich als
Treupflichtiger durch erhebliche Schmiergeldzahlungen davon abhalten lässt,
seinen Pflichten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Treugebers
nachzukommen, indem er sich jeder Überprüfung von Wertangaben der Ver-
käuferseite trotz eines ganz erheblichen Geschäftsumfangs bewusst ver-
schließt, nimmt regelmäßig eine Schädigung seines Treugebers in erhebli-
cher Höhe in Kauf.
39
bb) Allerdings hält die Strafzumessung des Landgerichts in
diesem Fall revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Damit folgt der
Senat insoweit jedenfalls im Ergebnis der Bundesanwaltschaft.
40
Die Kammer hat für den Fall des Grundstücks Tannenberg-
straße eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und in
den Fällen der H. -Stiftung und der D. -Stiftung trotz dort teils ge-
ring, teils wesentlich höheren Nachteilsumfangs (1 Mio. DM und 1,5 Mio. DM)
jeweils drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt. Bei der Strafzumessung im Fall
des Grundstücks Tannenbergstraße hat das Landgericht allerdings nicht er-
kennbar bedacht, dass sich der Schuldumfang in beiden Untreuekonstellati-
onen wesentlich unterscheidet: Bei der Vergabe der Generalunternehmerauf-
träge an die G. KG im Volumen von jeweils ca. 30 Mio. DM hat der An-
geklagte aktiv jeglichen Wettbewerb ausgeschaltet, wobei den Kontrollgre-
mien teilweise mit nicht unerheblicher krimineller Energie die Durchführung
eines ordnungsgemäßen Wettbewerbs durch eine fingierte Ausschreibung
vorgespiegelt wurde. Demgegenüber hat der Angeklagte im Fall des Grund-
stücks Tannenbergstraße lediglich auf der Grundlage eines nicht näher hin-
terfragten Wertgutachtens vor etwaigen überhöhten Forderungen der Ver-
käuferseite die Augen verschlossen und seinen Treugeber hierdurch um die
konkrete Möglichkeit eines vorteilhafteren Vertragsschlusses gebracht. Die-
ses Vorgehen ist gegenüber den Beauftragungsfällen in Hinblick auf die In-
tensität der Vermögensbetreuungspflichtverletzung und auch in subjektiver
Hinsicht von deutlich geringerem Gewicht. Dieser grundlegende Unterschied
im Schuldumfang muss im vorliegenden Fall letztlich auch in der Strafzu-
messung und der angemessenen Abstufung der Strafen untereinander zum
Ausdruck kommen.
41
cc) Keinen Bestand kann die Verurteilung des Angeklagten
wegen Untreue im Fall II. 6 der Urteilsgründe (Grundstück B. ) haben.
42
Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen eine Verur-
teilung des Angeklagten wegen Untreue nicht. Das Landgericht hat eine Un-
treuehandlung des Angeklagten darin erblickt, dass er nicht längere Zeit ab-
gewartet hat, um nach der Insolvenz Z. s einen wesentlich günstigeren
Ankauf durchzusetzen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Vermögens-
betreuungspflicht gebietet, bei einem wirtschaftlich angeschlagenen Ge-
schäftspartner solange mit einem beabsichtigten Geschäftsabschluss zuzu-
warten, bis der Vertragspartner in Vermögensverfall gerät, um dann den
Kaufgegen-stand im Wege der Zwangsversteigerung günstiger erwerben zu
können. Jedenfalls hat das Landgericht keine konkreten Feststellungen dazu
getroffen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund der wirt-
schaftlichen Schwierigkeiten Z. s bereits die gesicherte Aussicht auf ei-
nen vorteilhafteren Vertragsschluss bestanden hätte (vgl. hierzu Trönd-
le/Fischer,
StGB
53. Aufl. § 266 Rdn. 60 m.w.N.). Eine weitere Verhandlung des Preises
schied nach den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer aus, weil die
Deutsche Bank als Hauptgläubigerin den Preis „diktierte“; eine Insolvenz
Z. s und damit die eventuelle Möglichkeit eines Grundstückserwerbs im
Zwangsversteigerungsverfahren war nach den Urteilsfeststellungen noch
nicht derart konkret, dass schon eine gesicherte Erwerbsaussicht zu einem
erheblich günstigeren Preis bestand. Dass bei Eintritt der Zahlungsunfähig-
keit Z. s die Chance, das Grundstück etwa billiger zu erwerben, in ab-
sehbarer Zeit bestanden hätte, begründet die gesicherte Erwartung eines
vorteilhafteren Vertragsschlusses unter den gegebenen und rechtsfehlerfrei
festgestellten Umständen (noch) nicht. Dass der Grundstückspreis für sich
gesehen unangemessen war, hat das Landgericht ebenfalls nicht festgestellt.
43
Auch die Schätzung eines Mindestschadens von 2 Mio. DM
entbehrt einer hinreichenden Grundlage. Die hierfür allein herangezogene
Aussage eines Mitarbeiters der Deutschen Bank, man habe Z. wegen
Vermietungsproblemen zum Grundstücksverkauf geraten, die Grundschul-
den
von
6 Mio. DM auf 3 Mio. DM wertberichtigen müssen und er selbst habe ledig-
lich mit einem wesentlich geringeren Verkaufserlös gerechnet, belegt ledig-
lich, dass die Bank mit dem durch ihre Vorgaben „diktierten“ Kaufpreis ein
aus ihrer Sicht gutes Geschäft gemacht hat. Angesichts des nach außen
durch die Höhe bestehender Grundschulden von insgesamt 6 Mio. DM be-
legten Grundstückswerts ist auch die Feststellung des Landgerichts bezüg-
lich des Eventualvorsatzes des Angeklagten zur Nachteilszufügung bei ei-
nem Kaufpreis von 7,7 Mio. DM nicht tragfähig begründet.
44
Der Senat spricht den Angeklagten in diesem Fall frei. Die Sa-
che ist entscheidungsreif (§ 354 Abs. 1 StPO). Der Senat schließt aus, dass
weitergehende Feststellungen möglich sind, die eine Verurteilung des Ange-
klagten wegen Untreue in diesem Fall tragfähig begründen könnten.
45
c) Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der Erörterung bedarf insoweit nur
Folgendes:
46
aa) Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen
ist nicht zu beanstanden. Die von K. erhaltenen erheblichen Zuwendun-
gen waren gemäß § 22 Nr. 3 EStG als „sonstige Einkünfte“ in den jeweiligen
Einkommensteuererklärungen der Jahre 1995 bis 1998 zu erklären. Nach
den Feststellungen des Landgerichts erfolgten die Zahlungen und Sachge-
schenke nicht aus bloßer freundschaftlicher Verbundenheit, sondern weil
K. dafür – wie auch geschehen – ein Entgegenkommen des Angeklagten
in geschäftlicher Hinsicht erwartete. Die Erklärungspflicht des Angeklagten
war auch nicht etwa in Hinblick auf den Grundsatz der Selbstbelastungsfrei-
heit suspendiert (vgl. BGHSt 50, 299, 316 ff.).
47
bb) Die Strafzumessung in den beiden übrigen Untreuefällen
und den Fällen der Steuerhinterziehung hält sich im Rahmen des weiten Er-
messensspielraums des Tatrichters. Mit der Erwägung, der Angeklagte habe
als erster Geschäftsführer der GWG eine besondere Vertrauensstellung
missbraucht und dabei aus eigennützigen Motiven gehandelt, hat das Land-
gericht nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB vorstoßen, weil es damit ersichtlich
lediglich die im Vergleich zum Mitgeschäftsführer S. besonders hervor-
gehobene Stellung des Angeklagten in der Geschäftsführung der GWG und
seine Motivation zur Tatbegehung berücksichtigt hat. Der Senat schließt aus,
dass die weggefallene Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe und die
weggefallene Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten die
Bemessung der übrigen Einzelfreiheitsstrafen in den verbleibenden Untreue-
fällen (zweimal drei Jahre) oder der Geldstrafen in den Fällen der Steuerhin-
terziehung (zwischen zehn und 180 Tagessätzen) beeinflusst hat.
48
3. Der Senat hebt die Adhäsionsentscheidung auf und sieht
von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab. Dies folgt für den Teil
der Adhäsionsentscheidung, die den Fall des Grundstücks B. betrifft, be-
reits aus dem diesbezüglichen Teilfreispruch des Angeklagten. Bezüglich des
verbleibenden Teils in Höhe von 488.795,03 Euro betreffend das Grundstück
Tannenbergstraße ist der Antrag ausnahmsweise auch unter Berücksichti-
gung der berechtigten Interessen der Adhäsionsklägerin zur Erledigung im
Strafverfahren ungeeignet (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Dies folgt u. a. dar-
aus, dass nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts mit der Gründung
der GWG S. und P. gesellschaft mbH (GWG SPE) Teile
des Projekts Tannenbergstraße als Sacheinlage von der GWG in die GWG
SPE eingeflossen sind. Ob diese Sacheinlage auch zu dem Projekt gehörige
Schadensersatzansprüche erfasst, bleibt nach den Urteilsfeststellungen un-
klar. Auch die von der Revision erhobene Einrede der Verjährung lässt sich
anhand der Urteilsfeststellungen nicht ohne weiteres überprüfen. Das Land-
gericht stellt insoweit lediglich fest, dass die GWG am 9. August 2000 durch
Überreichung von umfangreichen Durchsuchungsbeschlüssen über die Zu-
wendungen K. s an den Angeklagten informiert wurde, andererseits die
GWG aber bereits zu einem nicht genannten früheren Zeitpunkt über ein
mögliches Fehlverhalten der Geschäftsführung in Kenntnis gesetzt worden
war. Weshalb sich diese Informationen nach der Einschätzung des Landge-
richts nur auf ein kaufmännisches, nicht aber auf ein deliktisches Fehlverhal-
ten bezogen haben sollen, obgleich jede vorsätzliche Nachteilszufügung
durch einen vermögensbetreuungspflichtigen Geschäftsführer zugleich den
Verdacht einer Untreue nach § 266 StGB begründet, bleibt unklar. Insgesamt
erscheint dem Senat das Strafverfahren im jetzigen Stadium, in dem nun-
mehr lediglich über eine Einzel- und die Gesamtfreiheitsstrafe zu befinden
sein wird, für die Klärung derartiger Zweifelsfragen ungeeignet. Die Kosten-
entscheidung für das Adhäsionsverfahren, wonach die Staatskasse die Ge-
richtskosten und jeder der Beteiligten seine notwendigen Auslagen selbst
trägt, entspricht billigem Ermessen (vgl. § 472a Abs. 2 StPO; vgl. auch
Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG, Nachtragsband II
§ 472a Rdn. 3; Granderath NStZ 1984, 399, 400 m. Fn. 14). Damit erledigt
sich die Kostenbeschwerde.
49
4. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage der verbliebe-
nen rechtskräftigen Feststellungen und der verbliebenen Einzelstrafen ledig-
lich über die Bildung einer neuen Einzelstrafe im Fall des Grundstücks Tan-
nenbergstraße und die Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe befinden
müssen; bei letzterem wird es nicht nur den engen situativen Zusammen-
hang zwischen den drei Taten, sondern auch die inzwischen verstrichene
Zeit hinreichend zu berücksichtigen haben.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal