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BGH Beschluss vom 29.06.2006 – 5 StR 76/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen
– Adhäsionsklägerin: H. -Stiftung, vertreten durch den Vorstand –
wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 beschlossen:
1. Mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft wird das Ver-
fahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der Fälle
II. 2. a) und b) der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Un-
treue durch überhöhte Abrechnung der Altlasten be-
schränkt. Der Angeklagte ist insoweit der Untreue schul-
dig.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Wuppertal vom 14. November 2003 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte im
Fall II. 2. c) der Urteilsgründe wegen Bestechung in
Tateinheit mit Untreue verurteilt wurde;
b)
im Ausspruch über die in Fall II. 2. a) und b) ver-
hängte Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die
Gesamtstrafe;
c)
im Ausspruch über die Adhäsionsentscheidungen;
von der Entscheidung über die Adhäsionsanträge
wird abgesehen. Insoweit trägt die Staatskasse die
gerichtlichen Auslagen.
3.
Im Umfang der Aufhebung (2. a und b) wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-
strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „tateinheitlich
begangener Untreue in zwei Fällen“ (Einsatzstrafe ein Jahr und sechs Mona-
te Freiheitsstrafe) sowie wegen Bestechung in Tateinheit mit Untreue (Ein-
zelstrafe neun Monate Freiheitsstrafe) zu einer zur Bewährung ausgesetzten
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen Steu-
erhinterziehung zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt. Weiter-
hin hat das Landgericht den Angeklagten verurteilt, „an die Adhäsionskläge-
rin
H.
-Stiftung gesamtschuldnerisch neben dem anderweitig Verfolgten K.
392.236 € nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 6. August 1996, abzüglich von
ihm am 28. September 2001 gezahlter 51.129,18 €, abzüglich vom anderwei-
tigen Verfolgten G. am 4. März 2003 auf einen Teilbetrag der Hauptfor-
derung in Höhe von 258.678,41 € nebst den angegebenen Zinsen hieraus
gezahlter 226.268,41 € sowie abzüglich weiterer am 11. März 2003 vom an-
derweitig Verfolgten G. auf diesen Teilbetrag nebst den angegebenen
Zinsen hieraus gezahlter 83.287,79 € zu zahlen“. Die wirksam beschränkte
Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchreduzierung in Anwen-
dung des § 154a Abs. 2 StPO und hat im Übrigen im Umfang ihrer Anfech-
tung – die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ficht der Angeklagte nicht
an – Erfolg.
I.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklag-
te, ein Direktor bei der Deutschen Bank in Wuppertal, Vorstandsvorsitzender
der H: -Stiftung. In dieser Funktion hatte er den anderweitig Verfolgten
K.
, einen frühpensionierten Oberamtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft
Wuppertal, kennen gelernt und als weiteres Vorstandsmitglied für die Stiftung
gewinnen können. K. hatte sich ab Anfang der achtziger Jahre erfolgreich
als Bauinvestor etabliert und über diese Tätigkeit Kontakte zu den anderwei-
tig Verfolgten G. , dem Inhaber eines größeren Wuppertaler Bauunter-
nehmens, sowie Hi. und S. , Geschäftsführern der G.
W. mbH Wuppertal (GWG), geknüpft.
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Im Zuge der Entwicklung zweier Bauprojekte, an denen unter
anderem die H. -Stiftung und die GWG beteiligt waren, ließ G. dem
K.
verdeckt Geldzahlungen zukommen, die K. dazu nutzte, Geld- und Sach-
zuwendungen an die Geschäftsführer der GWG auszukehren, damit diese im
Gegenzug G. s Bauunternehmen bevorzugt beauftragen würden. Dane-
ben war K. am überteuerten Ankauf zweier Grundstücke durch die GWG
beteiligt.
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Hinsichtlich der Tatvorwürfe gegen den Angeklagten im Ge-
flecht der Taten des anderweitig Verfolgten K. hat das Landgericht fol-
gende Feststellungen getroffen:
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1. Zur Umsetzung eines Bauprojekts für die Errichtung von
Altenheimen hatte die GWG von der H. -Stiftung ein Hanggrundstück
erworben, auf dem früher eine Textilienfirma ansässig war. Aufgrund eines
für einen früheren Bauabschnitt eingeholten Bodengutachtens gingen die
Beteiligten davon aus, dass nur ein geringes Restrisiko für eine Bodenkon-
tamination aus der Zeit des Textilienunternehmens (so genanntes „Altlasten-
risiko“) bestand, da durch die Hanglage des Grundstückes von einem „Aus-
waschen“ eventuell vorhandener Altlasten ausgegangen werden könne. Das
noch vorhandene Altlastenrestrisiko wurde im Kaufvertrag von der erwerben-
den GWG übernommen und sollte von dieser im Rahmen des Generalunter-
nehmervertrages an G. s Bauunternehmen „durchgereicht“ werden.
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Nachdem im Zuge der Bauarbeiten an einem früheren Bauab-
schnitt wider Erwarten doch Bodenkontaminationen vorgefunden worden wa-
ren, die von G. aufgrund des Generalunternehmervertrages kostspielig
zu entsorgen waren, kam es zwischen den Beteiligten wegen des Altlastenri-
sikos in diesem so genannten vierten Bauabschnitt zu Spannungen. In dieser
Situation sagte der anderweitig Verfolgte K. mündlich zu, dass die
H. -
Stiftung – entgegen dem zuvor geschlossenen Kaufvertrag – zur Verbesse-
rung des Verhältnisses zur GWG und zu G. das Altlastenrisiko über-
nehmen werde. Daneben war die Übernahme des Altlastenrisikos auch da-
durch motiviert, dass K. die Übernahme für gerechtfertigt hielt, weil der
für die H. -Stiftung vorteilhafte Kaufpreis im Hinblick auf eine von den
Kaufvertragsparteien angenommene Altlastenfreiheit zustande gekommen
war. Der Angeklagte widersetzte sich der von K. ausgesprochenen Über-
nahme der Altlasten nicht und erkannte, dass die H. -Stiftung auf eine
sehr günstige Vertragsposition verzichtete.
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Als G. dann tatsächlich auch in diesem vierten Bauab-
schnitt auf Altlasten stieß, kündigte er gegenüber K. aufgrund der zuvor
erfolgten Zusicherungen eine Berechnung der Altlastenbeseitigungskosten
gegenüber der H. -Stiftung an. Der Angeklagte und der anderweitig Ver-
folgte
K.
erkannten nunmehr die Gelegenheit, sich Schwarzgeldbeträge zu Lasten der
H. -Stiftung zu verschaffen, und veranlassten G. , die Kosten der
Altlastenbeseitigung überhöht abzurechnen und ihnen – dem Angeklagten
und K. – die so „erwirtschafteten“ Mehrerlöse auszuhändigen. Insgesamt
stellte G. ca. 560.000 DM mehr in Rechnung, als die Beseitigung der
Altlasten tatsächlich kostete.
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Das Landgericht hat dieses Geschehen als zwei in gleicharti-
ger Idealkonkurrenz stehende Fälle der Untreue gewertet. Der Angeklagte
hat seine Revision auf die Verurteilung wegen der Übernahme der Altlasten
beschränkt und die überhöhte Abrechnung der Altlasten ausdrücklich von
seinem Revisionsangriff ausgenommen.
9
der
2. Nach den Vertragsbestimmungen zwischen der GWG und
H.
-Stiftung hatte die Stiftung die Kosten der Gestaltung der Außenanlagen
des geplanten Altenheims zu tragen. Der Angeklagte hatte die Idee entwi-
ckelt, einen durch das Gelände fließenden, damals noch verschütteten Bach
wieder freizulegen und so das Parkambiente zu verbessern. Der Angeklagte
und der anderweitig Verfolgte K. sannen danach, die öffentliche Hand an
den Kosten für die Freilegung des Bachs zu beteiligen. Sie wussten, dass es
insbesondere bei der Partei der Grünen in Wuppertal Pläne gab, die Freile-
gung von Fließgewässern durch die Kommune finanziell zu unterstützen. Vor
diesem Hintergrund erschien es ihnen opportun, den als kritischen „Stören-
fried“ geltenden Grünen-Stadtrat W. , einen in bescheidenen wirt-
schaftlichen Verhältnissen lebenden Sozialwissenschaftler, in ihrem Sinne zu
beeinflussen. Zu diesem Zweck bot K. dem Stadtrat W. einen
Beratervertrag mit der H. -Stiftung an, der mit monatlich 1.000 DM ent-
lohnt werden und W. wirtschaftlich und ideell an die H. -Stiftung
binden sollte. In dem dann tatsächlich von dem Angeklagten und K. un-
terschriebenen Beratervertrag wurde der Gegenstand der Beratungstätigkeit
mit folgenden Schwerpunktthemen umrissen: „Wohnen ausländischer Mit-
bürger im Alter, Wohnformen deutscher Mitbürger im Ausland und Integration
von Behinderten-Wohnen im Altenbereich.“ Tatsächlich sollte sich W.
absprachegemäß, aber nach außen verschleiert, vor allem um die Interessen
der Stiftung bei der Frage der Finanzierung der Freilegung des Baches ver-
dient machen. In der Folgezeit gelang es W. , durch seine Einfluss-
nahme in der Partei und im Rat ein den Interessen auch der H. -Stiftung
entsprechendes Förderprogramm auflegen zu lassen. Aus diesem Förder-
programm wurde die Freilegung des Baches mit 107.000 DM bezuschusst,
während W. im Rahmen seines Beratervertrages
insgesamt
29.000 DM erhielt.
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Das Landgericht hat dieses Geschehen als Untreue zu Lasten
der H. -Stiftung in Tateinheit mit Bestechung gewertet.
II.
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Im Umfang der Anfechtung hat das Urteil keinen Bestand.
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1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Übernahme
und überhöhten Abrechnung der Altlasten mit Zustimmung der Bundesan-
waltschaft nach § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Untreue durch ü-
berhöhte Abrechnung der Altlasten beschränkt, weil die bisherigen Feststel-
lungen den Vorwurf der Untreue durch die Übernahme der Altlasten nicht
tragen und die für diese Gesetzesverletzung zu erwartende Strafe nicht be-
trächtlich ins Gewicht fällt. Die Verfahrensbeschränkung führt zur Aufhebung
der in Fall II. 2. a) und b) verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.
Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht, welches
ausdrücklich die Verwirklichung zweier Untreueakte straferschwerend bei der
Einzelstraffindung berücksichtigt hat, bei zutreffender Bewertung zu einer
geringeren Strafe gelangt wäre.
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2. Soweit der Angeklagte wegen Bestechung in Tateinheit mit
Untreue verurteilt worden ist, hat die Revision vollumfänglich Erfolg.
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a) Die Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit
dem Beratervertrag W. hat keinen Bestand, da nach den rechtsfeh-
lerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts ein Vermögensnachteil
im Sinne des § 266 StGB nicht vorliegt. Insoweit nimmt der Senat auf die
zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft Be-
zug.
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b) Auch die Verurteilung wegen Bestechung des Stadtrats
W.
begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit finden auch hier
die Grundsätze Anwendung, die der Senat in seinem Urteil vom 9. Mai 2006
(5 StR 453/05 – zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) aufgestellt hat:
Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden
mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in
der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hin-
ausgehen (BGH aaO). Solch weitergehende Bestellung zu konkreten Verwal-
tungsaufgaben hat das Landgericht bei W. nicht festgestellt.
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trägers
Erschöpft sich aber die Tätigkeit eines kommunalen Mandats-
– wie hier – im Handeln in Wahlen und Abstimmungen in der Volksvertretung
selbst, in Teilen der Volksvertretung wie den Fraktionen oder in den unmittel-
bar der Volksvertretung zugehörigen Ausschüssen, kommt lediglich eine
Strafbarkeit nach § 108e StGB in Betracht. Gleiches gilt für die Tätigkeit im
Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen in Volksvertretungen, also etwa für
die Einflussnahme auf andere Ratsmitglieder und die sonstige Beteiligung an
der politischen Willensbildung auf Gemeindeebene (BGH aaO).
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3. Der Senat hebt die Adhäsionsentscheidungen auf und sieht
von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge ab, weil die Anträge auch
unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Adhäsionsklägerin
namentlich vor dem Hintergrund der hier erfolgten Teilaufhebung und verfah-
rensübergreifend erfolgter Anordnung von (Teil-)Gesamtschuldnerschaft zur
Erledigung im Strafverfahren ungeeignet sind (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO).
Die Kostenentscheidung für das Adhäsionsverfahren folgt nach billigem Er-
messen des Senats aus § 472a Abs. 2 StPO (vgl. auch Eb. Schmidt, Lehr-
kommentar zur StPO und zum GVG, Nachtragsband II § 472a Rdn. 3). Aus-
lagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
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4. Das neue Tatgericht wird das Geschehen
im Fall
W. mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 108e StGB zu prü-
fen und sich dabei an den Maßstäben des Urteils des Senats vom 9. Mai
2006 (5 StR 453/05) zu orientieren haben.
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Bei der Festsetzung der Einzelstrafe in Fall II. 2. b) der Urteils-
gründe wird es zu bedenken haben, dass der Untreueschaden sich auf die
überhöht angesetzten Rechnungsteile beschränkt. Jenseits davon bedarf es
keiner Aufhebung von Urteilsfeststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO, die-
sen Einzelstrafausspruch betreffend. Bei der erneuten Bemessung der Ein-
zelstrafe auf der Grundlage der somit bestandskräftigen Feststellungen zu
den persönlichen Verhältnissen wie auch bei der Gesamtstrafbestimmung
wird das neue Tatgericht den langen Zeitablauf seit Begehung der Tat zu
bedenken und zu erörtern haben, ob das Verfahren nach Erlass des ange-
fochtenen Urteils in einer dem Gebot des Art. 6 Abs.1 Satz 1 MRK genügen-
den Weise gefördert worden ist; widrigenfalls wird eine konventionswidrige
Verzögerung kompensatorisch zu berücksichtigen sein.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal