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BGH Beschluss vom 29.06.2006 – 5 StR 85/06

5. Strafsenat

5 StR 85/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2005 nach

§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Miss-

brauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung des

Strafausspruchs; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts zwang der im Übri-

gen unbestrafte Angeklagte im Juli 1995 seine damals ca. 13, 11 und 10 Jah-

re alten verschwisterten Pflegekinder, sich wechselseitig an den Genitalien

zu lecken. Er wollte sie auf diese Art und Weise dafür bestrafen, dass seine

Ehefrau vorher den knapp 13-jährigen Jungen mit erigiertem Glied im Bett

bei seiner 10-jährigen Schwester angetroffen hatte. Das Landgericht hat in

dem Verhalten des Angeklagten rechtsfehlerfrei einen sexuellen Missbrauch

von Kindern gemäß § 176 Abs. 2 StGB a. F. gesehen.

3

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Landge-

richt hat die Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB in der vom 1.

April 1987 bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung (ein Jahr bis zehn Jah-

re Freiheitsstrafe) entnommen. Dabei hat es allerdings nicht bedacht, dass

gemäß § 2 Abs. 3 StGB als milderes Gesetz § 176 Abs. 2 StGB in der vom 1.

April 1998 bis 31. März 2004 geltenden Fassung zur Anwendung kommen

muss, weil weder das Verhalten des Angeklagten einen der Qualifikationstat-

bestände des § 176a StGB erfüllte noch im Rahmen von § 176 StGB in der

vom 1. April 1998 bis 31. März 2004 geltenden Fassung ein besonders

schwerer Fall vorgesehen war (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 270).

4

Der neue Tatrichter wird bei der erforderlichen neuen Strafzu-

messung auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen nicht nur

Formulierungen zu vermeiden haben, die besorgen lassen, dass dem Ange-

klagten sein Gesamtverhalten als Pflegevater besonders erschwerend zur

Last

ge-

legt wird, sondern auch die Dauer des bisherigen Verfahrensablaufs hinrei-

chend berücksichtigen müssen.

Basdorf Häger Gerhardt

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