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BGH Beschluss vom 29.06.2006 – 5 StR 85/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2005 nach
§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Miss-
brauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung des
Strafausspruchs; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts zwang der im Übri-
gen unbestrafte Angeklagte im Juli 1995 seine damals ca. 13, 11 und 10 Jah-
re alten verschwisterten Pflegekinder, sich wechselseitig an den Genitalien
zu lecken. Er wollte sie auf diese Art und Weise dafür bestrafen, dass seine
Ehefrau vorher den knapp 13-jährigen Jungen mit erigiertem Glied im Bett
bei seiner 10-jährigen Schwester angetroffen hatte. Das Landgericht hat in
dem Verhalten des Angeklagten rechtsfehlerfrei einen sexuellen Missbrauch
von Kindern gemäß § 176 Abs. 2 StGB a. F. gesehen.
3
Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Landge-
richt hat die Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB in der vom 1.
April 1987 bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung (ein Jahr bis zehn Jah-
re Freiheitsstrafe) entnommen. Dabei hat es allerdings nicht bedacht, dass
gemäß § 2 Abs. 3 StGB als milderes Gesetz § 176 Abs. 2 StGB in der vom 1.
April 1998 bis 31. März 2004 geltenden Fassung zur Anwendung kommen
muss, weil weder das Verhalten des Angeklagten einen der Qualifikationstat-
bestände des § 176a StGB erfüllte noch im Rahmen von § 176 StGB in der
vom 1. April 1998 bis 31. März 2004 geltenden Fassung ein besonders
schwerer Fall vorgesehen war (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 270).
4
Der neue Tatrichter wird bei der erforderlichen neuen Strafzu-
messung auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen nicht nur
Formulierungen zu vermeiden haben, die besorgen lassen, dass dem Ange-
klagten sein Gesamtverhalten als Pflegevater besonders erschwerend zur
Last
ge-
legt wird, sondern auch die Dauer des bisherigen Verfahrensablaufs hinrei-
chend berücksichtigen müssen.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal