BGH Beschluss vom 29.06.2006 – I ZR 153/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-
gart vom 4. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa-
che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-
ne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten, als
grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen kommt es nicht an.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass der
Beklagten kein Unterlassungsanspruch zustehe, wie er aus der
geforderten Unterlassungserklärung hervorgehe. Das Landgericht
hat entschieden, die streitgegenständliche Werbung sei auch nicht
deshalb irreführend, weil ein Hinweis darauf gefehlt habe, dass
das beworbene Gerät ein Auslaufmodell sei. Gegen diese Ent-
scheidung hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung gewandt. Die
Klägerin hat zwar im Berufungsverfahren schriftsätzlich eine enge-
re Auslegung des Streitgegenstands vertreten, ungeachtet dessen
aber mit ihrem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, die weiter-
gehende Entscheidung des Landgerichts uneingeschränkt vertei-
digt. Das Berufungsgericht hat dementsprechend zu Recht auch
darüber entschieden, ob der Beklagten ein Unterlassungsan-
spruch wegen irreführender Werbung gegen die Klägerin zuge-
standen habe, weil diese für den Videorekorder geworben habe,
ohne darauf hinzuweisen, dass dieser ein Auslaufmodell sei.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 50.000 €
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 18.02.2005 - 22 O 64/04 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2005 - 2 U 49/05 -