Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.06.2006 – III ZR 253/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GG Art. 14 Cd

Auch derjenige, der in der Nähe eines Militärflugplatzes ein Wohnhaus an

einer Stelle errichtet hat, die von Anfang an stark vom Fluglärm belastet war

und nach den später in Kraft getretenen Vorschriften in die Lärmschutz-

zone 1 des für den Flugplatz festgesetzten Lärmschutzbereichs gefallen ist,

hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff wegen

der von dem Flugplatz ausgehenden Fluglärmimmissionen (Anschluss an

BGHZ 129, 124).

BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZR 253/05 - OLG Koblenz

LG Trier

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Koblenz vom 26. Oktober 2005 - 1 U 98/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 25.000 €

Gründe

I.

1

Die klagenden Eheleute sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in der

Gemarkung B. , das der Kläger im Wege vorweggenommener Erbfolge

von seinen Eltern erwarb. Das Anwesen befindet sich in der Nähe des seit 1952

betriebenen

- überwiegend von Strahlflugzeugen benutzten - NATO-Mili-

tärflughafens S. ; es liegt innerhalb der Lärmschutzzone 1 des durch

Verordnung vom 17. Juli 1978 festgesetzten Lärmschutzbereichs für diesen

Flugplatz. Die Eltern des Klägers hatten das Grundstück im Jahre 1962 mit ei-

nem Zwei-Familien-Haus bebaut.

2

Die Kläger begehren - in erster Linie mit einem Feststellungsantrag - von

der Beklagten eine Entschädigung für die nach ihrer Behauptung durch die heu-

tige Lärmbeeinträchtigung verursachte Wertminderung ihres Grundstücks. Das

Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abge-

wiesen.

II.

3

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungs-

gerichts gerichtete Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts.

4

1.

a) Das Berufungsgericht verneint einen Entschädigungsanspruch der

Kläger aus enteignendem Eingriff (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 122, 76, 77 f;

129, 124, 125 f) mit der Begründung, da der Flugplatz S. bereits im

Jahre 1962 voll in Funktion als Militärflughafen mit durchgängigem Flugbetrieb

gewesen sei und der Fluglärm schon zu diesem Zeitpunkt ganz erheblich auf

das betreffende Grundstück eingewirkt habe, hätten die Rechtsvorgänger der

Kläger sich mit ihrem Wohnbauvorbaben ("Hineinbauen in den Lärm") selbst

freiwillig in die Gefahr der Lärmbeeinträchtigung begeben und damit auch das

Risiko selbst erheblicher Lärmsteigerungen in der Zukunft in Kauf genommen.

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Diese Entscheidung kann entgegen dem Vorbringen der Beschwerde

Bestand behalten, ohne dass es noch der Klärung grundsätzlicher Fragen

durch ein Revisionsurteil bedarf. Die Beurteilung des Streitfalls durch das Beru-

fungsgericht ist im Kern durch die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 129,

124; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. November 1991 - III ZR 7/91 - VersR

1992, 322) vorgezeichnet. Das Urteil BGHZ 129, 124 betrifft zwar einen Fall, in

dem der Eigentümer das Wohnhaus in die Schutzzone 1 eines (durch Verord-

nung vom 22. Dezember 1976) bereits festgesetzten Lärmschutzbereichs für

den betreffenden Flugplatz hineingebaut hatte, während im Streitfall die betref-

fende Lärmschutzzone erst Jahre nach der Durchführung des in Rede stehen-

den Bauvorhabens festgelegt wurde. Auf die Existenz eines förmlich festgeleg-

ten, mit einem allgemeinen grundsätzlichen Bauverbot für Wohnungen verbun-

denen, Lärmschutzbereichs kann es aber schon deshalb nicht entscheidend

ankommen, weil erst im Jahre 1971 eine gesetzliche Grundlage für die Festset-

zung solcher Zonen geschaffen worden ist (Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

vom 30. März 1971, BGBl. I S. 282). Sowohl der Fall, den der Senat in BGHZ

129, 124 entschieden hat, als auch der Streitfall werden dadurch geprägt, dass

die Eigentümer ihre Wohnbauvorhaben in Angriff genommen haben, obwohl

eine derartige (dauerhafte) Lärmvorbelastung durch den benachbarten Militär-

flughafen gegeben war, dass die Grundstücke eigentlich zur Wohnbebauung

ungeeignet waren.

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b) Der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe in diesem

Zusammenhang unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör maß-

geblichen Vortrag der Kläger unberücksichtigt gelassen, ist unbegründet. Insbe-

sondere gilt dies für die Behauptung, die Eltern des Klägers seien im Jahre

1962 durch eine hoheitliche Maßnahme, die von ihnen nicht hätte verhindert

werden können, am jetzigen Standort der Gebäude angesiedelt worden. Der

Tatbestand des Berufungsurteils gibt dafür nichts her. Selbst wenn man trotz

der Ablehnung des Tatbestandsberichtigungsantrags der Kläger vom 9. No-

vember 2005 (Beschluss vom 7. Dezember 2005) die dortige Behauptung, das

Anwesen der Kläger befinde sich auf einem nach § 35 BauGB genehmigten

Aussiedlerhof (siehe dazu bereits den Vortrag der Kläger in dem Schriftsatz

vom 8. März 2003) mit einbezieht, gibt es dazu, dass den Eltern des Klägers ihr

Wohnbauvorhaben an dieser Stelle behördlich aufgezwungen worden wäre,

keinerlei Grundlage. Der Tatsachenvortrag der Kläger, der keine Einzelheiten

über den Vorgang der Planung und Genehmigung des Bauvorhabens im Jahr

1962 enthält, erlaubt auch keine Schlussfolgerungen der Art, wie sie in dem

Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. November 1972

(V ZR 54/71 - BGHZ 59, 378, 385) zugunsten des dortigen Klägers gezogen

worden sind (vgl. auch - in Abgrenzung zu jenem Urteil - Senatsurteil BGHZ

129, 124, 131).

7

2.

Die Frage, ob im Streitfall nach dem Inkrafttreten des § 71 Abs. 2 Satz 1

i.V.m. Abs. 1 Satz 1 n.F. des Luftverkehrsgesetzes (Änderung durch Gesetz

vom 25. August 1998, BGBl. I S. 2432), wonach ein bis zum 31. Dezember

1958 in der "alten" Bundesrepublik Deutschland angelegter und am 1. März

1999 noch betriebener Flugplatz, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im

Plan festgestellt gilt, überhaupt noch Raum für einen Entschädigungsanspruch

aus enteignendem Eingriff wäre (vgl. für den Entschädigungsanspruch nach

§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB BGHZ 161, 323 [V. Zivilsenat]; vgl. auch Senatsurteil

BGHZ 140, 285, 301 f), stellt sich danach nicht.

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3.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Trier, Entscheidung vom 05.12.2000 - 11 O 553/99 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.10.2005 - 1 U 98/01 -