BGH Beschluss vom 29.06.2006 – III ZR 253/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GG Art. 14 Cd
Auch derjenige, der in der Nähe eines Militärflugplatzes ein Wohnhaus an
einer Stelle errichtet hat, die von Anfang an stark vom Fluglärm belastet war
und nach den später in Kraft getretenen Vorschriften in die Lärmschutz-
zone 1 des für den Flugplatz festgesetzten Lärmschutzbereichs gefallen ist,
hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff wegen
der von dem Flugplatz ausgehenden Fluglärmimmissionen (Anschluss an
BGHZ 129, 124).
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZR 253/05 - OLG Koblenz
LG Trier
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 26. Oktober 2005 - 1 U 98/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 25.000 €
Gründe
I.
Die klagenden Eheleute sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in der
Gemarkung B. , das der Kläger im Wege vorweggenommener Erbfolge
von seinen Eltern erwarb. Das Anwesen befindet sich in der Nähe des seit 1952
betriebenen
- überwiegend von Strahlflugzeugen benutzten - NATO-Mili-
tärflughafens S. ; es liegt innerhalb der Lärmschutzzone 1 des durch
Verordnung vom 17. Juli 1978 festgesetzten Lärmschutzbereichs für diesen
Flugplatz. Die Eltern des Klägers hatten das Grundstück im Jahre 1962 mit ei-
nem Zwei-Familien-Haus bebaut.
Die Kläger begehren - in erster Linie mit einem Feststellungsantrag - von
der Beklagten eine Entschädigung für die nach ihrer Behauptung durch die heu-
tige Lärmbeeinträchtigung verursachte Wertminderung ihres Grundstücks. Das
Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abge-
wiesen.
II.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungs-
gerichts gerichtete Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts.
1.
a) Das Berufungsgericht verneint einen Entschädigungsanspruch der
Kläger aus enteignendem Eingriff (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 122, 76, 77 f;
129, 124, 125 f) mit der Begründung, da der Flugplatz S. bereits im
Jahre 1962 voll in Funktion als Militärflughafen mit durchgängigem Flugbetrieb
gewesen sei und der Fluglärm schon zu diesem Zeitpunkt ganz erheblich auf
das betreffende Grundstück eingewirkt habe, hätten die Rechtsvorgänger der
Kläger sich mit ihrem Wohnbauvorbaben ("Hineinbauen in den Lärm") selbst
freiwillig in die Gefahr der Lärmbeeinträchtigung begeben und damit auch das
Risiko selbst erheblicher Lärmsteigerungen in der Zukunft in Kauf genommen.
Diese Entscheidung kann entgegen dem Vorbringen der Beschwerde
Bestand behalten, ohne dass es noch der Klärung grundsätzlicher Fragen
durch ein Revisionsurteil bedarf. Die Beurteilung des Streitfalls durch das Beru-
fungsgericht ist im Kern durch die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 129,
124; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. November 1991 - III ZR 7/91 - VersR
1992, 322) vorgezeichnet. Das Urteil BGHZ 129, 124 betrifft zwar einen Fall, in
dem der Eigentümer das Wohnhaus in die Schutzzone 1 eines (durch Verord-
nung vom 22. Dezember 1976) bereits festgesetzten Lärmschutzbereichs für
den betreffenden Flugplatz hineingebaut hatte, während im Streitfall die betref-
fende Lärmschutzzone erst Jahre nach der Durchführung des in Rede stehen-
den Bauvorhabens festgelegt wurde. Auf die Existenz eines förmlich festgeleg-
ten, mit einem allgemeinen grundsätzlichen Bauverbot für Wohnungen verbun-
denen, Lärmschutzbereichs kann es aber schon deshalb nicht entscheidend
ankommen, weil erst im Jahre 1971 eine gesetzliche Grundlage für die Festset-
zung solcher Zonen geschaffen worden ist (Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
vom 30. März 1971, BGBl. I S. 282). Sowohl der Fall, den der Senat in BGHZ
129, 124 entschieden hat, als auch der Streitfall werden dadurch geprägt, dass
die Eigentümer ihre Wohnbauvorhaben in Angriff genommen haben, obwohl
eine derartige (dauerhafte) Lärmvorbelastung durch den benachbarten Militär-
flughafen gegeben war, dass die Grundstücke eigentlich zur Wohnbebauung
ungeeignet waren.
b) Der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe in diesem
Zusammenhang unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör maß-
geblichen Vortrag der Kläger unberücksichtigt gelassen, ist unbegründet. Insbe-
sondere gilt dies für die Behauptung, die Eltern des Klägers seien im Jahre
1962 durch eine hoheitliche Maßnahme, die von ihnen nicht hätte verhindert
werden können, am jetzigen Standort der Gebäude angesiedelt worden. Der
Tatbestand des Berufungsurteils gibt dafür nichts her. Selbst wenn man trotz
der Ablehnung des Tatbestandsberichtigungsantrags der Kläger vom 9. No-
vember 2005 (Beschluss vom 7. Dezember 2005) die dortige Behauptung, das
Anwesen der Kläger befinde sich auf einem nach § 35 BauGB genehmigten
Aussiedlerhof (siehe dazu bereits den Vortrag der Kläger in dem Schriftsatz
vom 8. März 2003) mit einbezieht, gibt es dazu, dass den Eltern des Klägers ihr
Wohnbauvorhaben an dieser Stelle behördlich aufgezwungen worden wäre,
keinerlei Grundlage. Der Tatsachenvortrag der Kläger, der keine Einzelheiten
über den Vorgang der Planung und Genehmigung des Bauvorhabens im Jahr
1962 enthält, erlaubt auch keine Schlussfolgerungen der Art, wie sie in dem
Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. November 1972
(V ZR 54/71 - BGHZ 59, 378, 385) zugunsten des dortigen Klägers gezogen
worden sind (vgl. auch - in Abgrenzung zu jenem Urteil - Senatsurteil BGHZ
129, 124, 131).
2.
Die Frage, ob im Streitfall nach dem Inkrafttreten des § 71 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. Abs. 1 Satz 1 n.F. des Luftverkehrsgesetzes (Änderung durch Gesetz
vom 25. August 1998, BGBl. I S. 2432), wonach ein bis zum 31. Dezember
1958 in der "alten" Bundesrepublik Deutschland angelegter und am 1. März
1999 noch betriebener Flugplatz, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im
Plan festgestellt gilt, überhaupt noch Raum für einen Entschädigungsanspruch
aus enteignendem Eingriff wäre (vgl. für den Entschädigungsanspruch nach
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB BGHZ 161, 323 [V. Zivilsenat]; vgl. auch Senatsurteil
BGHZ 140, 285, 301 f), stellt sich danach nicht.
3.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 05.12.2000 - 11 O 553/99 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.10.2005 - 1 U 98/01 -