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BGH Beschluss vom 29.06.2006 – III ZR 269/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

III ZR 269/05

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 A, Ca; NRW WassG § 115; NRW 2. ModernG Art. 3

a) Errichtet der Straßenbaulastpflichtige einen den natürlichen Wasserablauf

hindernden Lärmschutzwall, so hat er bei der Planung der Straßenent-

wässerung auch das gesamte weitere Einzugsgebiet mit Vorflut zur Straße

zu berücksichtigen und die notwendigen Durchlässe unter Wall und Straße

entsprechend zu dimensionieren.

b) Die Verantwortlichkeit für Amtspflichtverletzungen der Landschaftsverbän-

de beim Bau von Landesstraßen trifft nach der Überleitung dieser Aufga-

ben in die Trägerschaft des Landes gemäß Art. 3 des Zweiten Modernisie-

rungsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) jetzt das Land Nord-

rhein-Westfalen.

BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZR 269/05 - OLG Hamm

LG Münster

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Grundurteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Hamm vom 4. November 2005 - 11 U 128/02 - wird

zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen.

Gegenstandswert: 106.291,40 €

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen der Überschwemmung sei-

nes Hausgrundstücks durch Niederschlagswasser auf Schadensersatz in An-

spruch. Er ist Inhaber eines 1995 erworbenen Erbbaurechts an einem Grund-

stück in H. . Im Jahre 1996 bebaute der Kläger das Grundstück

mit einem Dreifamilienhaus. Die Fläche liegt am Rande eines Baugebiets und

grenzt an die 1979 durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe auf der

Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens ausgebaute L 612 (B.

Damm). Zwischen den Baugrundstücken und der Straße befindet sich ein ohne

besondere Planfeststellung errichteter Lärmschutzwall mit einem seitlichen

Wassergraben. Das diesseits anfallende Oberflächenwasser wird durch ein Ka-

nalrohr mit einem Durchmesser von damals 40 cm unter dem Lärmschutzwall

auf die andere Straßenseite abgeleitet.

2

Am 2. Mai 1998 kam es in H. zu ergiebigen Regenfällen und in de-

ren Folge zu einer Überflutung des vom Kläger bewohnten Grundstücks. Nach

den Feststellungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts ist das

Niederschlagswasser von den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen mit

Vorflut in nördlicher Richtung zunächst auf den Lärmschutzwall zugeflossen,

hat sich an diesem gesammelt und ist daran entlang nordöstlich zu dem Wohn-

haus des Klägers geflossen und in die dortige Souterrainwohnung eingedrun-

gen. Der Rohrdurchlass unter dem Wall und der Straße war nicht in der Lage,

die anfallenden Wassermassen abzuführen. Hierin sieht der Kläger einen Pla-

nungsfehler.

3

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 207.887,92 DM (106.291,40 €)

nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat den An-

spruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seiner Beschwerde er-

strebt das beklagte Land die Zulassung der Revision.

II.

4

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung noch erscheint zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

5

1.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet das beklagte Land für Ver-

bindlichkeiten aus Amtspflichtverletzungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG), die Beam-

ten der früher in Nordrhein-Westfalen für den Straßenbau zuständigen Land-

schaftsverbände im Zusammenhang mit der Verwaltung von Landesstraßen zur

Last fielen. Das trifft zu und wird auch von der Beschwerde nicht angegriffen.

Das Landesgesetz zur Überleitung der bisher von den Landschaftsverbänden

wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung hat die in-

soweit früher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben in

die Trägerschaft des Landes übergeleitet und zugleich bestimmt, dass das Ei-

gentum an den Landesstraßen "sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der

Straße im Zusammenhang stehen", auf das Land übergehen (Art. 3 § 1 Abs. 1

Satz 1 und § 2 Satz 2 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000,

GV. NRW. S. 462). Angesichts dieser nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes

jedenfalls für Landesstraßen umfassend gewollten Rechts- und Funktionsnach-

folge ist die Auslegung des Berufungsgerichts, hiervon seien auch etwaige

Schadensersatzpflichten der Landschaftsverbände aufgrund ihrer Verwaltungs-

tätigkeit erfasst, nicht zu beanstanden.

6

2.

a) Das Berufungsgericht wirft - sachverständig beraten - den Beamten

des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vor, bei dem Ausbau der L 612 die

wasserbautechnischen Regeln nicht beachtet zu haben. Bei der Planung und

Errichtung von Straße und Wall seien die benachbarten Grundflächen mit Vor-

flut zur Straße insgesamt nicht berücksichtigt worden. Weiter sei der Wasser-

durchlass durch die L 612 amtspflichtwidrig nicht wassertechnisch bemessen

worden. Richtigerweise hätte er nach den Berechnungen des Sachverständigen

einen Querschnitt von 0,75 m x 0,75 m als Rechteckprofil aufweisen müssen.

Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankomme, habe schließlich der

Sachverständige überzeugend bestätigt, dass die Berechnung des Rückhalte-

raums für das aus der Straßenentwässerung anfallende Oberflächenwasser

wegen eines zu hoch angesetzten Werts für den Abfluss sowie infolge regelwid-

riger Außerachtlassung der oberhalb liegenden Geländeflächen fehlerhaft ge-

wesen sei. Ohne Erfolg verweise das beklagte Land darauf, dem neben dem

Lärmschutzwall verlaufenden Straßengraben komme aufgrund der topographi-

schen Verhältnisse und wegen des von seitlichen Flächen wild zuströmenden

Wassers Vorflutfunktion zu mit der Konsequenz, dass hierfür die zuständige

Gemeinde unterhaltungspflichtig sei. Auf die Anwendung der entsprechenden

Vorschriften des Landeswassergesetzes komme es nicht an.

7

b) Diese Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des

beschließenden Senats und geben keinen Anlass zu weiterer Klärung oder

Rechtsfortbildung innerhalb eines Revisionsverfahrens. Fragen der Unterhal-

tung von Straßenseitengräben stellen sich entgegen der Auffassung der Nicht-

zulassungsbeschwerde hier nicht.

8

Bei der - dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich angehörenden (Senatsurteil

vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208, 3209) - Planung und dem

Bau von Straßen hat der Träger der Straßenbaulast die anerkannten Regeln

der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten. Zu diesen gehö-

ren, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, auch die landesrechtli-

chen Vorschriften des Wasser- und Nachbarrechts über Veränderungen des

Ablaufs wild abfließenden Wassers (Urteile vom 6. Dezember 1973 - III ZR

49/71 - VersR 1974, 365, 367 zu § 81 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-

Württemberg; vom 29. April 1976 - III ZR 185/73 - VersR 1976, 985 f. zu § 78

Abs. 1 des früheren Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom

22. Mai 1962, GV. NW. S. 235; vom 13. Mai 1982 - III ZR 180/80 - VersR 1982,

772, 773 zu § 21 Abs. 2 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes). Nach § 115

Abs. 1 Satz 1 des hier einschlägigen Wassergesetzes für das Land Nordrhein-

Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW.

S. 926) darf der Eigentümer eines Grundstücks den Ablauf wild abfließenden

Wasser nicht künstlich so ändern, dass tiefer liegende Grundstücke belästigt

werden. Unter dieses Verbot fällt zwar eine Veränderung des Wasserabflusses

infolge veränderter wirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks nicht (Absatz 1

Satz 2). Das rechtfertigt jedoch keine Straßenbaumaßnahme, die für tiefer lie-

gende Grundstücke die Gefahr einer Überschwemmung mit erheblichen Scha-

densfolgen begründet (Senatsurteil vom 29. April 1976 aaO). Aus dieser

Rechtslage ergibt sich ohne weiteres, dass der Straßenbaulastpflichtige, der

- wie im Streitfall - mit dem Ausbau einer Straße und der Errichtung eines

Lärmschutzwalls einen den natürlichen Wasserabfluss verhindernden Damm

errichtet, bei der Planung der Straßenentwässerung das gesamte weitere Ein-

zugsgebiet mit Vorflut zur Straße berücksichtigen und die notwendigen Durch-

lässe unter der Straße entsprechend dimensionieren muss. Der zu geringe

Querschnitt des Rohrdurchlasses war nach den Feststellungen des Berufungs-

gerichts hier die eigentliche Ursache der Überschwemmung. Mit der Frage, wen

die Unterhaltungspflicht für den Seitengraben entlang des Lärmschutzwalls trifft

und ob es sich dabei um ein Gewässer im Sinne des § 1 WHG handelt, hat dies

nichts zu tun. Davon abgesehen wäre, falls insoweit auch der Gemeinde H.

eine Pflichtverletzung anzulasten wäre, das beklagte Land lediglich neben die-

ser gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet.

9

3.

Im Anschluss an mehrere im Berufungsverfahren eingeholte schriftliche

Gutachten sowie wiederholte mündliche Anhörungen des beauftragten Sach-

verständigen hat das Oberlandesgericht ferner einen Ursachenzusammenhang

zwischen den festgestellten Pflichtverletzungen des Landschaftsverbands und

den dem Kläger entstandenen Schäden bejaht und insbesondere die auf ein

Privatgutachten gestützten Einwände des Beklagten, das schadensbringende

Niederschlagswasser hätte als Jahrhundertereignis auch bei der vom gerichtli-

chen Sachverständigen für richtig gehaltenen Dimensionierung des Rohrdurch-

lasses unter der L 612 das Hausgrundstück des Klägers überflutet, nicht durch-

greifen lassen.

10

Auch dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg.

Rechtsfehler, die eine Zulassung der Revision erforderten, vermag sie nicht

aufzuzeigen. Insbesondere liegt der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz

rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor, so dass eine Wiedereröff-

nung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen der

Angriffe des Beklagten gegen die Beurteilungsgrundlagen des gerichtlichen

Sachverständigen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13. Oktober

2005 nicht geboten war. Das Berufungsgericht hat sich, wie unter Gehörsge-

sichtspunkten erforderlich, mit den Einwendungen des beklagten Landes be-

fasst und diese im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen vor

allem mit Rücksicht auf die durch Fotografien und Videoaufnahmen dokumen-

tierten Aufstauhöhen in tatrichterlicher Würdigung teils für widerlegt, teils für

unerheblich gehalten. Das gilt auch für die von der Beschwerde hervorgehobe-

nen, im Berufungsverfahren erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung

vorgebrachten Beweisanträge zum Fließverhalten einer erhebliche Mengen von

Schwemmmaterial mit sich führenden Suspension. Eine Verpflichtung zur Wie-

dereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand insoweit nicht. Inwieweit

sich der Tatrichter ferner zur Aufklärung von Ursachen und Folgen einer Über-

schwemmung beim Vorhandensein von Videoaufzeichnungen zusätzlicher Be-

weismittel wie Modellberechnungen bedienen muss, lässt sich nur nach Lage

des Einzelfalls beurteilen und entzieht sich einer verallgemeinernden Beurtei-

lung des Revisionsgerichts.

11

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat ge-

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 16.07.2002 - 11 O 245/01 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 04.11.2005 - 11 U 128/02 -