BGH Beschluss vom 06.06.2007 – III ZR 313/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
NRW LandeswasserG § 115
Der Eigentümer eines höher liegenden Grundstücks ist bei einer nach § 115
Abs. 1 S. 2 NRW LWG zulässigen Änderung seiner wirtschaftlichen Nut-
zung nicht auf objektiv sinnvolle oder technisch richtige Maßnahmen be-
schränkt. Die Rechtsprechung des Senats zu den Amtspflichten beim Bau
öffentlicher Straßen kann auf Grundstücksnachbarn nicht übertragen wer-
den.
BGH, Beschluss vom 6. Juni 2007 - III ZR 313/06 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann am
6. Juni 2007
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 27. Juni 2006 - 24 U 156/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gegenstandswert: 225.245,58 €.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt einen Gartenbaubetrieb, der Beklagte bewirtschaftet
eine höher liegende angrenzende Ackerparzelle. Seit mehreren Jahren baut der
Beklagte dort Spargel an. Zwei Jahre nach Anlegung des Spargelfelds begann
er damit, die Spargeldämme während der Wintermonate zusätzlich durch eine
Plastikfolie zu schützen. Hierdurch werden die Niederschläge in Richtung des
Grundstücks der Klägerin abgeleitet.
Ende des Jahres 2002 kam es in dieser Gegend zu heftigen Regenfällen,
in deren Folge Wasser vom Grundstück des Beklagten in ein Gewächshaus der
Klägerin eindrang. Das Landgericht hat den Beklagten zum Schadensersatz in
Höhe von 214.491,16 € nebst Zinsen verurteilt, das Oberlandesgericht hat die
Klage unter Hinweis auf § 115 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995
(NRW LWG) abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grund-
sätzliche Bedeutung. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
(§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO).
Gegen die Auslegung des § 115 Abs. 1 Satz 2 NRW LWG durch das Be-
rufungsgericht bestehen keine Bedenken. Die Regelung dient wie ihr Vorläufer
(§ 197 Abs. 2 PrWG) dem Zweck, den Oberlieger durch das in Satz 1 der Vor-
schrift bestimmte Verbot, den Ablauf des wild abfließenden Wassers künstlich
so zu verändern, dass tiefer liegende Grundstücke belästigt werden, in seiner
Dispositionsfreiheit nicht allzu sehr einzuschränken und ihm in der wirtschaftli-
chen Ausnutzung seines Grundstücks Bewegungsfreiheit zu lassen (Senatsur-
teil BGHZ 114, 183, 191 und zu § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG a.F. Urteil vom
22. November 1971 - III ZR 211/68, MDR 1972, 305 f.; jeweils m.w.N.). Ange-
sichts dieses Gesetzeszwecks besteht kein Anlass, den Begriff der von dem
Verbot ausgenommenen "veränderten wirtschaftlichen Nutzung" des Grund-
stücks eng auszulegen und, wie die Beschwerde es befürwortet, einen unmit-
telbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Nutzungsumstellung (hier:
Anlegung des Spargelfelds) durch den Oberlieger und den zur Ertragssteige-
rung ergriffenen Folgemaßnahmen (hier: Abdeckung der Spargeldämme mit
Plastikfolie) oder aber ein objektiv zweckmäßiges Vorgehen zu verlangen. Mit
Recht haben deswegen andere Senate des Oberlandesgerichts Köln bereits
früher entschieden, dass der Eigentümer des höher liegenden Grundstücks
nicht auf wirtschaftlich sinnvolle oder technisch richtige Änderungen in seiner
wirtschaftlichen Benutzung beschränkt ist (VersR 1989, 752; 1995, 666, 667;
ebenso OLG Schleswig OLG-Report 1997, 5, 6). Abweichende Stellungnahmen
in der veröffentlichten Rechtsprechung oder im Fachschrifttum zeigt die Nicht-
zulassungsbeschwerde nicht auf. Soweit der Senat im Zusammenhang mit
Straßenbaumaßnahmen von dem Träger der Straßenbaulast verlangt, bei der
Planung und dem Bau der Straße auch die anerkannten Regeln der Straßen-
bautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten (zuletzt Beschluss vom
29. Juni 2006 - III ZR 269/05, NVwZ-RR 2006, 758, 759), beruht dies auf ge-
steigerten Amtspflichten der öffentlichen Hand, die einen privaten Grundstücks-
nachbarn nicht treffen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Schlick
Kapsa
Dörr
Herrmann
Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 12.10.2005 - 25 O 506/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2006 - 24 U 156/05 -