Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.06.2007 – III ZR 313/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

NRW LandeswasserG § 115

Der Eigentümer eines höher liegenden Grundstücks ist bei einer nach § 115

Abs. 1 S. 2 NRW LWG zulässigen Änderung seiner wirtschaftlichen Nut-

zung nicht auf objektiv sinnvolle oder technisch richtige Maßnahmen be-

schränkt. Die Rechtsprechung des Senats zu den Amtspflichten beim Bau

öffentlicher Straßen kann auf Grundstücksnachbarn nicht übertragen wer-

den.

BGH, Beschluss vom 6. Juni 2007 - III ZR 313/06 - OLG Köln

LG Köln

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann am

6. Juni 2007

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 27. Juni 2006 - 24 U 156/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert: 225.245,58 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin betreibt einen Gartenbaubetrieb, der Beklagte bewirtschaftet

eine höher liegende angrenzende Ackerparzelle. Seit mehreren Jahren baut der

Beklagte dort Spargel an. Zwei Jahre nach Anlegung des Spargelfelds begann

er damit, die Spargeldämme während der Wintermonate zusätzlich durch eine

Plastikfolie zu schützen. Hierdurch werden die Niederschläge in Richtung des

Grundstücks der Klägerin abgeleitet.

2

Ende des Jahres 2002 kam es in dieser Gegend zu heftigen Regenfällen,

in deren Folge Wasser vom Grundstück des Beklagten in ein Gewächshaus der

Klägerin eindrang. Das Landgericht hat den Beklagten zum Schadensersatz in

Höhe von 214.491,16 € nebst Zinsen verurteilt, das Oberlandesgericht hat die

Klage unter Hinweis auf § 115 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land

Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995

(NRW LWG) abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

4

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grund-

sätzliche Bedeutung. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich

(§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO).

Gegen die Auslegung des § 115 Abs. 1 Satz 2 NRW LWG durch das Be-

rufungsgericht bestehen keine Bedenken. Die Regelung dient wie ihr Vorläufer

(§ 197 Abs. 2 PrWG) dem Zweck, den Oberlieger durch das in Satz 1 der Vor-

schrift bestimmte Verbot, den Ablauf des wild abfließenden Wassers künstlich

so zu verändern, dass tiefer liegende Grundstücke belästigt werden, in seiner

Dispositionsfreiheit nicht allzu sehr einzuschränken und ihm in der wirtschaftli-

chen Ausnutzung seines Grundstücks Bewegungsfreiheit zu lassen (Senatsur-

teil BGHZ 114, 183, 191 und zu § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG a.F. Urteil vom

22. November 1971 - III ZR 211/68, MDR 1972, 305 f.; jeweils m.w.N.). Ange-

sichts dieses Gesetzeszwecks besteht kein Anlass, den Begriff der von dem

Verbot ausgenommenen "veränderten wirtschaftlichen Nutzung" des Grund-

stücks eng auszulegen und, wie die Beschwerde es befürwortet, einen unmit-

telbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Nutzungsumstellung (hier:

Anlegung des Spargelfelds) durch den Oberlieger und den zur Ertragssteige-

rung ergriffenen Folgemaßnahmen (hier: Abdeckung der Spargeldämme mit

Plastikfolie) oder aber ein objektiv zweckmäßiges Vorgehen zu verlangen. Mit

Recht haben deswegen andere Senate des Oberlandesgerichts Köln bereits

früher entschieden, dass der Eigentümer des höher liegenden Grundstücks

nicht auf wirtschaftlich sinnvolle oder technisch richtige Änderungen in seiner

wirtschaftlichen Benutzung beschränkt ist (VersR 1989, 752; 1995, 666, 667;

ebenso OLG Schleswig OLG-Report 1997, 5, 6). Abweichende Stellungnahmen

in der veröffentlichten Rechtsprechung oder im Fachschrifttum zeigt die Nicht-

zulassungsbeschwerde nicht auf. Soweit der Senat im Zusammenhang mit

Straßenbaumaßnahmen von dem Träger der Straßenbaulast verlangt, bei der

Planung und dem Bau der Straße auch die anerkannten Regeln der Straßen-

bautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten (zuletzt Beschluss vom

29. Juni 2006 - III ZR 269/05, NVwZ-RR 2006, 758, 759), beruht dies auf ge-

steigerten Amtspflichten der öffentlichen Hand, die einen privaten Grundstücks-

nachbarn nicht treffen.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Schlick

Kapsa

Dörr

Herrmann

Wöstmann

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 12.10.2005 - 25 O 506/03 -

OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2006 - 24 U 156/05 -