BGH Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZA 7/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2006
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. Juni 2006
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Revision gegen
das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom
5. März 2004 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Klägerin steht nach § 114 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaus-
sicht der beabsichtigten Revision keine Prozesskostenhilfe zu. Der Grund, aus
dem das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist durch den Be-
schluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (BGHZ 160, 112 ff) wegge-
fallen, welcher die Pfändbarkeit von Eigengeld eines Strafgefangenen rechts-
grundsätzlich geklärt hat. Das Berufungsurteil steht mit den in dieser Entschei-
dung aufgestellten Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs auch im Ein-
klang, so dass die Aufrechnung der Beklagten gegen diesen Anspruch nach
§ 394 BGB nicht gehindert war. Andere Rechtsfehler des Berufungsurteils sind
bei summarischer Prüfung gleichfalls nicht erkennbar.
Ganter Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2003 - 4 C 130/02 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.03.2004 - 303 S 14/03 -