Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZA 7/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2006

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 29. Juni 2006

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Revision gegen

das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom

5. März 2004 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Klägerin steht nach § 114 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaus-

sicht der beabsichtigten Revision keine Prozesskostenhilfe zu. Der Grund, aus

dem das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist durch den Be-

schluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (BGHZ 160, 112 ff) wegge-

fallen, welcher die Pfändbarkeit von Eigengeld eines Strafgefangenen rechts-

grundsätzlich geklärt hat. Das Berufungsurteil steht mit den in dieser Entschei-

dung aufgestellten Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs auch im Ein-

klang, so dass die Aufrechnung der Beklagten gegen diesen Anspruch nach

§ 394 BGB nicht gehindert war. Andere Rechtsfehler des Berufungsurteils sind

bei summarischer Prüfung gleichfalls nicht erkennbar.

Ganter Raebel Vill

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

AG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2003 - 4 C 130/02 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 05.03.2004 - 303 S 14/03 -