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BGH Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZB 197/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 197/04

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2006

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 29. Juni 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

im Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesge-

richts vom 18. Mai 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-

wiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.000 €

festgesetzt.

Gründe:

1

2

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die

Beschwerde rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsurteil von Entscheidungen

des Bundesgerichtshofs abgewichen sei und auf diesen Abweichungen beruhe

(§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG).

Die zur Auslegung von § 35 Abs. 2 BEG von der Beschwerde herange-

zogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind durch das Senatsurteil

vom 22. Februar 2001 (IX ZR 113/00, BGHR BEG § 35 Abs. 2 Rentenerhö-

hung 5 = BGH-Report 2001, 372, 374; vgl. auch Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR

57/02, BGHR BEG § 41a Schwellenwert 1 unter 2.) überholt, welchem das Be-

rufungsgericht hat folgen wollen. Hierbei mag ihm ein Subsumtionsfehler unter-

laufen sein, weil es im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BEG die Rentenhöhe

bei der letzten Änderung der Verhältnisse zum 1. Januar 1988 nicht geprüft hat.

Dieser Fehler enthält jedoch keine Abweichung im Grundsätzlichen.

3

Auch in der Auslegung von § 34 BEG hat das Berufungsgericht keinen

abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern die von der Beschwerde ange-

führte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seiner Entscheidung zugrunde

gelegt. Es mag sein, dass das Berufungsurteil im Hinblick auf die Feststellung

der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit und die sodann notwendige

Gesamtschau eine Begründungslücke aufweist und dem Berufungsgericht auch

hier ein Subsumtionsfehler unterlaufen ist. Mehr vermag die Beschwerde je-

doch nicht zu beanstanden. Für eine Rechtssatzdivergenz zur angeführten

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht nichts.

Ganter

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.03.2001 - 9 O 154/97 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.05.2004 - 4 U 1/01 (Entsch.) -