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BGH Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZB 245/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 245/05

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2006

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 14

a) Ein Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund

glaubhaft macht, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse an der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens.

b) Beruht die Forderung des antragstellenden Gläubigers auf einem gegenseiti-

gen Vertrag, entfällt das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens nicht im Hinblick auf das Wahlrecht eines

künftigen Insolvenzverwalters aus § 103 InsO.

c) Hat der antragstellende Gläubiger, dessen Forderung zugleich den Insol-

venzgrund bildet, den ihm obliegenden Beweis durch Vorlage eines voll-

streckbaren Titels geführt, können Einwendungen des Schuldners gegen die

Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels regelmäßig nur in den

für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht wer-

den.

BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05 - LG Düsseldorf

AG Düsseldorf

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill

und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 29. Juni 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss

der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. August

2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die

Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde – an das Be-

schwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Vertrag vom 22. Juni 1997 verkaufte die weitere Beteiligte

(fortan: Gläubigerin) der Schuldnerin ein Grundstück zum Preis von

175.000.000 DM. Die Schuldnerin unterwarf sich wegen aller Zahlungsansprü-

che aus dem Vertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Ver-

mögen. Eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde sollte auch ohne Nach-

weis der Fälligkeit der geschuldeten Leistung erteilt werden können. Die Gläu-

bigerin erhielt eine entsprechende vollstreckbare Ausfertigung. Unter dem

10. Oktober 1998 teilte der Notar mit, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen hin-

sichtlich der ersten Kaufpreisrate von 75.000.000 DM (= 38.346.891 Euro) vor-

lägen. Die Schuldnerin zahlte nicht. Ein Zwangsvollstreckungsversuch im Janu-

ar 2004 verlief erfolglos.

2

Am 14. Juli 2004 hat die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Die Schuldnerin hat dem-

gegenüber die Fälligkeit der Kaufpreisforderung bestritten und behauptet, der

Gläubigerin gehe es nur darum, sich vom Vertrag zu lösen. Das Amtsgericht hat

den Insolvenzantrag als unzulässig abgewiesen, weil die Schuldnerin glaubhaft

gemacht habe, dass die titulierte Forderung nicht fällig sei. Die sofortige Be-

schwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde

verfolgt die Gläubigerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

das Vermögen der Schuldnerin weiter.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Schuldnerin ist die Rechtsbeschwerde ausreichend

begründet worden (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Zwar ist eine kraft Gesetzes statt-

hafte Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn mit ihrer Begründung nur gegen ei-

nen von zwei selbstständig tragenden Gründen der angefochtenen Entschei-

dung die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden (BGH, Beschl. v.

29. September 2005 – IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). Auch ohne die zu-

nächst fehlende, erst nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 575 Abs. 2 ZPO)

nachgereichte Seite 7 genügt die Beschwerdebegründung der Gläubigerin die-

sen Anforderungen jedoch. Sie legt schlüssig und substantiiert (vgl. BGHZ 152,

7, 8 f) Zulässigkeitsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) hinsichtlich beider Begründun-

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gen dar, auf die das Beschwerdegericht die Zurückweisung der sofortigen Be-

schwerde gestützt hatte.

In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der angefoch-

tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde-

gericht.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Gläubigerin habe kein

rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie sei da-

durch ausreichend geschützt, dass sie noch Eigentümerin des verkauften

Grundstücks sei, also über ausreichende Sicherheiten dagegen verfüge, das

Grundstück zu verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Außerdem könne sie

den Kaufpreisanspruch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht durchset-

zen. Gemäß § 103 InsO stehe nur dem Verwalter das Recht zu, die Erfüllung

des Kaufvertrages zu verlangen; die Gläubigerin könne dessen Entscheidung

nur abwarten. Im vorliegenden Fall würde der Verwalter voraussichtlich die Er-

füllung des Vertrages ablehnen. Das Insolvenzverfahren sei folglich für die

Gläubigerin wirtschaftlich sinnlos.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Gemäß § 14 Abs. 1 InsO ist der Antrag eines Gläubigers nur zulässig,

wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens hat. Das Tatbestandsmerkmal "rechtliches Interesse" ist eingefügt

worden, um sicherzustellen, dass nur solche Gläubiger Anträge stellen, die im

Falle der Eröffnung als Insolvenzgläubiger am Verfahren beteiligt wären, und

um missbräuchlichen Anträgen vorzubeugen, die etwa zu dem Zweck gestellt

werden, Zahlungen solventer, aber zahlungsunwilliger Schuldner zu erzwingen

(amtliche Begründung zu § 16 Reg.-E., BT-Drucks. 12/2443, S. 113). In aller

Regel wird einem Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröff-

nungsgrund glaubhaft macht, das rechtliche Interesse an der Eröffnung des

Insolvenzverfahrens schon wegen des staatlichen Vollstreckungsmonopols

nicht abgesprochen werden können (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 Rn. 22;

MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 41). Da die Gläubigerin auf dem Stand-

punkt steht, dass die vertraglichen Voraussetzungen für die Abwicklung des

Vertrages erfüllt sind, und die Weigerung der Antragsgegnerin auf einen Mangel

an Zahlungsmittel zurückführt, ist ihr zunächst das rechtliche Interesse nicht

abzusprechen, das dafür vorgesehene Verfahren einzuschlagen, also einen

Insolvenzantrag zu stellen.

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b) Dass die Gläubigerin noch Eigentümerin des verkauften Grundstücks

ist, lässt ihr rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ü-

ber das Vermögen der Schuldnerin nicht entfallen. Im Falle der Eröffnung des

Insolvenzverfahrens wäre die Gläubigerin mit ihrer Forderung auf Zahlung der

ersten Kaufpreisrate Insolvenzgläubigerin. Es ginge also zunächst nicht um ei-

ne Aussonderung des Grundstücks (§ 47 InsO). Die vom Beschwerdegericht für

maßgeblich gehaltene Frage einer Sicherung gegen den Verlust des Eigentums

am Grundstück ohne Gegenleistung stellt sich derzeit nicht.

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c) Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 Abs. 1 InsO steht

einem rechtlichen Interesse der Gläubigerin ebenfalls nicht entgegen. Gemäß

§ 103 Abs. 1 InsO hat zwar allein der Verwalter das Recht zu entscheiden, ob

ein vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllter

gegenseitiger Vertrag durchgeführt werden soll oder nicht. Das bedeutet jedoch

nicht, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Gläubigerin wirtschaft-

lich sinnlos wäre. Entweder der Verwalter wählt die Erfüllung des Vertrages.

Dann hat er anstelle des Schuldners den Vertrag zu erfüllen; die Gläubigerin

erhält die vertraglich vereinbarte Gegenleistung aus der Masse. Oder der Ver-

walter lehnt die Erfüllung des Vertrages ab. Dann kann dem anderen Teil eine

Forderung wegen der Nichterfüllung des Vertrages zustehen, die er als Insol-

venzgläubiger geltend zu machen, also zur Tabelle anzumelden hat (§ 103 Abs.

2 Satz 1 InsO). Auch in diesem Fall wäre die Gläubigerin also Insolvenzgläubi-

gerin und als solche am Insolvenzverfahren beteiligt. Die zwischen der Gläubi-

gerin und der Schuldnerin streitige Frage, ob auch die Gläubigerin vertragliche

Pflichten verletzt und dadurch die Durchführung des Vertrags vereitelt hat, wäre

gegebenenfalls im Prozesswege zu klären.

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3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben.

Sie ist aufzuheben; die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen

(§ 577 Abs. 4 ZPO). Für die erneute Entscheidung weist der Senat auf folgende

rechtliche Gesichtspunkte hin:

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a) Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstel-

lenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss

sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v.

14. Dezember 2005 – IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493). Den ihr obliegenden

Beweis hat die Gläubigerin jedoch mit der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfer-

tigung des Kaufvertrages geführt. Im eröffneten Verfahren obliegt es dem

Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen, wenn ein vollstreckbarer Schuld-

titel oder ein Endurteil vorliegt (§ 179 Abs. 2 InsO). Diese Wertung gilt auch im

Eröffnungsverfahren. Die Schuldnerin hätte ihre Einwendungen gegen die titu-

lierte Forderung oder gegen deren Vollstreckbarkeit in den für den jeweiligen

Einwand vorgesehenen Verfahren überprüfen lassen können (etwa §§ 732,

767, 768 ZPO; vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 Rn. 12 f). Das hat sie nicht

getan. Das Insolvenzgericht kann diese Prüfung – von offensichtlichen Fällen

einmal abgesehen – nicht nachholen. Ebenso wie es nicht Sache des Insol-

venzgerichts ist, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter For-

derungen zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO), ob-

liegt es ihm nicht, rechtlich oder tatsächlich zweifelhaften Einwänden gegen ei-

ne titulierte Forderung nachzugehen.

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b) Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners

gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwer-

tet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Rege-

lung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 Satz 1

InsO). Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist ein Antrag nicht erst

dann, wenn unerlaubte Zwecke verfolgt werden, sondern bereits dann, wenn es

dem Antragsteller um die Erreichung anderer Ziele als desjenigen der gemein-

schaftlichen Befriedigung aller Gläubiger geht (Jaeger/Gerhardt, InsO § 14

Rn. 4). Insbesondere dient das Insolvenzverfahren nicht der Beendigung eines

lästigen Vertragsverhältnisses (BGH, Urt. v. 22. Mai 1962 – VI ZR 256/61, WM

1962,

929,

930; OLG Oldenburg MDR

1955,

175,

176;

Jaeger/Gerhardt, aaO). Die tatsächlichen Voraussetzungen des Missbrauchs-

einwands hat jedoch derjenige glaubhaft zu machen, der sich auf ihn beruft. Der

Umstand allein, dass der hier streitige Vertrag bisher nicht durchgeführt werden

konnte, wird den Schluss auf ein

insolvenzzweckwidriges Verhalten

nicht rechtfertigen können. Grundsätzlich ist es Sache des Gläubigers zu ent-

scheiden, ob er sich von einem Vertrag löst oder aber seine Forderung nach

wie vor durchzusetzen versucht.

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2004 - 500 IN 85/04 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.08.2005 - 25 T 16/05 -