BGH Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZB 245/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 245/05
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 14
a) Ein Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund
glaubhaft macht, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse an der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens.
b) Beruht die Forderung des antragstellenden Gläubigers auf einem gegenseiti-
gen Vertrag, entfällt das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens nicht im Hinblick auf das Wahlrecht eines
künftigen Insolvenzverwalters aus § 103 InsO.
c) Hat der antragstellende Gläubiger, dessen Forderung zugleich den Insol-
venzgrund bildet, den ihm obliegenden Beweis durch Vorlage eines voll-
streckbaren Titels geführt, können Einwendungen des Schuldners gegen die
Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels regelmäßig nur in den
für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht wer-
den.
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill
und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 29. Juni 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. August
2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die
Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde – an das Be-
schwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 22. Juni 1997 verkaufte die weitere Beteiligte
(fortan: Gläubigerin) der Schuldnerin ein Grundstück zum Preis von
175.000.000 DM. Die Schuldnerin unterwarf sich wegen aller Zahlungsansprü-
che aus dem Vertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Ver-
mögen. Eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde sollte auch ohne Nach-
weis der Fälligkeit der geschuldeten Leistung erteilt werden können. Die Gläu-
bigerin erhielt eine entsprechende vollstreckbare Ausfertigung. Unter dem
10. Oktober 1998 teilte der Notar mit, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen hin-
sichtlich der ersten Kaufpreisrate von 75.000.000 DM (= 38.346.891 Euro) vor-
lägen. Die Schuldnerin zahlte nicht. Ein Zwangsvollstreckungsversuch im Janu-
ar 2004 verlief erfolglos.
Am 14. Juli 2004 hat die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Die Schuldnerin hat dem-
gegenüber die Fälligkeit der Kaufpreisforderung bestritten und behauptet, der
Gläubigerin gehe es nur darum, sich vom Vertrag zu lösen. Das Amtsgericht hat
den Insolvenzantrag als unzulässig abgewiesen, weil die Schuldnerin glaubhaft
gemacht habe, dass die titulierte Forderung nicht fällig sei. Die sofortige Be-
schwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde
verfolgt die Gläubigerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Schuldnerin weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Schuldnerin ist die Rechtsbeschwerde ausreichend
begründet worden (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Zwar ist eine kraft Gesetzes statt-
hafte Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn mit ihrer Begründung nur gegen ei-
nen von zwei selbstständig tragenden Gründen der angefochtenen Entschei-
dung die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden (BGH, Beschl. v.
29. September 2005 – IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). Auch ohne die zu-
nächst fehlende, erst nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 575 Abs. 2 ZPO)
nachgereichte Seite 7 genügt die Beschwerdebegründung der Gläubigerin die-
sen Anforderungen jedoch. Sie legt schlüssig und substantiiert (vgl. BGHZ 152,
7, 8 f) Zulässigkeitsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) hinsichtlich beider Begründun-
gen dar, auf die das Beschwerdegericht die Zurückweisung der sofortigen Be-
schwerde gestützt hatte.
In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der angefoch-
tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde-
gericht.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Gläubigerin habe kein
rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie sei da-
durch ausreichend geschützt, dass sie noch Eigentümerin des verkauften
Grundstücks sei, also über ausreichende Sicherheiten dagegen verfüge, das
Grundstück zu verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Außerdem könne sie
den Kaufpreisanspruch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht durchset-
zen. Gemäß § 103 InsO stehe nur dem Verwalter das Recht zu, die Erfüllung
des Kaufvertrages zu verlangen; die Gläubigerin könne dessen Entscheidung
nur abwarten. Im vorliegenden Fall würde der Verwalter voraussichtlich die Er-
füllung des Vertrages ablehnen. Das Insolvenzverfahren sei folglich für die
Gläubigerin wirtschaftlich sinnlos.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Gemäß § 14 Abs. 1 InsO ist der Antrag eines Gläubigers nur zulässig,
wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens hat. Das Tatbestandsmerkmal "rechtliches Interesse" ist eingefügt
worden, um sicherzustellen, dass nur solche Gläubiger Anträge stellen, die im
Falle der Eröffnung als Insolvenzgläubiger am Verfahren beteiligt wären, und
um missbräuchlichen Anträgen vorzubeugen, die etwa zu dem Zweck gestellt
werden, Zahlungen solventer, aber zahlungsunwilliger Schuldner zu erzwingen
(amtliche Begründung zu § 16 Reg.-E., BT-Drucks. 12/2443, S. 113). In aller
Regel wird einem Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröff-
nungsgrund glaubhaft macht, das rechtliche Interesse an der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens schon wegen des staatlichen Vollstreckungsmonopols
nicht abgesprochen werden können (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 Rn. 22;
MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 41). Da die Gläubigerin auf dem Stand-
punkt steht, dass die vertraglichen Voraussetzungen für die Abwicklung des
Vertrages erfüllt sind, und die Weigerung der Antragsgegnerin auf einen Mangel
an Zahlungsmittel zurückführt, ist ihr zunächst das rechtliche Interesse nicht
abzusprechen, das dafür vorgesehene Verfahren einzuschlagen, also einen
Insolvenzantrag zu stellen.
b) Dass die Gläubigerin noch Eigentümerin des verkauften Grundstücks
ist, lässt ihr rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ü-
ber das Vermögen der Schuldnerin nicht entfallen. Im Falle der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens wäre die Gläubigerin mit ihrer Forderung auf Zahlung der
ersten Kaufpreisrate Insolvenzgläubigerin. Es ginge also zunächst nicht um ei-
ne Aussonderung des Grundstücks (§ 47 InsO). Die vom Beschwerdegericht für
maßgeblich gehaltene Frage einer Sicherung gegen den Verlust des Eigentums
am Grundstück ohne Gegenleistung stellt sich derzeit nicht.
c) Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 Abs. 1 InsO steht
einem rechtlichen Interesse der Gläubigerin ebenfalls nicht entgegen. Gemäß
§ 103 Abs. 1 InsO hat zwar allein der Verwalter das Recht zu entscheiden, ob
ein vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllter
gegenseitiger Vertrag durchgeführt werden soll oder nicht. Das bedeutet jedoch
nicht, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Gläubigerin wirtschaft-
lich sinnlos wäre. Entweder der Verwalter wählt die Erfüllung des Vertrages.
Dann hat er anstelle des Schuldners den Vertrag zu erfüllen; die Gläubigerin
erhält die vertraglich vereinbarte Gegenleistung aus der Masse. Oder der Ver-
walter lehnt die Erfüllung des Vertrages ab. Dann kann dem anderen Teil eine
Forderung wegen der Nichterfüllung des Vertrages zustehen, die er als Insol-
venzgläubiger geltend zu machen, also zur Tabelle anzumelden hat (§ 103 Abs.
2 Satz 1 InsO). Auch in diesem Fall wäre die Gläubigerin also Insolvenzgläubi-
gerin und als solche am Insolvenzverfahren beteiligt. Die zwischen der Gläubi-
gerin und der Schuldnerin streitige Frage, ob auch die Gläubigerin vertragliche
Pflichten verletzt und dadurch die Durchführung des Vertrags vereitelt hat, wäre
gegebenenfalls im Prozesswege zu klären.
3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben.
Sie ist aufzuheben; die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen
(§ 577 Abs. 4 ZPO). Für die erneute Entscheidung weist der Senat auf folgende
rechtliche Gesichtspunkte hin:
a) Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstel-
lenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss
sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v.
14. Dezember 2005 – IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493). Den ihr obliegenden
Beweis hat die Gläubigerin jedoch mit der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfer-
tigung des Kaufvertrages geführt. Im eröffneten Verfahren obliegt es dem
Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen, wenn ein vollstreckbarer Schuld-
titel oder ein Endurteil vorliegt (§ 179 Abs. 2 InsO). Diese Wertung gilt auch im
Eröffnungsverfahren. Die Schuldnerin hätte ihre Einwendungen gegen die titu-
lierte Forderung oder gegen deren Vollstreckbarkeit in den für den jeweiligen
Einwand vorgesehenen Verfahren überprüfen lassen können (etwa §§ 732,
767, 768 ZPO; vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 Rn. 12 f). Das hat sie nicht
getan. Das Insolvenzgericht kann diese Prüfung – von offensichtlichen Fällen
einmal abgesehen – nicht nachholen. Ebenso wie es nicht Sache des Insol-
venzgerichts ist, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter For-
derungen zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO), ob-
liegt es ihm nicht, rechtlich oder tatsächlich zweifelhaften Einwänden gegen ei-
ne titulierte Forderung nachzugehen.
b) Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners
gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwer-
tet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Rege-
lung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 Satz 1
InsO). Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist ein Antrag nicht erst
dann, wenn unerlaubte Zwecke verfolgt werden, sondern bereits dann, wenn es
dem Antragsteller um die Erreichung anderer Ziele als desjenigen der gemein-
schaftlichen Befriedigung aller Gläubiger geht (Jaeger/Gerhardt, InsO § 14
Rn. 4). Insbesondere dient das Insolvenzverfahren nicht der Beendigung eines
lästigen Vertragsverhältnisses (BGH, Urt. v. 22. Mai 1962 – VI ZR 256/61, WM
1962,
929,
930; OLG Oldenburg MDR
1955,
175,
176;
Jaeger/Gerhardt, aaO). Die tatsächlichen Voraussetzungen des Missbrauchs-
einwands hat jedoch derjenige glaubhaft zu machen, der sich auf ihn beruft. Der
Umstand allein, dass der hier streitige Vertrag bisher nicht durchgeführt werden
konnte, wird den Schluss auf ein
insolvenzzweckwidriges Verhalten
nicht rechtfertigen können. Grundsätzlich ist es Sache des Gläubigers zu ent-
scheiden, ob er sich von einem Vertrag löst oder aber seine Forderung nach
wie vor durchzusetzen versucht.
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2004 - 500 IN 85/04 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.08.2005 - 25 T 16/05 -