Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.12.2005 – IX ZB 207/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2005

in dem Insolvenzantragsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

InsO § 14 Abs. 1, §§ 16, 317 Abs. 2 Satz 1, § 320

Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubi-

gers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung

des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (Fortführung der Rechtsprechung zur Kon-

kursordnung).

BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04 - LG Berlin

AG Charlottenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 14. Dezember 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86

des Landgerichts Berlin vom 3. August 2004 wird auf Kosten des

Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

50.412,59 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 34 Abs. 1

InsO statthaft; sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche

Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine ent-

scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf-

wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ

159, 135, 137 f).

3

Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage,

welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes ge-

mäß § 317 Abs. 2 Satz 1 InsO zu stellen sind, ist nicht entscheidungserheblich,

weil sie sich im vorliegenden Verfahren nicht konkret stellt (vgl. BGH, Beschl. v.

6. Februar 2003 - IX ZB 287/02, ZInsO 2003, 216). Auf eine Glaubhaftmachung

kam es nicht an. Soll nämlich der Eröffnungsgrund allein aus einer einzigen

Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese

bestritten, muss diese Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll

bewiesen sein (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947;

OLG Hamm KTS 1971, 54, 56; OLG Köln ZIP 1989, 789; HK-InsO/Kirchhof,

3. Aufl. § 14 Rn. 12, § 16 Rn. 12).

Das Landgericht hat dies zwar verkannt. Dadurch ist der Antragsteller

aber nicht beschwert, weil das Landgericht zu seinen Gunsten geringere Anfor-

derungen gestellt hat. Jedenfalls war das Landgericht nicht von dem Bestehen

der Forderung überzeugt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eröffnungsgrund glaubhaft ge-

macht ist, hat das Landgericht im Übrigen weder willkürlich gehandelt noch den

Anspruch des Antragstellers auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt.

Es gehört nicht zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts, den Bestand

ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen. Fällt

die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gläubi-

ger schon mit seiner Glaubhaftmachung gescheitert. Die Parteien sind auf den

Prozessweg zu verweisen (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 aaO; Beschl. v.

5. August 2002 - IX ZB 51/02, ZIP 2002, 1695, 1696; MünchKomm-InsO/

Schmahl, § 14 Rn. 21).

7

Im Übrigen sei bemerkt, dass das Landgericht zutreffend die Glaubhaft-

machung vertraglicher Ansprüche verneint und Bereicherungsansprüche als

nicht glaubhaft gemacht angesehen hat, weil der Antragsteller nicht hinreichend

substantiiert vorgetragen hat, dass Mindestansprüche bestehen, die den Wert

des Nachlasses übersteigen. Der Vortrag des Antragstellers hierzu war unzu-

reichend.

8

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser

Vill Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Charlottenburg, Entscheidung vom 21.06.2004 - 104 IN 6137/03 -

LG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2004 - 86 T 590/04 -