Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZB 43/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill
und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 29. Juni 2006
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechts- beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Land- gerichts Hildesheim vom 19. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den genannten Be- schluss wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.999,99 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses vom 19. Dezember 2005 beim Bundesgerichtshof (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Der vom Kläger selbst gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand ist gemäß § 236, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO unzu- lässig (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 - IX ZB 25/02, NJW-RR 2002, 1721).
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Burgdorf, Entscheidung vom 15.11.2005 - 3 C 136/05 -
LG Hildesheim, Entscheidung vom 19.12.2005 - 7 S 256/05 -