Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZR 149/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill,

Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 29. Juni 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

14. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 69.968,94 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts.

2

1. Die Rechtsfrage, ob eine Gemeinde, der durch Landesgesetz die

Kompetenz zur Verwaltung der Realsteuern übertragen worden ist, Finanzbe-

hörde im Sinne des § 46 Abs. 2 und 3 AO ist, beantwortet sich unmittelbar aus

dem Gesetz. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO verweist für diesen Fall unter anderem auf die

Vorschriften des Zweiten Teils der Abgabenordnung über das Steuerschuld-

recht und damit auch auf § 46 AO. Von dessen Geltung ist auch der Bundesfi-

nanzhof in seinem Urteil vom 26. April 1994 (BFH/NV 1994, 839, 841) ausge-

gangen.

3

2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die Abtretung der

zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzuzeigen; eine

Anzeige ist jedenfalls bis zur Insolvenzeröffnung am 5. September 2001 nicht

erfolgt. Damit ist die Zession der Gewerbesteuererstattungsansprüche der

Schuldnerin vor der Verfahrenseröffnung nicht wirksam geworden. Den späte-

ren Erwerb eines Absonderungsrechts schließt § 91 Abs. 1 InsO aus. Eine

Freigabe des Anspruchs durch den Kläger liegt nicht vor; auch kann sein

Schreiben vom 31. Mai 2002 weder als Genehmigung einer vorangegangenen

Anzeige noch als eine eigene Anzeige der Abtretung angesehen werden.

4

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 08.09.2004 - 12 O 359/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2005 - 27 U 188/04 -