Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZR 176/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill

und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 29. Juni 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

13. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

28.890,02 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO).

2

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage,

"ob der Anwalt, dem ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt wird

und der den Beschluss seinem Mandanten zu übersenden hat, die Frist

unter Kontrolle nehmen muss, die die Zustellung des Kostenfestset-

zungsbeschlusses in Gang gesetzt hat und die auf einem Vergleich be-

ruht, den der Mandant mit einem Dritten im Prozess geschlossen hat",

ist nicht klärungsbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs braucht der Rechtsanwalt, der seine Partei durch einfachen Brief

über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie über Rechtsmittelmög-

lichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet, trotz Schwei-

gen des Mandanten keine Nachfrage halten. Nur in besonders gelagerten Aus-

nahmefällen ist eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, etwa wenn der

Anwalt den Verlust seiner Mitteilung befürchten muss oder wenn ihm der

Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einle-

gen und durchführen zu wollen, aus bestimmten Umständen bekannt war

(BGH, Beschl. v. 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62, VersR 1963, 435; v. 13. No-

vember 1991 - VIII ZB 29/91, VersR 1992, 898; Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR

19/99, NJW 2002, 290). Für die Übersendung eines Kostenfestsetzungsbe-

schlusses, der eine für den Mandanten wichtige Frist in Lauf setzt, kann nichts

anderes gelten. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, der eine Fristenkon-

trolle und Nachfrage beim Mandanten erfordern würde, liegt nicht vor. Die Be-

klagten konnten davon ausgehen, dass der Brief den Kläger rechtzeitig errei-

chen und dieser die erforderlichen Maßnahmen ergreifen würde.

3

Die Verpflichtung des Anwalts, nach dem Grundsatz des sichersten We-

ges den Nachweis des Zugangs empfangsbedürftiger Willenserklärungen des

Mandanten an Dritte sicherzustellen oder drohende Verjährungen von Ansprü-

chen gegen Dritte unter Kontrolle zu nehmen, ist auf das Verhältnis des Anwalts

zum Mandanten nicht übertragbar. Vergleichbar ist auch nicht der Fall, in dem

der Anwalt weiß, dass der Mandant dazu entschlossen ist, Rechtsmittel einzu-

legen; denn dort hat der Anwalt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Infor-

mationsfluss gestört ist, wenn sich der Mandant nicht rechtzeitig meldet.

Schließlich ist auch gegenüber dem Rechtsmittelanwalt eine Nachfrage, ob das

Mandat übernommen wird, nur dann erforderlich, wenn keine allgemeine Ab-

sprache über die Übernahme solcher Mandate besteht oder sich konkrete Be-

fürchtungen aufdrängen, dass mit dem Auftrag etwas nicht in Ordnung ist

(BGHZ 105, 116, 117 f; BGH, Beschl. v. 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01, VersR

2001, 1400, 1401). Die Beklagten konnten aber davon ausgehen, dass der Klä-

ger das Notwendige veranlassen würde; die Übernahme einer Verpflichtung

durch den Kläger war hier nicht zweifelhaft; der Kläger musste im eigenen Inte-

resse tätig werden.

4

Die aufgeworfene Rechtsfrage ist im Übrigen nicht entscheidungserheb-

lich. Auf einer fehlenden Fristenkontrolle konnte ein Schaden nur beruhen,

wenn das Schreiben nicht rechtzeitig vor Fristablauf zugegangen wäre. Der

Kläger, der hierfür beweispflichtig ist, hat dies nach den Feststellungen von

Landgericht und Berufungsgericht nicht bewiesen. Dies wird von der Beschwer-

de nicht angegriffen, ein Zulassungsgrund insoweit nicht geltend gemacht.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-

gesehen.

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Bielefeld, Entscheidung vom 16.09.2003 - 6 O 100/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.2004 - 28 U 173/03 -