BGH Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZR 176/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill
und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 29. Juni 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
13. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
28.890,02 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage,
"ob der Anwalt, dem ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt wird
und der den Beschluss seinem Mandanten zu übersenden hat, die Frist
unter Kontrolle nehmen muss, die die Zustellung des Kostenfestset-
zungsbeschlusses in Gang gesetzt hat und die auf einem Vergleich be-
ruht, den der Mandant mit einem Dritten im Prozess geschlossen hat",
ist nicht klärungsbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs braucht der Rechtsanwalt, der seine Partei durch einfachen Brief
über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie über Rechtsmittelmög-
lichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet, trotz Schwei-
gen des Mandanten keine Nachfrage halten. Nur in besonders gelagerten Aus-
nahmefällen ist eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, etwa wenn der
Anwalt den Verlust seiner Mitteilung befürchten muss oder wenn ihm der
Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einle-
gen und durchführen zu wollen, aus bestimmten Umständen bekannt war
(BGH, Beschl. v. 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62, VersR 1963, 435; v. 13. No-
vember 1991 - VIII ZB 29/91, VersR 1992, 898; Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR
19/99, NJW 2002, 290). Für die Übersendung eines Kostenfestsetzungsbe-
schlusses, der eine für den Mandanten wichtige Frist in Lauf setzt, kann nichts
anderes gelten. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, der eine Fristenkon-
trolle und Nachfrage beim Mandanten erfordern würde, liegt nicht vor. Die Be-
klagten konnten davon ausgehen, dass der Brief den Kläger rechtzeitig errei-
chen und dieser die erforderlichen Maßnahmen ergreifen würde.
Die Verpflichtung des Anwalts, nach dem Grundsatz des sichersten We-
ges den Nachweis des Zugangs empfangsbedürftiger Willenserklärungen des
Mandanten an Dritte sicherzustellen oder drohende Verjährungen von Ansprü-
chen gegen Dritte unter Kontrolle zu nehmen, ist auf das Verhältnis des Anwalts
zum Mandanten nicht übertragbar. Vergleichbar ist auch nicht der Fall, in dem
der Anwalt weiß, dass der Mandant dazu entschlossen ist, Rechtsmittel einzu-
legen; denn dort hat der Anwalt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Infor-
mationsfluss gestört ist, wenn sich der Mandant nicht rechtzeitig meldet.
Schließlich ist auch gegenüber dem Rechtsmittelanwalt eine Nachfrage, ob das
Mandat übernommen wird, nur dann erforderlich, wenn keine allgemeine Ab-
sprache über die Übernahme solcher Mandate besteht oder sich konkrete Be-
fürchtungen aufdrängen, dass mit dem Auftrag etwas nicht in Ordnung ist
(BGHZ 105, 116, 117 f; BGH, Beschl. v. 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01, VersR
2001, 1400, 1401). Die Beklagten konnten aber davon ausgehen, dass der Klä-
ger das Notwendige veranlassen würde; die Übernahme einer Verpflichtung
durch den Kläger war hier nicht zweifelhaft; der Kläger musste im eigenen Inte-
resse tätig werden.
Die aufgeworfene Rechtsfrage ist im Übrigen nicht entscheidungserheb-
lich. Auf einer fehlenden Fristenkontrolle konnte ein Schaden nur beruhen,
wenn das Schreiben nicht rechtzeitig vor Fristablauf zugegangen wäre. Der
Kläger, der hierfür beweispflichtig ist, hat dies nach den Feststellungen von
Landgericht und Berufungsgericht nicht bewiesen. Dies wird von der Beschwer-
de nicht angegriffen, ein Zulassungsgrund insoweit nicht geltend gemacht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-
gesehen.
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 16.09.2003 - 6 O 100/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.2004 - 28 U 173/03 -