BGH Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZR 43/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill
und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 29. Juni 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
4. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
86.919,62 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde liegt keine Di-
vergenz zu der Senatsrechtsprechung vor, wonach der Schadensersatz begeh-
rende Mandant, der die Erteilung eines unbeschränkten Mandats behauptet,
dieses beweisen muss, wenn sich der Rechtsanwalt auf ein beschränktes Man-
dat beruft (Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931; v.
13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169). Das Berufungsgericht
hat das Vorbringen der Beklagten dahin gewertet, sie hätten die nachträgliche
Begrenzung eines allgemein erteilten Mandats behauptet. Dann traf den
Rechtsanwalt die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 10. Februar 1994
- IX ZR 109/93, WM 1994, 1114, 1118).
2. Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, die Beklagten
müssten beweisen, den von ihnen behaupteten Hinweis dem Kläger erteilt zu
haben. Es hat vielmehr den Hinweis, die Kapitalerhöhung müsse so auf das
Konto der Gesellschafter überwiesen werden, dass die Geschäftsführung dar-
über frei verfügen könnte, als unzureichend angesehen.
3. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde liegt eine Ver-
fahrensgrundrechtsverletzung nicht vor. Das Berufungsgericht ist offensichtlich
davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Einzahlung der Kapitalerhö-
hungseinlage in erster Linie seiner eingegangenen Verpflichtung gerecht und
demnach eine nach § 8 Abs. 2 GmbHG wirksame Einzahlung vornehmen woll-
te. Damit hat das Berufungsgericht aus dem hier in Rede stehenden Vorbringen
andere rechtliche Schlüsse gezogen, als dies nunmehr von der Nichtzulas-
sungsbeschwerde geltend gemacht wird. Dies verstößt nicht gegen Art. 103
Abs. 1 GG.
4. Auch die angeblichen Rechtsfehler bei der Bejahung des Schadens
und des Ursachenzusammenhangs sind wegen des Einzelfallcharakters der
angegriffenen Entscheidung nicht geeignet, den Zulassungsgrund der Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung zu begründen. Im Übrigen ist die An-
nahme der Beschwerde, der Kläger hätte in jedem Fall die Klagesumme zwei-
mal aufbringen müssen, nicht zwingend.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Ganter
Vill
Cierniak
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 20.06.2003 - 9 O 5155/01 -
OLG Celle, Entscheidung vom 04.02.2004 - 3 U 177/03 -