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BGH Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZR 75/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 29. Juni 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts Jena

vom 29. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-

sen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 100.599,63 €

festgesetzt.

Gründe

2

Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die Rechtssa-

che keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts

noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Rechtsfolge des in der Rechtsprechung entwickelten Sekundäranspruchs

ist, dass der Anwalt gemäß § 249 BGB dazu verpflichtet ist, den Mandanten so

zu stellen, als wäre die Verjährung des Regressanspruchs (= Primäranspruchs)

nicht eingetreten (BGHZ 94, 380, 385). Da das Berufungsgericht die Regress-

klage wegen fehlender Pflichtverletzung des Beklagten, nicht aber wegen Ver-

jährung abgewiesen hat, vermag die von der Nichtzulassungsbeschwerde be-

hauptete Sekundärhaftung des Beklagten das angefochtene Urteil nicht in Fra-

ge zu stellen. Auf weitere Bedenken gegen das Vorliegen des von der Nichtzu-

lassungsbeschwerde vorgetragenen Zulassungsgrundes der grundsätzlichen

Bedeutung kommt es daher nicht an.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Meiningen, Entscheidung vom 17.10.2002 - 1 O 408/01 -

OLG Jena, Entscheidung vom 29.10.2003 - 8 U 1114/02 -