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BGH Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZR 75/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. Juni 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts Jena
vom 29. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-
sen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 100.599,63 €
festgesetzt.
Gründe
Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die Rechtssa-
che keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Rechtsfolge des in der Rechtsprechung entwickelten Sekundäranspruchs
ist, dass der Anwalt gemäß § 249 BGB dazu verpflichtet ist, den Mandanten so
zu stellen, als wäre die Verjährung des Regressanspruchs (= Primäranspruchs)
nicht eingetreten (BGHZ 94, 380, 385). Da das Berufungsgericht die Regress-
klage wegen fehlender Pflichtverletzung des Beklagten, nicht aber wegen Ver-
jährung abgewiesen hat, vermag die von der Nichtzulassungsbeschwerde be-
hauptete Sekundärhaftung des Beklagten das angefochtene Urteil nicht in Fra-
ge zu stellen. Auf weitere Bedenken gegen das Vorliegen des von der Nichtzu-
lassungsbeschwerde vorgetragenen Zulassungsgrundes der grundsätzlichen
Bedeutung kommt es daher nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 17.10.2002 - 1 O 408/01 -
OLG Jena, Entscheidung vom 29.10.2003 - 8 U 1114/02 -