BGH Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZR 97/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. Juni 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 15. April 2005 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 53.685,65 €
festgesetzt (§ 9 ZPO).
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Frage, wann das Berufungsgericht die Vernehmung eines erstin-
stanzlich bereits vernommenen Zeugen wiederholen muss, ist in der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. nur BGHZ 158, 269, 275; BGH,
Urt. v. 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, 2223 m.w.N.). Dies gilt
auch für den hier gegebenen Fall, dass im zweiten Rechtszug ein weiterer Zeu-
ge vernommen wird, durch den etwas bewiesen werden soll, was das Erstge-
richt nicht für bewiesen erachtet hat, und das Berufungsgericht an der Glaub-
würdigkeit des neuen Zeugen durchgreifende Zweifel hat.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin
habe keinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
gestellt, trifft zu. Gegenteiliges ergeben die von der Nichtzulassungsbeschwer-
de in Bezug genommenen Aktenstellen nicht; bei deren Verständnis ist auch,
wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht vorbringt, die Reaktion der Klägerin
auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 27. Januar 2005 zu berücksichti-
gen.
Bei den von der Nichtzulassungsbeschwerde als widersprüchlich und
willkürlich beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich
um eine bloße Hilfserwägung. Mit ihr wollte die Vorinstanz ersichtlich lediglich
verdeutlichen, dass sämtlichen fachwissenschaftlichen Äußerungen kein Hin-
weis auf die Erweislichkeit des klägerischen Vortrags zu entnehmen ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 25.08.2004 - 2 O 233/03 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.04.2005 - 4 U 171/04 -