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BGH Beschluss vom 29.06.2006 – VII ZR 49/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in

Augsburg vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Vorschrift des

§ 95 Abs. 1 Satz 3 InsO auch dann Anwendung findet, wenn der

Insolvenzverwalter die massezugehörige Forderung, gegenüber der

aufgerechnet wird, aus der Insolvenzmasse freigegeben hat, zutreffend

ist, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat sein

Ergebnis zusätzlich zu dieser Begründung auf eine Hilfsbe-gründung

gestützt. Bedenken gegen die im Rahmen dieser Hilfsbe-gründung

gemachten Ausführungen zu §§ 103, 105 Satz 1 InsO rechtfertigen die

Zulassung nicht, weil keine Zulassungsgründe i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO

vorliegen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 44.090,93 €

Dressler

Hausmann

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 27.02.2004 - 1 O 5295/01 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 26.01.2005 - 27 U 252/04 -