BGH Beschluss vom 29.06.2006 – VII ZR 49/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in
Augsburg vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Vorschrift des
§ 95 Abs. 1 Satz 3 InsO auch dann Anwendung findet, wenn der
Insolvenzverwalter die massezugehörige Forderung, gegenüber der
aufgerechnet wird, aus der Insolvenzmasse freigegeben hat, zutreffend
ist, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat sein
Ergebnis zusätzlich zu dieser Begründung auf eine Hilfsbe-gründung
gestützt. Bedenken gegen die im Rahmen dieser Hilfsbe-gründung
Zulassung nicht, weil keine Zulassungsgründe i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO
vorliegen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 44.090,93 €
Dressler
Hausmann
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 27.02.2004 - 1 O 5295/01 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 26.01.2005 - 27 U 252/04 -