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BGH Beschluss vom 03.07.2006 – 1 StR 168/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 168/06

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Baden-Baden vom 9. November 2005 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Dem Angeklagten war bei der Polizei ein Foto vorgelegt worden, das

einen Mann, nach seinem Äußeren wahrscheinlich einen Vietnamesen, zeigte,

der eine auffällige Goldkette trug. Das Foto war im Rahmen verdeckter polizeili-

cher Ermittlungen zur Aufklärung von Schleusungskriminalität auf einem Park-

platz gemacht worden, wo dieser Mann "als erste Kontaktperson" aufgetaucht

war. Später verschwand er und tauchte nicht wieder auf. Die Angaben des An-

geklagten ergaben, dass dieser als "Goldkettchen" bezeichnete Mann im Rah-

men der hier abgeurteilten Schleuseraktionen wesentliche Funktionen wahrge-

nommen hatte und deshalb als "Hintermann" bezeichnet werden konnte. Dies

hat die Strafkammer auf Grund eines auf Vernehmung des Polizeibeamten

S. gerichteten Hilfsbeweisantrages als wahr unterstellt und auch im Rah-

men der Strafzumessung ("nicht als gering einzuschätzende Aufklärungshilfe")

strafmildernd berücksichtigt.

2. Die als wahr unterstellten Tatsachen entsprechen Vermutungen des

als Zeugen gehörten Polizeibeamten Z. . Die Auffassung der Revisi-

on, daraus, dass die Strafkammer diese Aussage Z. s in den Urteils-

gründen - in indirekter Rede - referiert, ergebe sich, dass sie entgegen ihrer

ausdrücklichen Feststellung die entsprechende Behauptung des Hilfsbeweisan-

trags doch nicht uneingeschränkt als wahr unterstellt habe, ist nicht nachvoll-

ziehbar.

3. Im Übrigen trägt die Revision vor, die Strafkammer habe dadurch,

dass sie S. nicht vernommen habe, auch ihre Aufklärungspflicht verletzt.

Es hätte sich aufgedrängt, dass S. bekunden würde, es sei ermittelt, wie

"Goldkettchen" heiße. Hieran hätten sich vielfältige erhebliche neue Erkenntnis-

se, z. B. über eine "neue Bande", angeschlossen. Ebenso dränge sich auf, dass

er bekundet hätte, die Festnahme "Goldkettchens" sei jederzeit möglich, bisher

jedoch aus allein polizeitaktischen Gründen unterblieben.

Hieraus hätte sich - so will die Revision offenbar zum Ausdruck bringen -

ergeben, dass die Angaben des Angeklagten über den bisher nicht bekannten

Umfang der kriminellen Aktivitäten "Goldkettchens" auch einem konkreten

Strafverfahren zu Grunde gelegt werden könnten, dessen Durchführung jeden-

falls nicht daran scheitere, dass die Personalien "Goldkettchens" oder sein Auf-

enthalt unbekannt seien. Deshalb seien die Angaben des Angeklagten noch

wertvoller als von der Strafkammer angenommen und hätten dementsprechend

mit größerem Gewicht als geschehen bei der Strafzumessung berücksichtigt

werden müssen.

a) Für die Polizei war jedoch offensichtlich auch schon vor den Angaben

des Angeklagten die Identität und der Aufenthaltsort von "Goldkettchen" als der

genannten "ersten Kontaktperson" von Interesse. Es ist nicht erkennbar, dass

die Angaben des Angeklagten zu den - behaupteten - Ermittlungserfolgen bei-

getragen hätten. Er konnte weder Hinweise auf den wahren Namen "Goldkett-

chens" geben, noch auf dessen gegenwärtigen Aufenthaltsort. Dass einem An-

geklagten aber bei der Gewichtung seines andere Tatbeteiligte belastenden

Geständnisses auch solche Erfolge polizeilicher Ermittlungen zu Gute gehalten

werden müssten, die er durch seine Angaben weder angestoßen noch gefördert

hat, erscheint jedenfalls nicht nahe liegend.

b) Letztlich braucht der Senat dem aber nicht näher nachzugehen, weil

sich der Strafkammer die Notwendigkeit der unterbliebenen Beweiserhebung

jedenfalls nicht aufdrängen musste.

(1) Wird, wie hier, in einem (Hilfs-)Beweisantrag im Einzelnen dargelegt,

welche für den Antragsteller günstigen Tatsachen ein Zeuge bekunden werde,

so braucht sich das Gericht regelmäßig nicht zu der Annahme gedrängt sehen,

von diesem Zeugen seien nicht nur die vom Antragsteller genannten Angaben

zu erwarten, sondern davon unabhängig auch solche, die der Antragsteller in

seinem Antrag nicht einmal andeutet. Gleichwohl mag bei einer ungewöhnli-

chen Fallgestaltung im Einzelfall anderes gelten. Dies bedarf dann aber regel-

mäßig eingehender und nachvollziehbarer Darlegung der tatsächlichen Um-

stände, an die eine solche Bewertung anknüpfen soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2

StPO). Unabhängig davon sind die Anforderungen an den Vortrag zum Auf-

drängen aber umso höher, je ferner liegend das behauptete Beweisergebnis

erscheint.

(2) Diesen Anforderungen wird der Revisionsvortrag nicht gerecht.

Die Behauptung, inzwischen sei als Folge der behaupteten polizeilichen

Erkenntnisse über "Goldkettchen" eine neue Bande ermittelt, hat keinen er-

kennbaren realen Anknüpfungspunkt, jedenfalls führt die Revision hierzu über-

haupt nichts aus.

Im Übrigen hat der Polizeibeamte Z. eingehend geschildert,

dass Name und Aufenthalt von "Goldkettchen" bisher nicht ermittelt werden

konnten. Mit dieser Aussage setzt sich die Revision nicht auseinander. Was zur

Annahme drängt, dass der Polizeibeamte S. das Gegenteil dessen aus-

sagen würde, was der Polizeibeamte Z. ausgesagt hat, und was zur

Annahme drängt, dieser habe etwas Unzutreffendes ausgesagt, erschließt sich

nicht.

Die Revision beschränkt sich letztlich auf die Behauptung, das genannte

Ergebnis der vermissten Beweiserhebung hätte sich schon wegen der Existenz

des genannten Fotos aufgedrängt. Die Annahme, ein Foto einer Person führe

ohne weiteres dazu, dass diese Person namentlich identifiziert werden kann,

und die namentliche Identifizierung einer Person ermögliche ohne weiteres die

Feststellung ihres Aufenthaltsorts, ist offensichtlich falsch.

Das Revisionsvorbringen geht daher insgesamt ins Leere.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf