BGH Beschluss vom 03.07.2006 – X ARZ 204/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2006
in der Unterbringungssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens
und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die vorläufige Unterbringung des Betroffenen
nach den Vorschriften des Bremischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaß-
nahmen bei psychischen Krankheiten angeordnet. Die sofortige Beschwerde
des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht
hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine sofortige weitere
Beschwerde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Mit dem vor Erlass der oberlandesgerichtlichen Entscheidung beim Bun-
desgerichtshof eingegangenen Antrag begehrt der Betroffene Prozesskostenhil-
fe für "den Antrag auf Verlegung der Zuständigkeit an ein anderes Oberlandes-
gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO".
II.
Der Antrag ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung
keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 14 FGG, § 114 Satz 1 ZPO).
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug
zunächst höhere ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG und § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur
möglich, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der
Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Diese Vor-
aussetzungen könnten bei dem Oberlandesgericht Bremen nur dann vorliegen,
wenn sämtliche Richter dieses Gerichts in der vorliegenden Sache an der Aus-
übung des Richteramtes gehindert wären. Das ist nicht der Fall.
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Kirchhoff