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BGH Beschluss vom 03.07.2006 – X ARZ 204/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2006

in der Unterbringungssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens

und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Der Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht hat die vorläufige Unterbringung des Betroffenen

nach den Vorschriften des Bremischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaß-

nahmen bei psychischen Krankheiten angeordnet. Die sofortige Beschwerde

des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht

hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine sofortige weitere

Beschwerde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

2

Mit dem vor Erlass der oberlandesgerichtlichen Entscheidung beim Bun-

desgerichtshof eingegangenen Antrag begehrt der Betroffene Prozesskostenhil-

fe für "den Antrag auf Verlegung der Zuständigkeit an ein anderes Oberlandes-

gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO".

3

II.

Der Antrag ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung

keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 14 FGG, § 114 Satz 1 ZPO).

4

Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug

zunächst höhere ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG und § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur

möglich, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der

Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Diese Vor-

aussetzungen könnten bei dem Oberlandesgericht Bremen nur dann vorliegen,

wenn sämtliche Richter dieses Gerichts in der vorliegenden Sache an der Aus-

übung des Richteramtes gehindert wären. Das ist nicht der Fall.

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Kirchhoff