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BGH Beschluss vom 04.07.2006 – 4 StR 127/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. November 2005 wird - entsprechend der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass der Angeklagte der schweren räuberi- schen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann