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BGH Beschluss vom 04.07.2006 – 4 StR 320/95
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2006 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Rechtsanwalts
S. vom 14. Dezember 1994 gegen das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 13. Dezember 1994 wirk-
sam mit Schreiben vom 4. September 1995 zurückge-
nommen worden ist.
2. Die Revision des Verurteilten vom 23. Januar 2006 wird
als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
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1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. März
2006 unter II. 1 zutreffend ausgeführt hat, steht auf Grund der freibeweislich
eingeholten Stellungnahme des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt St. vom
5. September 1995 fest, dass Rechtsanwalt S. , der die Revision vom
14. Dezember 1994 unterschrieben hat, nicht zum allgemeinen Vertreter des
Rechtsanwalts St. bestellt (§ 53 BRAO) und auch nicht von dem Angeklag-
ten bevollmächtigt worden war. Rechtsanwalt S. handelte damit ohne
Rechtsmittelbefugnis im Sinne des § 297 StPO. Seine deshalb unzulässige Re-
vision wurde wirksam zurückgenommen (vgl. BGH NStZ 1995, 356). Der Er-
mächtigung des Angeklagten bedurfte Rechtsanwalt S. hierzu nicht, da er
nicht dessen Verteidiger war.
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2. Die Revision des Angeklagten vom 23. Januar 2006 wurde nicht in-
nerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 und 2 StPO eingelegt und ist deshalb
unzulässig.
3. Es besteht kein Anlass, Frau Rechtsanwältin K. als weitere
Pflichtverteidigerin zu bestellen.
Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein urlaubsbedingter Ortsab- wesenheit gehindert zu unterschreiben
Tepperwien
Solin-Stojanović Sost-Scheible