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BGH Urteil vom 05.07.2006 – IV ZR 153/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. Juli 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

ARB 94 § 4 (1) c, (2) 2

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte- Grenze infolge wiederholter Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vor- schriften oder Strafgesetze (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V. mit § 46 Abs. 1 FeV) ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ein selbstän- diger Rechtsschutzfall. Anspruch auf Deckungsschutz hat der Versiche- rungsnehmer nur, wenn der erste der für die Fahrerlaubnisentziehung maß- geblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt (§ 4 (2) Satz 2 ARB 94).

BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - IV ZR 153/05 - LG Köln AG Köln

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 5. Juli 2006

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des

Landgerichts Köln vom 1. Juni 2005 wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, von Beruf Kraftfahrer und bis November 2003 im Be-

sitz einer Fahrerlaubnis auch für Lastkraftwagen, nimmt die Beklagte aus

einer bei ihr am 18. Juni 1999 genommenen Rechtsschutzversicherung

in Anspruch, in der er als Lebenspartner der Versicherungsnehmerin ge-

mäß § 26 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversiche-

rung (ARB 94) mitversichert ist.

2

Am 10. März 1999 und am 27. Mai 1999 sowie in vier weiteren Fäl-

len ergingen gegen den Kläger wegen verschiedener Verkehrsordnungs-

widrigkeiten Bußgeldbescheide. In einem weiteren Fall verurteilte ihn das

Amtsgericht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. In allen sieben Fällen

wurden im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt Punkte

nach § 4 StVG eingetragen. Mit dem letzten Bußgeldbescheid vom

2. September 2003 erhöhte sich der Punktestand des Klägers auf insge-

samt 18 Punkte. Daraufhin entzog ihm die Straßenverkehrsbehörde mit

Verfügung vom 13. November 2003 die Fahrerlaubnis für die Dauer von

sechs Monaten und ordnete die unverzügliche Abgabe des Führer-

scheins an. Die Bitte des Klägers um Deckungszusage für das Verwal-

tungsverfahren wie auch für das Verfahren des einstweiligen Rechts-

schutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte die Beklagte mit Schreiben vom

1. Dezember 2003 und (erneut) vom 5. Februar 2004 unter Hinweis auf

§ 4 (1) c i.V. mit § 4 (2) Satz 2 ARB 94 ab, weil er zwei der zur Eintra-

gung von Punkten führende Verkehrsordnungswidrigkeiten vor Vertrags-

abschluß begangen habe.

3

Das Amtsgericht hat die Klage auf Feststellung der Eintrittspflicht

der Beklagten abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg

geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Fest-

stellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Gemäß § 4 (1) c ARB 94 besteht Rechtsschutz nach Eintritt des

Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungs-

nehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder

-vorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Da sich eine

rechtliche Auseinandersetzung aus mehreren, zeitlich aufeinander fol-

genden Rechtsverstößen entwickeln könne, fingiere die Klausel als Ver-

sicherungsfall den Zeitpunkt des ersten Verstoßes, auch wenn dieser

möglicherweise fortwährend wiederholt werde. Der erste Verstoß müsse

in einem solchen Fall jedoch schon für sich betrachtet nach der Lebens-

erfahrung geeignet sein, den Rechtskonflikt auszulösen. Zumindest müs-

se er noch erkennbar nachgewirkt und den endgültigen Ausbruch der

Streitigkeit auch nach weiteren Verstößen - adäquat kausal - jedenfalls

mit verursacht haben. Der Kläger habe bereits innerhalb eines Jahres

vor Vertragsschluss zweimal gegen Vorschriften der Straßenverkehrs-

ordnung verstoßen, weshalb im Verkehrszentralregister insgesamt vier

Punkte eingetragen worden seien. Diese Verstöße seien für das Errei-

chen der 18-Punkte-Grenze mitursächlich gewesen; ohne sie wäre der

Versicherungsfall nicht eingetreten. Die auch vom Kläger vertretene An-

sicht, wonach es auf einen vorvertraglichen Rechtsverstoß für die An-

nahme des bedingungsgemäßen Rechtsschutzfalles im vorliegenden Fall

schon deshalb nicht ankommen könne, weil dieser für sich allein nicht

geeignet sei, zu dem Rechtskonflikt Fahrerlaubnisentzug zu führen, sei

mit dem Wortlaut von § 4 (1) c i.V. mit § 4 (2) ARB 94 nicht vereinbar.

§ 4 (2) Satz 2 ARB 94, der sich auf alle Rechtsschutzfälle im Sinne von

Abs. 1 beziehe, stehe auch einer Auslegung entgegen, wonach diejenige

Zuwiderhandlung gegen Straßenverkehrsvorschriften für die Auslösung

des Rechtsschutzfalles maßgeblich sei, die letztendlich zum Erreichen

des Punktestandes von 18 Punkten geführt habe.

8

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

Zwar umfasst die von der Lebenspartnerin des Klägers bei der Be-

klagten gehaltene Rechtsschutzversicherung gemäß § 26 (3) ARB 94 in

sachlicher Hinsicht den Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen

und damit auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des gemäß

§ 26 (1) ARB 94 mitversicherten Klägers im Zusammenhang mit der Ent-

ziehung der Fahrerlaubnis. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht

den vorvertraglichen Eintritt des Versicherungsfalles bejaht.

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1. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1

Nr. 3 StVG i.V. mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von

Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV), die auf

wiederholten Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften

oder Strafgesetze beruht, ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit

oder Straftat ein selbständiger Rechtsschutzfall im Sinne von § 4 (1) c

ARB 94. Der Versicherungsnehmer hat in einem solchen Fall nur dann

Anspruch auf Deckungsschutz, wenn der erste der für die Entziehung der

Fahrerlaubnis maßgeblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeit-

raumes liegt. Das ergibt die Auslegung von § 4 (1) c i.V. mit § 4 (2)

Satz 2 ARB 94, bei der es auf die Sichtweise des durchschnittlichen, um

Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-

liche Spezialkenntnisse ankommt (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).

10

a) § 4 ARB 94 enthält für den Bereich der Rechtsschutzversiche-

rung eine Definition des Versicherungsfalles im Sinne von § 1 Abs. 1

Satz 1 VVG (Rechtsschutzfall), der sich in versicherter Zeit ereignet ha-

ben muss. Gemäß § 4 (1) c ARB 94 besteht danach Anspruch auf

Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt

an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß ge-

gen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder began-

gen haben soll. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann der durch-

schnittliche Versicherungsnehmer dem Wortlaut sowie dem erkennbaren

Sinn und Zweck dieser Klausel entnehmen, dass für die Annahme eines

den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes im Sinne der Klausel jeder

tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang ausreicht, der den Keim ei-

nes Rechtskonflikts in sich trägt (Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR

106/04 - VersR 2005, 1684 unter I 3 b; vgl. auch Senatsurteil vom

14. März 1984 - IVa ZR 24/82 - VersR 1984, 530 unter I 3 e).

11

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 FeV setzt die behördlich ange-

ordnete Entziehung der Fahrerlaubnis infolge Erreichens der 18-Punkte-

Grenze wiederholte, also gemäß § 20 OWiG in Tatmehrheit stehende

Verstöße gegen verkehrsrechtliche bzw. strafrechtliche Vorschriften vor-

aus. Für den um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer wird sich

im vorliegenden Fall daher jeder einzelne der für die Entziehung der

Fahrerlaubnis erheblichen Verkehrsverstöße gleichermaßen als ein sol-

cher objektiv feststellbarer, tatsächlicher Vorgang darstellen. Jede Ver-

kehrsordnungswidrigkeit ist somit ein selbständiger Rechtsschutzfall im

Sinne von § 4 (1) c ARB 94.

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b) Der Kläger begehrt im vorliegenden Fall Deckungsschutz, weil

er gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der

18-Punkte-Grenze infolge wiederholter Verstöße gegen straßenverkehrs-

rechtliche bzw. strafrechtliche Vorschriften vorgehen will. Die beabsich-

tigte Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit

dem Entzug der Fahrerlaubnis ist also dadurch gekennzeichnet, dass

dem Rechtsschutzfall, für den er Deckung begehrt, bereits mehrere

Rechtsschutzfälle vorausgegangen sind, die den Rechtsschutzfall "Ent-

ziehung der Fahrerlaubnis" erst ausgelöst haben. Das führt zur Anwen-

dung des § 4 (2) Satz 2 ARB 94. Danach aber hängt die Frage, ob die

Beklagte Deckung zu gewähren hat, davon ab, ob der erste der für die

Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Verstöße innerhalb des versi-

cherten Zeitraumes liegt.

13

Das Berufungsgericht hebt zutreffend hervor, dass sich dieser Teil

der Klausel schon dem Wortlaut nach auch auf die Fälle des Entzugs der

Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze bezieht, zumal

das Bedingungswerk der ARB 94 im Unterschied zu den ARB 75 insoweit

keine Sonderregelung enthält. Auf die zur Auslegung von § 14 ARB 75 in

Fällen des Fahrerlaubnisentzugs in Rechtsprechung und Schrifttum ver-

tretenen unterschiedlichen Auffassungen kommt es deshalb hier nicht

mehr an (vgl. dazu Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann [Hrsg.],

Versicherungsrechts-Handbuch 2004 § 37 Rdn. 379 f.; Schirmer, DAR

1992, 418, 425, jeweils m. Nachw. zum Meinungsstand). Gegen die vom

Kläger besorgten nachteiligen Folgen der vom Senat vorgenommenen

Auslegung wird der Versicherungsnehmer durch § 4 (2) Satz 2 Halbs. 2

ARB 94 hinreichend geschützt, wonach jeder Rechtsschutzfall außer Be-

tracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschut-

zes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ist

(ebenso Maier, RuS 1995, 361, 364). Die Ansicht der Revision, es müsse

regelmäßig auf die letzte verkehrsordnungsrechtliche Zuwiderhandlung

abgestellt werden, weil erst auf deren Grundlage das Entziehungsverfah-

ren eingeleitet werde, erweist sich im Hinblick auf den Regelungszu-

sammenhang von § 4 (1) c und § 4 (2) ARB 94 als nicht tragfähig.

14

2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergingen die

ersten beiden hier maßgeblichen Bußgeldbescheide gegen den Kläger

am 10. März und am 27. Mai 1999, also im ersten Jahr vor Abschluss

des Versicherungsvertrages mit der Beklagten am 18. Juni 1999. Es hat

daher mit Recht angenommen, dass dem Kläger wegen Vorvertraglich-

keit kein Anspruch auf Versicherungsleistungen gegen die Beklagte zu-

steht.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 21.09.2004 - 138 C 200/04 - LG Köln, Entscheidung vom 01.06.2005 - 20 S 41/04 -