BGH Urteil vom 05.07.2006 – IV ZR 153/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 5. Juli 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
ARB 94 § 4 (1) c, (2) 2
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte- Grenze infolge wiederholter Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vor- schriften oder Strafgesetze (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V. mit § 46 Abs. 1 FeV) ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ein selbstän- diger Rechtsschutzfall. Anspruch auf Deckungsschutz hat der Versiche- rungsnehmer nur, wenn der erste der für die Fahrerlaubnisentziehung maß- geblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeitraumes liegt (§ 4 (2) Satz 2 ARB 94).
BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - IV ZR 153/05 - LG Köln AG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 5. Juli 2006
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 1. Juni 2005 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, von Beruf Kraftfahrer und bis November 2003 im Be-
sitz einer Fahrerlaubnis auch für Lastkraftwagen, nimmt die Beklagte aus
einer bei ihr am 18. Juni 1999 genommenen Rechtsschutzversicherung
in Anspruch, in der er als Lebenspartner der Versicherungsnehmerin ge-
mäß § 26 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversiche-
rung (ARB 94) mitversichert ist.
Am 10. März 1999 und am 27. Mai 1999 sowie in vier weiteren Fäl-
len ergingen gegen den Kläger wegen verschiedener Verkehrsordnungs-
widrigkeiten Bußgeldbescheide. In einem weiteren Fall verurteilte ihn das
Amtsgericht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. In allen sieben Fällen
wurden im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt Punkte
nach § 4 StVG eingetragen. Mit dem letzten Bußgeldbescheid vom
2. September 2003 erhöhte sich der Punktestand des Klägers auf insge-
samt 18 Punkte. Daraufhin entzog ihm die Straßenverkehrsbehörde mit
Verfügung vom 13. November 2003 die Fahrerlaubnis für die Dauer von
sechs Monaten und ordnete die unverzügliche Abgabe des Führer-
scheins an. Die Bitte des Klägers um Deckungszusage für das Verwal-
tungsverfahren wie auch für das Verfahren des einstweiligen Rechts-
schutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte die Beklagte mit Schreiben vom
1. Dezember 2003 und (erneut) vom 5. Februar 2004 unter Hinweis auf
§ 4 (1) c i.V. mit § 4 (2) Satz 2 ARB 94 ab, weil er zwei der zur Eintra-
gung von Punkten führende Verkehrsordnungswidrigkeiten vor Vertrags-
abschluß begangen habe.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Feststellung der Eintrittspflicht
der Beklagten abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg
geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Fest-
stellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Gemäß § 4 (1) c ARB 94 besteht Rechtsschutz nach Eintritt des
Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungs-
nehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder
-vorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Da sich eine
rechtliche Auseinandersetzung aus mehreren, zeitlich aufeinander fol-
genden Rechtsverstößen entwickeln könne, fingiere die Klausel als Ver-
sicherungsfall den Zeitpunkt des ersten Verstoßes, auch wenn dieser
möglicherweise fortwährend wiederholt werde. Der erste Verstoß müsse
in einem solchen Fall jedoch schon für sich betrachtet nach der Lebens-
erfahrung geeignet sein, den Rechtskonflikt auszulösen. Zumindest müs-
se er noch erkennbar nachgewirkt und den endgültigen Ausbruch der
Streitigkeit auch nach weiteren Verstößen - adäquat kausal - jedenfalls
mit verursacht haben. Der Kläger habe bereits innerhalb eines Jahres
vor Vertragsschluss zweimal gegen Vorschriften der Straßenverkehrs-
ordnung verstoßen, weshalb im Verkehrszentralregister insgesamt vier
Punkte eingetragen worden seien. Diese Verstöße seien für das Errei-
chen der 18-Punkte-Grenze mitursächlich gewesen; ohne sie wäre der
Versicherungsfall nicht eingetreten. Die auch vom Kläger vertretene An-
sicht, wonach es auf einen vorvertraglichen Rechtsverstoß für die An-
nahme des bedingungsgemäßen Rechtsschutzfalles im vorliegenden Fall
schon deshalb nicht ankommen könne, weil dieser für sich allein nicht
geeignet sei, zu dem Rechtskonflikt Fahrerlaubnisentzug zu führen, sei
mit dem Wortlaut von § 4 (1) c i.V. mit § 4 (2) ARB 94 nicht vereinbar.
§ 4 (2) Satz 2 ARB 94, der sich auf alle Rechtsschutzfälle im Sinne von
Abs. 1 beziehe, stehe auch einer Auslegung entgegen, wonach diejenige
Zuwiderhandlung gegen Straßenverkehrsvorschriften für die Auslösung
des Rechtsschutzfalles maßgeblich sei, die letztendlich zum Erreichen
des Punktestandes von 18 Punkten geführt habe.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
Zwar umfasst die von der Lebenspartnerin des Klägers bei der Be-
klagten gehaltene Rechtsschutzversicherung gemäß § 26 (3) ARB 94 in
sachlicher Hinsicht den Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
und damit auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des gemäß
§ 26 (1) ARB 94 mitversicherten Klägers im Zusammenhang mit der Ent-
ziehung der Fahrerlaubnis. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht
den vorvertraglichen Eintritt des Versicherungsfalles bejaht.
1. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 StVG i.V. mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von
Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV), die auf
wiederholten Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften
oder Strafgesetze beruht, ist jede einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit
oder Straftat ein selbständiger Rechtsschutzfall im Sinne von § 4 (1) c
ARB 94. Der Versicherungsnehmer hat in einem solchen Fall nur dann
Anspruch auf Deckungsschutz, wenn der erste der für die Entziehung der
Fahrerlaubnis maßgeblichen Verstöße innerhalb des versicherten Zeit-
raumes liegt. Das ergibt die Auslegung von § 4 (1) c i.V. mit § 4 (2)
Satz 2 ARB 94, bei der es auf die Sichtweise des durchschnittlichen, um
Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-
liche Spezialkenntnisse ankommt (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
a) § 4 ARB 94 enthält für den Bereich der Rechtsschutzversiche-
rung eine Definition des Versicherungsfalles im Sinne von § 1 Abs. 1
Satz 1 VVG (Rechtsschutzfall), der sich in versicherter Zeit ereignet ha-
ben muss. Gemäß § 4 (1) c ARB 94 besteht danach Anspruch auf
Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt
an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß ge-
gen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder began-
gen haben soll. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann der durch-
schnittliche Versicherungsnehmer dem Wortlaut sowie dem erkennbaren
Sinn und Zweck dieser Klausel entnehmen, dass für die Annahme eines
den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes im Sinne der Klausel jeder
tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang ausreicht, der den Keim ei-
nes Rechtskonflikts in sich trägt (Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR
106/04 - VersR 2005, 1684 unter I 3 b; vgl. auch Senatsurteil vom
14. März 1984 - IVa ZR 24/82 - VersR 1984, 530 unter I 3 e).
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 FeV setzt die behördlich ange-
ordnete Entziehung der Fahrerlaubnis infolge Erreichens der 18-Punkte-
Grenze wiederholte, also gemäß § 20 OWiG in Tatmehrheit stehende
Verstöße gegen verkehrsrechtliche bzw. strafrechtliche Vorschriften vor-
aus. Für den um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer wird sich
im vorliegenden Fall daher jeder einzelne der für die Entziehung der
Fahrerlaubnis erheblichen Verkehrsverstöße gleichermaßen als ein sol-
cher objektiv feststellbarer, tatsächlicher Vorgang darstellen. Jede Ver-
kehrsordnungswidrigkeit ist somit ein selbständiger Rechtsschutzfall im
Sinne von § 4 (1) c ARB 94.
b) Der Kläger begehrt im vorliegenden Fall Deckungsschutz, weil
er gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der
18-Punkte-Grenze infolge wiederholter Verstöße gegen straßenverkehrs-
rechtliche bzw. strafrechtliche Vorschriften vorgehen will. Die beabsich-
tigte Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit
dem Entzug der Fahrerlaubnis ist also dadurch gekennzeichnet, dass
dem Rechtsschutzfall, für den er Deckung begehrt, bereits mehrere
Rechtsschutzfälle vorausgegangen sind, die den Rechtsschutzfall "Ent-
ziehung der Fahrerlaubnis" erst ausgelöst haben. Das führt zur Anwen-
dung des § 4 (2) Satz 2 ARB 94. Danach aber hängt die Frage, ob die
Beklagte Deckung zu gewähren hat, davon ab, ob der erste der für die
Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Verstöße innerhalb des versi-
cherten Zeitraumes liegt.
Das Berufungsgericht hebt zutreffend hervor, dass sich dieser Teil
der Klausel schon dem Wortlaut nach auch auf die Fälle des Entzugs der
Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze bezieht, zumal
das Bedingungswerk der ARB 94 im Unterschied zu den ARB 75 insoweit
keine Sonderregelung enthält. Auf die zur Auslegung von § 14 ARB 75 in
Fällen des Fahrerlaubnisentzugs in Rechtsprechung und Schrifttum ver-
tretenen unterschiedlichen Auffassungen kommt es deshalb hier nicht
mehr an (vgl. dazu Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann [Hrsg.],
Versicherungsrechts-Handbuch 2004 § 37 Rdn. 379 f.; Schirmer, DAR
1992, 418, 425, jeweils m. Nachw. zum Meinungsstand). Gegen die vom
Kläger besorgten nachteiligen Folgen der vom Senat vorgenommenen
Auslegung wird der Versicherungsnehmer durch § 4 (2) Satz 2 Halbs. 2
ARB 94 hinreichend geschützt, wonach jeder Rechtsschutzfall außer Be-
tracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschut-
zes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ist
(ebenso Maier, RuS 1995, 361, 364). Die Ansicht der Revision, es müsse
regelmäßig auf die letzte verkehrsordnungsrechtliche Zuwiderhandlung
abgestellt werden, weil erst auf deren Grundlage das Entziehungsverfah-
ren eingeleitet werde, erweist sich im Hinblick auf den Regelungszu-
sammenhang von § 4 (1) c und § 4 (2) ARB 94 als nicht tragfähig.
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergingen die
ersten beiden hier maßgeblichen Bußgeldbescheide gegen den Kläger
am 10. März und am 27. Mai 1999, also im ersten Jahr vor Abschluss
des Versicherungsvertrages mit der Beklagten am 18. Juni 1999. Es hat
daher mit Recht angenommen, dass dem Kläger wegen Vorvertraglich-
keit kein Anspruch auf Versicherungsleistungen gegen die Beklagte zu-
steht.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 21.09.2004 - 138 C 200/04 - LG Köln, Entscheidung vom 01.06.2005 - 20 S 41/04 -