BGH Beschluss vom 05.07.2006 – IV ZR 204/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 3. August 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die angegriffene Entscheidung betrifft - vor
dem Hintergrund des Senatsurteils vom 12. Juni 1985 (IVa ZR 108/83 -
VersR 1985, 877) - die Anwendung des § 242 BGB in einem Einzelfall.
Im Übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen,
dass die Berechtigung der Prämienerhöhung streitig war und der
Versicherer deren Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat
(BGHZ 159, 323, 329 ff.). Von einer näheren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 21.931,73 €
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.03.2004 - 2/23 O 392/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.08.2005 - 7 U 84/04 -