Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.07.2006 – IV ZR 204/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 3. August 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,

dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die angegriffene Entscheidung betrifft - vor

dem Hintergrund des Senatsurteils vom 12. Juni 1985 (IVa ZR 108/83 -

VersR 1985, 877) - die Anwendung des § 242 BGB in einem Einzelfall.

Im Übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen,

dass die Berechtigung der Prämienerhöhung streitig war und der

Versicherer deren Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat

(BGHZ 159, 323, 329 ff.). Von einer näheren Begründung wird gemäß

§ 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 21.931,73 €

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Dr. Kessal-Wulf

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.03.2004 - 2/23 O 392/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.08.2005 - 7 U 84/04 -