Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.07.2006 – VIII ZR 258/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2006 durch die Rich-

ter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur

Wahrnehmung seiner Rechte wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahr-

nehmung seiner Rechte gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

Der Kläger hat zwar dargelegt und glaubhaft gemacht, dass, nachdem

seine beiden bisherigen Prozessbevollmächtigten jeweils das Mandat niederge-

legt hatten, 15 weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte auf

Anfrage hin nicht zu seiner Vertretung bereit waren.

Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober

2005 erscheint jedoch aussichtslos. Umstände, aus denen ein Zulassungsgrund

nach § 543 Abs. 2 ZPO hergeleitet werden könnte, sind nicht dargetan und

auch nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das

Berufungsgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Kauf-

preiszahlung und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von insge-

samt 267.130,62 € nebst Zinsen abgewiesen, weil der Kläger den vom ihm be-

haupteten Abschluss von Kaufverträgen über die Lieferung von Ananas an die

Beklagte nicht bewiesen habe. Diese Entscheidung hat keine über den Einzel-

fall hinausgehende Bedeutung. Auch für eine Verletzung verfassungsmäßiger

Rechte des Klägers, insbesondere seines Anspruchs auf Gewährung rechtli-

chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), durch das Berufungsgericht ist nichts er-

sichtlich.

Ball

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.11.2004 - 13 O 148/99 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.10.2005 - I-6 U 8/05 -