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BGH Beschluss vom 06.07.2006 – 4 StR 163/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 163/06

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat teilweise auf Antrag, im Übrigen

mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Be-

schwerdeführers am 6. Juli 2006 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4

StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird in den Fällen II. 33 bis 47 der Gründe

des Urteils

des

Landgerichts Bielefeld

vom

28. November 2005 gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den

Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kin-

des und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefoh-

lenen beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-

nete Urteil

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-

klagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines

Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch ei-

ner Schutzbefohlenen in 16 Fällen, des sexuellen

Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuel-

lem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 31 Fäl-

len sowie der vorsätzlichen Körperverletzung

schuldig ist;

b)

in den Fällen II. 2 sowie 33 bis 48 der Urteilsgründe

in den Einzelstrafaussprüchen und im Gesamtstra-

fenausspruch mit den Feststellungen - ausgenom-

men diejenigen zur Schuldfähigkeit, die bestehen

bleiben - aufgehoben.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer

zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und sexuellem Miss-

brauch einer Schutzbefohlenen in 15 Fällen (Fälle II. 33 bis 47 der Urteilsgrün-

de), schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem

Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Fall II. 2), sexuellen Missbrauchs eines

Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in

31 Fällen (Fälle II. 1, 3 bis 32) und Misshandlung einer Schutzbefohlenen (Fall

II. 48) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen

wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren bean-

standet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in

dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Die Verfahrensbeschwerden dringen aus den Gründen der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts vom 8. Mai 2006 nicht durch. Lediglich er-

gänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verhandlung in Abwesenheit des

Angeklagten (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu I. 2.b), dass

ausweislich des Protokolls vom dritten Hauptverhandlungstag der Angeklagte

bei der Verkündung des Beschlusses über seine Ausschließung gemäß § 247

StPO anwesend war. Denn im Protokoll ist erst im Anschluss daran vermerkt:

"Die Anordnung wurde ausgeführt" (Prot.Bd. Bl. 31).

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2. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in den

Fällen II. 33 bis 47 der Urteilsgründe den Vorwurf der Vergewaltigung (§ 177

Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) von der Verfolgung aus und beschränkt inso-

weit das Verfahren auf den Vorwurf des jeweils verwirklichten schweren sexuel-

len Missbrauchs eines Kindes (§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 a.F. [Fälle II. 33 bis 42]

bzw. Abs. 2 Nr. 1 n.F. [Fälle II. 43 bis 47] StGB und des sexuellen Missbrauchs

einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Senat könnte die Verur-

teilung in diesen Fällen nicht bestätigen, weil die Beweiswürdigung zum Verge-

waltigungstatbestand durchgreifenden Bedenken begegnet. Denn das Urteil legt

nicht nachvollziehbar dar, dass der Angeklagte in sämtlichen dieser Fälle immer

auf dieselbe Weise den Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter erzwang,

indem er ihr dabei jeweils den Mund zuhielt. Die tatbestandlichen Vorausset-

zungen des § 177 StGB müssen auch bei einer länger dauernden Serie von

Tathandlungen grundsätzlich für jede Tat konkret und individualisiert festgestellt

werden (BGHSt 42, 107, 111). Dem genügen nach der Schilderung des ersten

Falls des von dem Angeklagten mit seiner Stieftochter vollzogenen Ge-

schlechtsverkehrs (UA 10) die für die weiteren Fälle getroffenen knappen Fest-

stellungen (UA 11 1. Abs. und UA 12 2. Abs.) nicht. Aber auch für den der Ver-

urteilung zu Grunde liegenden ersten Fall des (erzwungenen) Geschlechtsver-

kehrs (Fall II. 33) ist die Verurteilung wegen Vergewaltigung nicht frei von Be-

denken. Denn in Folge der Beschränkung der Verfolgung der mit der zugelas-

senen Anklage dem Angeklagten zur Last gelegten 432 Fälle des jeweils gleich-

förmig unter Zuhalten des Mundes der Stieftochter erzwungenen Geschlechts-

verkehrs auf die ausgeurteilten 47 Fälle des sexuellen Übergriffs hat sich das

Landgericht nicht mehr mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass der Ange-

klagte mit seiner Stieftochter auch bereits vor deren 12. Geburtstag den Ge-

schlechtsverkehr vollzogen hat und deshalb der erste im Urteil festgestellte Fall

des Geschlechtsverkehrs (Fall II. 33) bereits Teil einer länger dauernden Serie

gleichartiger Übergriffe war, bei denen sich die Verwirklichung der tatbestandli-

chen Voraussetzungen des § 177 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht in

jenem Einzelfall jedenfalls nicht von selbst versteht.

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Bei dieser Sachlage und der gegebenen Beweislage erscheint es dem

Senat auch aus Gründen des Opferschutzes sachgerecht, das Verfahren in den

Fällen II. 33 bis 47 wie geschehen zu beschränken, um der Geschädigten eine

weitere, sie psychisch belastende Aussage in einer neuen Hauptverhandlung zu

ersparen.

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Der Senat ändert den Schuldspruch in diesen Fällen deshalb dahin, dass

der Vorwurf der (tateinheitlich begangenen) Vergewaltigung entfällt.

3. Auch der Schuldspruch wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen

(§ 225 Abs. 1 2. Alt. StGB; Fall II. 48 der Urteilsgründe) kann nicht bestehen

bleiben. Die Feststellungen belegen die von dem Landgericht angenommene

Tatbestandsalternative der rohen Misshandlung nicht.

Nach den hierzu getroffenen Feststellungen handelte es sich bei diesem

Fall, bei dem der Angeklagte aus Wut mit Fäusten auf seine Stieftochter ein-

schlug, um einen einmaligen Vorfall, der aus einer Konfliktsituation entstanden

war (UA 51 a.E.). Rohes Misshandeln setzt demgegenüber eine gefühllose,

fremde Leiden missachtende Gesinnung voraus (vgl. Tröndle/Fischer StGB

53. Aufl. § 225 Rdn. 9 m.w.N.). Dafür, dass der Angeklagte aus dieser inneren

Haltung gegenüber seiner Stieftochter tätlich geworden ist, kann dem Urteil

nichts entnommen werden.

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Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte

in diesem Fall der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig

ist. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der

Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Der Generalbundesanwalt hat gegenüber dem Senat das besondere öffentliche

Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) bejaht.

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4. Die der Beschränkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO folgende Ände-

rung des Schuldspruchs in den Fällen II. 33 bis 47 sowie die Schuldspruchän-

derung im Fall II. 48 führt zur Aufhebung der in diesen Fällen erkannten Einzel-

freiheitsstrafen. Desgleichen hebt der Senat aber auch die Einzelstrafe im Fall

II. 2 der Urteilsgründe auf, weil er nicht ausschließen kann, dass die Höhe die-

ser Strafe von der Festsetzung der gleich hohen Einzelstrafen in den Fällen

II. 33 bis 47 beeinflusst ist, und um dem neuen Tatrichter insoweit eine umfas-

sende neue Strafzumessung zu ermöglichen. Die Aufhebung der Einzelstrafen

zieht die Aufhebung des - schon für sich gesehen ebenfalls auffallend hohen -

Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

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Die zur (uneingeschränkten) Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffe-

nen Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt; sie

können deshalb bestehen bleiben.

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5. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbe-

schwerde keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible