Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZA 5/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 5/06

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 6. Juli 2006

beschlossen:

Die Anträge der M. G. und des J.

G. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für das

Rechtsbeschwerdeverfahren

gegen

den Beschluss

der

6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 13. Januar 2006

werden zurückgewiesen.

Gründe:

1

1. Die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsbeschwerde im eige-

nen Namen hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Befugnis zur

Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war

(BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Gemäß § 34 Abs. 2 InsO steht jedoch nur

dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens zu. Das gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren über das Ver-

mögen einer (parteifähigen, vgl. BGHZ 146, 341, 347 ff) Gesellschaft bürgerli-

chen Rechts eröffnet wird. Die Rechte der einzelnen Gesellschafter werden da-

durch gewahrt, dass sie, soweit sie persönlich haften, analog § 15 Abs. 1 InsO

berechtigt sind, unabhängig von den Vertretungsregelungen des Gesellschafts-

vertrages und der §§ 709, 714 BGB für die Gesellschaft Rechtsmittel einzule-

gen (Jaeger/Müller, InsO § 15 Rn. 63; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 34

Rn. 9; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 34 Rn. 34; BK-InsO/Goetsch, § 34 Rn. 5).

Ein eigenes Beschwerderecht steht den Gesellschaftern demgegenüber nicht

zu. Die gegenteilige Entscheidung RG JW 1895, 454 (zustimmend zitiert etwa

bei Jaeger/Schilken, InsO § 34 Rn. 18), die auf der Annahme beruht, dass eine

von den Gesellschaftern verschiedene Rechtspersönlichkeit nicht existiere, ist

überholt. Ehemalige Gesellschafter haben erst recht kein eigenes Beschwerde-

recht. Sie sind auch nicht mehr befugt, die Gesellschaft analog § 15 Abs. 1 In-

sO im Beschwerdeverfahren zu vertreten (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl,

§ 34 Rn. 45).

2

Dass die im Eröffnungsbeschluss als Schuldnerin bezeichnete Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts nach Ansicht der Antragsteller vor der Eröffnung

durch das Ausscheiden aller bis auf einen Gesellschafter beendet worden sein

soll, verleiht den vermeintlich oder tatsächlich ausgeschiedenen Gesellschaftern

kein eigenes Beschwerderecht. Auch in einem solchen Fall steht nur der

Schuldnerin die sofortige Beschwerde zu (§ 34 Abs. 2 InsO). Im Streit über die

Frage ihres Fortbestehens wird sie als parteifähig angesehen (vgl. z.B. BGHZ

24, 91, 94; BGH, Urt. v. 29. September 1981 - VI ZR 21/80, ZIP 1981, 1268).

Die im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Gesellschafter sind analog § 15

Abs. 1 InsO befugt, für die Gesellschaft Rechtsmittel einzulegen, um die Aufhe-

bung des Eröffnungsbeschlusses und die Abweisung des Insolvenzantrags als

unzulässig zu erreichen. Damit können sie ihre Interessen gegenüber den an-

tragstellenden Gläubigern, aber auch gegenüber den anderen Gesellschaftern

hinreichend wahrnehmen. Eines eigenen Beschwerderechts der Gesellschafter

bedarf es nicht.

3

2. Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde der Schuldnerin haben

die Antragsteller nicht beantragt. Insoweit wäre überdies darzulegen gewesen,

dass nicht nur die Schuldnerin, sondern auch die übrigen Gesellschafter als die

am Gegenstand der Rechtsbeschwerde wirtschaftlich Beteiligten nicht in der

Lage sind, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzubringen (§ 116

Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Fischer

Ganter

Raebel

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 29.06.2005 - 1 IN 58/05 -

LG Konstanz, Entscheidung vom 13.01.2006 - 62 T 142/05 -