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BGH Beschluss vom 17.07.2008 – IX ZB 48/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 48/08

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2008

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 17. Juli 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Wuppertal vom 30. Januar 2008 wird auf Kosten

der Gesellschafterin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 281.850,40 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin ist eine aus acht Gesellschaftern bestehende Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts. Auf Antrag eines Gesellschafters ist am 7. Januar

2008 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden. Gegen diesen

Beschluss hat die Rechtsbeschwerdeführerin, eine weitere Gesellschafterin,

sofortige Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss ist die

sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen worden, weil die Gesellschafte-

rin zwar analog § 15 Abs. 1 InsO berechtigt gewesen sei, die Gesellschaft im

Verfahren der sofortigen Beschwerde zu vertreten, das Rechtsmittel aber nicht

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namens der Gesellschaft eingelegt worden sei. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will

die Gesellschafterin weiterhin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses errei-

chen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grund-

sätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Der Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht erfüllt. Der angefochtene Be-

schluss enthält keinen Rechtssatz, der von einem den Senatsbeschluss vom

21. Juni 2007 (IX ZB 51/06, NZI 2008, 121) tragenden Rechtssatz abweicht

(vgl. BGHZ 154, 288, 293). Der Senat hat seinerzeit die von beiden Gesell-

schaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingelegte Rechtsbeschwerde

als eine solche der Gesellschaft verstanden. Er hat jedoch keinen allgemeinen

Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass ein von einem Gesellschafter eingeleg-

tes Rechtsmittel immer ("ohne weiteres") als Rechtsmittel der Gesellschaft aus-

zulegen sei. Das ergibt sich auch aus dem Senatsbeschluss vom 6. Juli 2006

(IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822). Hier hat der Senat den von einer Gesellschafte-

rin in eigenem Namen gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechts-

beschwerdeverfahren als Antrag der Gesellschafterin selbst verstanden und

unter Hinweis auf das alleinige Antrags- und Beschwerderecht der Gesellschaft

abschlägig beschieden. Das Senatsurteil vom 6. Juli 2006 (IX ZR 88/02, WM

2006, 2057 f Rn. 5 f), auf welches die Rechtsbeschwerde sich ebenfalls beruft,

betraf einen anderen Fall, nämlich denjenigen der unrichtigen Bezeichnung ei-

nes Unternehmensträgers. Wie eine bestimmte Prozesserklärung auszulegen

ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

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2. Der angefochtene Beschluss beruht auch nicht auf einer Verletzung

von Verfahrensgrundrechten der Rechtsbeschwerdeführerin.

Insbesondere

wurde ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht

verletzt. Die Insolvenzordnung räumt den Gesellschaftern einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechts im Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

das Vermögen der Gesellschaft (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) kein eigenes An-

trags- oder Beschwerderecht ein. Nach § 15 Abs. 1 InsO kann jeder persönlich

haftende Gesellschafter die Gesellschaft jedoch unabhängig von den Vertre-

tungsverhältnissen bei der Stellung des Insolvenzantrags vertreten. Er kann so

verhindern, dass die Gesellschaft neue Verbindlichkeiten begründet, für die er

persönlich einzustehen hat. Möglichen Meinungsverschiedenheiten unter den

Gesellschaftern darüber, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, trägt § 15 Abs. 2 InsO

Rechnung, wonach der Insolvenzgrund dann, wenn der Antrag nicht von allen

persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt wird, glaubhaft zu machen ist und

diejenigen Gesellschafter, welche den Antrag nicht gestellt haben, zum Antrag

zu hören sind. So ist das Insolvenzgericht auch im vorliegenden Fall verfahren.

Analog § 15 Abs. 1 InsO kann schließlich jeder persönlich haftende Gesell-

schafter namens der Gesellschaft sofortige Beschwerde gegen den Eröff-

nungsbeschluss einlegen (vgl. etwa Jaeger/Müller, InsO § 15 Rn. 61; Münch-

Komm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 15 Rn. 90). Eines eigenen Antrags- oder Be-

schwerderechts des Gesellschafters selbst bedarf es dann nicht.

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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erforderte die vom Be-

schwerdegericht vertretene Ansicht, das Recht der sofortigen Beschwerde ge-

gen den Eröffnungsbeschluss stehe ausschließlich der Gesellschaft und nicht

den einzelnen Gesellschaftern zu, keinen rechtlichen Hinweis (§§ 4 InsO, 139

ZPO). Dass nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen den Eröff-

nungsbeschluss zusteht, folgt aus dem Gesetz (§ 34 Abs. 2 InsO). Überdies

waren die das fehlende Antrags- und Beschwerderecht des Gesellschafters

betreffenden Senatsbeschlüsse im Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Be-

schwerde (am 21. Januar 2008) längst veröffentlicht (Beschl. v. 6. Juli 2006

- IX ZA 5/06, ZInsO 2006, 822; Beschl. v. 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZG

2007, 623 = NZI 2008, 121). War die sofortige Beschwerde - wie das Be-

schwerdegericht angenommen und der Senat nicht sachlich nachzuprüfen hat -

im Namen der Rechtsbeschwerdeführerin persönlich eingelegt worden, hätte

ein richterlicher Hinweis überdies nichts mehr bewirken können. Eine nach Ab-

lauf der Beschwerdefrist (§§ 4 InsO, 569 Abs. 1 ZPO) namens der Gesellschaft

eingelegte Beschwerde wäre wegen Nichteinhaltung dieser Frist als unzulässig

zu verwerfen gewesen (§ 4 InsO, § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

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3. Darauf, dass die Rechtsbeschwerde ausdrücklich namens der Gesell-

schafterin - nicht: namens der Gesellschaft - eingelegt und begründet worden

ist, also ihrerseits nicht statthaft ist (§§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO), kommt es nach

alledem nicht an.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 07.01.2008 - 145 IN 1163/07 -

LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.01.2008 - 6 T 69/08 -