Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZB 56/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 6. Juli 2006

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung der Rechts-

beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Land-

gerichts Fulda vom 24. Februar 2006 Prozesskostenhilfe zu bewil-

ligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung

des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen, war abzulehnen, weil die be-

absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet

(§ 114 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuläs-

sigkeit der Rechtsbeschwerde in § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Fischer

Ganter

Raebel

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Fulda, Entscheidung vom 16.06.2005 - 92 IN 50/02 -

LG Fulda, Entscheidung vom 24.02.2006 - 5 T 273/05 -