BGH Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZB 56/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 6. Juli 2006
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung der Rechts-
beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Land-
gerichts Fulda vom 24. Februar 2006 Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung
des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen, war abzulehnen, weil die be-
absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 114 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuläs-
sigkeit der Rechtsbeschwerde in § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
Fischer
Ganter
Raebel
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Fulda, Entscheidung vom 16.06.2005 - 92 IN 50/02 -
LG Fulda, Entscheidung vom 24.02.2006 - 5 T 273/05 -