Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZR 166/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 6. Juli 2006

beschlossen:

Der Antrag des Klägers vom 9. Mai 2006 auf Prozesskos-

tenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nicht-

zulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. August 2005

wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom

30. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe kann gemäß § 114 ZPO nicht mehr gewährt werden,

wenn - wie hier durch Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Be-

schluss vom 19. Januar 2006 - die Instanz, für die der Antragsteller um Bewilli-

gung nachsucht, im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendigt ist (RGZ 157,

96, 97; BFHE 145, 28 f; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl., § 117 Rn. 2b).

2

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch darüber hinaus

zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet. Zu Recht sind

für die Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ge-

mäß Nr. 1242 Anlage 1 GKG 2,0 Gebühren aus dem durch Beschluss vom 19.

Januar 2006 zutreffend festgesetzten Wert angesetzt worden.

Fischer

Ganter

Raebel

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.03.2004 - 3 O 202/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.08.2005 - 15 U 40/04 -