BGH Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZR 170/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. Juli 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
vom 30. August 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-
wiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.310,33 € fest-
gesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Abgrenzung der Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 2 BRAGO,
die mehrere Auftragsgegenstände umfassen kann (vgl. § 7 Abs. 2 BRAGO), ist
unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall grund-
sätzlich Aufgabe des Tatrichters. Eine rechtsgrundsätzliche Verkennung der in
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze (vgl. zu-
letzt BGH, Urt. v. 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928 m.w.N.)
zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Insbesondere hat das Beru-
fungsgericht nicht lediglich aus dem Umstand, dass die verschiedenen zur Her-
auslösung des Klägers aus den Gesellschaften entfalteten Tätigkeiten des Be-
klagten in einen Vergleich eingeflossen sind, auf eine einheitliche Angelegen-
heit geschlossen.
Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts der Befreiung von einer ge-
samtschuldnerischen Verbindlichkeit kommt dem Tatrichter ein erheblicher Er-
messensspielraum zu, weil er sich nicht aus der sinngemäßen Anwendung der
in § 8 Abs. 2 BRAGO genannten Vorschriften der Kostenordnung ergibt (vgl.
BGH, Urt. v. 24. November 1994 - IX ZR 222/93, WM 1995, 947, 948). Es ist
nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht die Grenzen des ihm zukommen-
den Ermessens in rechtsgrundsätzlicher Weise verkannt hat. Auch ein Verstoß
gegen den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt
nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Ganter
Raebel
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2004 - 326 O 139/02 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.08.2005 - 4 U 55/04 -