Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZR 188/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 188/05

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 6. Juli 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur Höhe

des zuerkannten Anspruchs in dem Urteil des Oberlandesgerichts

Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 26. Oktober 2005 wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.278.229,70 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig. Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-

deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Das Berufungsgericht hat Art. 103 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass

es die von den Klägerinnen in zweiter Instanz vorgetragene "völlig neue Scha-

densberechnung" (NZBB 2) als unstreitig behandelt hat. Die Frage, ob ein spä-

teres Vorbringen einer Partei bereits durch vorangegangenes gegenteiliges

Vorbringen des Gegners als bestritten zu gelten hat, ist eine Frage des Einzel-

falls (BVerfG NJW 1992, 679, 680; BGH, Urt. v. 15. Mai 2001 - VI ZR 55/00,

NJW-RR 2001, 1294). Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht ersichtlich

nicht verkannt und das von ihm festgestellte prozessuale Verhalten der Beklag-

ten auf den entsprechenden Vortrag im Schriftsatz der Klägerinnen vom

21. April 2004 unter § 138 Abs. 3 ZPO subsumiert. Dagegen schützt Art. 103

Abs. 1 GG nicht.

3

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass § 324

Abs. 1 BGB a.F. auch dann anzuwenden ist, wenn der Käufer das Risiko eines

Leistungshindernisses übernommen hat (BGH, Urt. v. 16. Februar 1956 - II ZR

141/54, LM § 324 BGB Nr. 1; v. 7. Februar 1969 - V ZR 112/65, NJW 1969,

837, 838; v. 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, NJW 1979, 1818, 1820; v. 25. März

1998 - VIII ZR 244/97, NJW 1998, 2284, 2286). Die Frage, ob der hier ge-

schlossene Vertrag in diesem Sinne auszulegen ist, betrifft ausschließlich den

zu beurteilenden Einzelfall und weist keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung auf.

4

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Ganter

Raebel

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Freiburg, Entscheidung vom 06.11.2003 - 1 O 66/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.10.2005 - 13 U 138/03 -