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BGH Urteil vom 15.05.2001 – VI ZR 55/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. Mai 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter

Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und Pauge

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Januar 2000 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Unfall, der sich am

21. Juni 1995 auf der von der Beklagten betriebenen Mülldeponie ereignet hat.

Der als Kraftfahrer bei der Firma M. angestellte Kläger hatte am Unfall-

tag den Auftrag, mit seinem aus einer Zugmaschine mit Auflieger bestehenden

LKW Befestigungsmaterial auf der Deponie der Beklagten abzuladen. Zu die-

sem Zweck mußte er den zur Abladestelle führenden Zufahrtsweg, die soge-

nannte Berme, rückwärts befahren, um das Ladegut sodann nach hinten abzu-

kippen. Nachdem der Kläger den Auflieger des LKW zum Abkippen hochgefah-

ren hatte, neigte sich das Fahrzeug im Bereich der Hinterachse nach links. Der

Auflieger kippte dabei um und schlug auf das Führerhaus, das teilweise einge-

drückt wurde. Der Kläger wurde dadurch hinter dem Lenkrad eingeklemmt und

erlitt schwere Verletzungen, als deren Folge er seinen Beruf als Kraftfahrer

aufgeben mußte.

Der Kläger macht als Unfallursache geltend, die Beklagte habe gegen

ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen, weil die Abkippstelle nicht ausrei-

chend verdichtet gewesen sei. Nach Darstellung der Beklagten ist der Unfall

dagegen nur deshalb zustandegekommen, weil der Kläger seinen LKW vor

dem Abkippen regelwidrig nicht in gerader Linie mit Zugfahrzeug und Auflieger

zum Stehen gebracht habe, sondern in Schrägstellung, um das angelieferte

Material in die Böschung anstatt auf dem Weg abzuladen.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ver-

dienstausfall sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige

Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat

das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger

sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe die Klage

nach dem bei Erlaß des erstinstanzlichen Urteils gegebenen Verfahrensstand

zu Recht als unschlüssig abgewiesen. Der Kläger habe sich auf das Gegen-

vorbringen der Beklagten, er sei fahrlässig mit der Hinterachse des LKW teil-

weise in schlecht befestigtes Gelände geraten, weil er das Fahrzeug regelwid-

rig nicht in gerader Linie auf der gut befestigten Berme, sondern schräg zum

Halten gebracht habe, nicht mehr geäußert, weshalb der entsprechende Vor-

trag der Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen gewe-

sen sei. Erst in der Berufungsbegründung und in seinem Schriftsatz vom

14. April 1999 habe der Kläger behauptet, der LKW habe im Bereich der Mitte

der Berme in gerader Linie gestanden, als unter der Hinterachse die Böschung

nach links abgekippt sei. Diese Behauptung, über die möglicherweise noch ein

Sachverständigengutachten gemäß § 358a ZPO hätte eingeholt werden kön-

nen, das in der für den 8. November 1999 angesetzten mündlichen Verhand-

lung aller Voraussicht nach vorgelegen hätte, habe der Kläger jedoch nicht auf-

recht erhalten. Vielmehr habe er mit Schriftsatz vom 22. November 1999 eine

wiederum veränderte Darstellung des Sachverhalts gegeben, wonach von ei-

nem Abbrechen der Böschung keine Rede sein könne, sondern die Berme

selbst unter dem Auflieger nachgegeben habe. Dieses neue Vorbringen zum

Hergang des Unfalls, über das allein noch hätte Beweis erhoben werden müs-

sen, sei jedoch gemäß §§ 528 Abs. 2, 527 ZPO verspätet, da es der Kläger,

wenn er sich vor Aufnahme des Rechtsstreits rechtzeitig um zutreffende Infor-

mationen über den Unfallhergang bemüht hätte, nach § 282 Abs. 1 ZPO bereits

in erster Instanz, spätestens aber in der Berufungsbegründung in den Rechts-

streit hätte einführen müssen, wie es in § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ausdrücklich

vorgesehen sei. Bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. November

1999 hätte dann noch die Möglichkeit bestanden, eine Verzögerung durch vor-

bereitende Maßnahmen des Gerichts aufzufangen. Nunmehr könne und müsse

aber eine Beweiserhebung nur auf der Grundlage des letzten, erst mit Schrift-

satz vom 22. November 1999 verspätet in den Rechtsstreit eingeführten neuen

Vorbringens erfolgen, was die Entscheidung verzögern würde. Ein Entschuldi-

gungsgrund für die Verspätung sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Da nach alledem das neue Vorbringen nicht mehr zuzulassen sei und das frü-

here Vorbringen nicht mehr aufrecht erhalten werde, fehle es nach wie vor an

einer schlüssigen Klagebegründung.

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der

Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers

unzutreffend erfaßt und die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten

Vorbringens in der Berufungsinstanz (§§ 528 Abs. 2, 527 ZPO) rechtsfehlerhaft

angewendet.

1. Rechtsfehlerhaft ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsge-

richts, die Klage sei entsprechend der Beurteilung des Landgerichts in erster

Instanz unschlüssig gewesen und erst durch neues Vorbringen in der Beru-

fungsinstanz schlüssig geworden. Das Vorbringen des Klägers war bei zutref-

fendem Verständnis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor

dem Landgericht durchaus schlüssig. Mit Recht weist die Revision darauf hin,

daß der entscheidungserhebliche Kern des Klagevortrags aus der Klageschrift,

der Berufungsbegründung und der persönlichen Anhörung des Klägers vor

dem Berufungsgericht stets gleichgeblieben ist. Der Kläger hatte von Anfang

an behauptet, der Unfall sei dadurch verursacht worden, daß der Auflieger des

von ihm geführten LKW beim Abkippen nach hinten im Bereich der linken Hin-

terachse wegen seines schweren Gewichtes auf dem von der Beklagten unzu-

reichend befestigten Untergrund an der Abkippstelle eingebrochen, dadurch

nach links umgekippt und auf das Fahrerhaus geschlagen sei. Hierzu hat der

Kläger bereits in der Klageschrift Beweis angetreten durch Einholung eines

Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang anhand einer Vielzahl von

Lichtbildern des umgekippten LKW an der Unfallstelle. Das Landgericht hat

den zulässigerweise angebotenen Beweis verfahrensfehlerhaft nicht erhoben.

Allein aus dem Umstand, daß der Kläger sich auf das Gegenvorbringen der

Beklagten, er habe den Sattelzug regelwidrig nicht in gerader Linie auf der gut

befestigten Berme, sondern in Schrägstellung zur Böschung entladen, nicht

mehr geäußert hat, durfte das Landgericht die entsprechende Behauptung der

Beklagten nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden ansehen. Nach die-

ser Vorschrift können Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, (nur

dann) als zugestanden angesehen werden, wenn nicht die Absicht, sie be-

streiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Dabei

kann bereits in einem vorangegangenen widersprechenden Vortrag ein kon-

kludentes Bestreiten nachfolgender Behauptungen liegen (vgl. BVerfG NJW

1992, 679, 680). Die Behauptung eines Fahrfehlers des Klägers in der Klage-

erwiderung war zwar ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten zu der voran-

gegangenen Behauptung des Klägers, der Auflieger sei beim Abladen - so

wörtlich - "einzig und alleine" infolge der unzureichenden Verdichtung des Un-

tergrundes an der Abkippstelle eingebrochen. Daraus, daß der Kläger den be-

reits in der vorprozessualen Korrespondenz enthaltenen, abweichenden Sach-

vortrag der Beklagten zum Unfallhergang danach nicht mehr (erneut) aus-

drücklich bestritten hat, konnte unter diesen Umständen aber nicht geschlos-

sen werden, daß er ihn nunmehr unstreitig stellen wollte, denn sonst wäre be-

reits die Klageerhebung unverständlich gewesen. Wenn das Landgericht an-

gesichts der widersprüchlichen Darstellung der Parteien zum Unfallhergang

gleichwohl Zweifel hegte, ob der Kläger seine ursprüngliche Behauptung auf-

rechterhalten wollte, so wäre es nach § 139 ZPO jedenfalls zu einer aufklären-

den Frage verpflichtet gewesen, bevor es die Klage unter Bezugnahme auf

§ 138 Abs. 3 ZPO als unschlüssig abwies.

2. Ist danach bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts unzu-

treffend, das Landgericht habe mit der gegebenen Begründung die Klage zu

Recht als unschlüssig abgewiesen, so erweist sich auch die hierauf aufbauen-

de Beurteilung als rechtsfehlerhaft, das (neue) Vorbringen des Klägers in der

Berufungsinstanz zum Unfallhergang sei nach §§ 528 Abs. 2, 527 ZPO wegen

Verspätung nicht zuzulassen.

a) Das Berufungsgericht will einen Widerspruch sehen zwischen dem

Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, der LKW habe im Bereich

der Mitte der Berme in gerader Linie gestanden, als unter der Hinterachse die

Böschung abgebrochen sei, zu seinem Vorbringen

im Schriftsatz vom

22. November 1999, die Berme selbst habe unter dem Auflieger nachgegeben.

Dabei übersieht es, daß der Vortrag des Klägers bereits im Schriftsatz vom

14. April 1999 dahin ging, beim Ausfahren der auf dem Auflieger befindlichen

Mulde sei "das Material unter dem linken Hinterrad" weggebrochen, was dazu

geführt habe, daß der Auflieger seitlich umgeschlagen sei. Spätestens daraus

hätte das Berufungsgericht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen können,

daß der schlüssige Kern des Klagevorbringens nach wie vor war, der Unfall sei

"einzig und alleine" auf eine unzureichende Befestigung des Untergrundes an

der Abkippstelle durch die Beklagte zurückzuführen. Ob dies nun lediglich ein

Einsinken der linken Hinterachse auf dem Auffahrtsweg oder sogar ein Abbre-

chen der Böschung zur Folge hatte, ist - weil beides zum Umkippen des Auflie-

gers geeignet war - für eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer

Verkehrssicherungspflicht unerheblich und konnte dem spätestens nach Ein-

gang des Schriftsatzes des Klägers vom 14. April 1999 vom Berufungsgericht

gemäß § 358a ZPO einzuholenden Sachverständigengutachten überlassen

bleiben, wobei das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, daß dessen Ein-

holung rechtzeitig vor dem erst für den 8. November 1999 angesetzten ersten

Termin zur mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre.

b) Das Berufungsgericht hat insoweit übertriebene Anforderungen an die

Darlegungslast des Klägers gestellt. In welchem Maße eine Partei ihr Vorbrin-

gen durch die Darlegung konkreter einzelner Tatsachen substantiieren muß,

hängt vom Einzelfall ab, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob sich die

Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrages sind, im Wahrnehmungs-

bereich der Partei abgespielt haben (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1996

- VIII ZR 36/95 - NJW 1996, 1826, 1827; Urteil vom 25. November 1998

- VIII ZR 345/97 - NJW-RR 1999, 360). Nicht ohne Berechtigung macht die Re-

vision geltend, daß der Kläger, der bei dem Unfall im Führerhaus eingeklemmt

worden war und nach seiner Befreiung durch die Rettungsdienste schwer ver-

letzt abtransportiert wurde, nicht in der Lage gewesen sei, festzustellen, ob das

Einsinken der linken Hinterachse beim Abladen auf ein Nachgeben der Berme

selbst oder ein Abbrechen der Böschung zurückgeführt werden kann. Unter

diesen Umständen durfte er sich ohne Verstoß gegen § 138 und § 282 Abs. 1

ZPO darauf beschränken zu behaupten, das Einsinken der linken Hinterachse

und das dadurch verursachte Umkippen des Hängers seien "einzig und alleine"

auf eine unzureichende Befestigung der vorgesehenen Abkippstelle durch die

Beklagte zurückzuführen. Dies gilt umso mehr, als nach dem insoweit überein-

stimmenden Vorbringen der Parteien das Unfallgeschehen selbst niemand ge-

sehen hatte und sich der Kläger für eine Rekonstruktion des von ihm behaup-

teten Unfallhergangs im wesentlichen nur auf die im nachhinein gefertigten

Lichtbilder stützen konnte.

c) Selbst wenn das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom

22. November 1999, die Berme selbst habe unter dem Auflieger nachgegeben,

neu gewesen wäre, so könnte dies eine Nichtberücksichtigung gemäß §§ 528

Abs. 2, 527 ZPO nicht rechtfertigen, denn das Berufungsgericht hat das ange-

nommene Verschulden des Klägers für eine Verspätung nicht nachprüfbar und

rechtsfehlerfrei festgestellt (vgl. hierzu BVerfG NJW 1992, 2556, 2557; 1987,

1621; BGH, Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR 272/87 - NJW 1989, 717,

718). Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich dabei ver-

fahrensfehlerhaft auf den Satz beschränkt, ein Entschuldigungsgrund für die

Verspätung sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, obwohl der Kläger,

der selbst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am

6. Dezember 1999 nicht anwesend war, mit Schriftsatz vom 17. Dezember

1999 - also noch rechtzeitig vor dem anberaumten Verkündungstermin vom

10. Januar 2000 - im Hinblick auf den in der vorangegangenen mündlichen

Verhandlung ergangenen Hinweis auf eine etwaige Verspätung Entschuldi-

gungsgründe dargetan hatte. Dabei hat er insbesondere darauf hingewiesen,

daß er unmittelbar nach dem Bergungsvorgang infolge seiner schweren Verlet-

zungen das Bewußtsein verloren habe und es deshalb für ihn ausgesprochen

mühevoll sei, das Unfallgeschehen (genau) zu rekonstruieren. Abgesehen da-

von, daß dies bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts nahelag, hätte

das Berufungsgericht dies - gegebenenfalls nach einer Wiedereröffnung der

mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO - bei seiner Beurteilung berück-

sichtigen müssen, zumal es den Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der

letzten mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, es werde erwägen,

ein in Kürze nachgereichtes Vorbringen zu berücksichtigen.

3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das

Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung unter Berücksichtigung

der Beweisangebote der Parteien zu prüfen haben, ob sich das Unfallgesche-

hen - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - rekonstruieren läßt.

Dr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner

Wellner Pauge