Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZR 40/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 6. Juli 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts

vom 12. Januar 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

140.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nach den §§ 544 ZPO,

26 Nr. 8 EGZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssa-

che grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

ZPO). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist verfahrensgrund-

rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdebegründung zeigt auch keine

zulassungserheblichen Rechtssätze auf, auf welche sich diese Beweiswürdi-

gung stützt. Des Weiteren liegt auch keine Abweichung des Berufungsurteils

von dem Rechtssatz des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. Juli 1998

- IX ZR 324/97, WM 1998, 2246 vor. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des

Klägers zur Anwaltshaftung bei beschränktem Mandat für schlüssig, jedoch

nicht für erwiesen erachtet. Seine Entscheidung beruht auf der Anwendung der

in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Rechtsgrundsätze auf den ihm

unterbreiteten Einzelfall.

2

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Ganter

Raebel

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.03.2004 - 9 O 272/03 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 U 232/04-31 -