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BGH Beschluss vom 07.07.2006 – 2 StR 184/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 184/06

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 9. Februar 2006 mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge verurteilt ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten

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verurteilt und einen Betrag von 6.142,97 € für verfallen erklärt. Dagegen wendet

sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Ur-

teilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge verurteilt ist. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat zu Fall II. 1. Folgendes festgestellt:

Der Angeklagte hatte bereits in der Strafhaft, die er auf Grund einer Verurtei-

lung wegen eines Betäubungsmitteldelikts verbüßte, einem Zellengenossen von

der geplanten Errichtung eines Amphetaminlabors zusammen mit einem Che-

miker berichtet, und diesen um Herstellung von Kontakten mit Amphetaminab-

nehmern gebeten. Nachdem sich der Zellengenosse gegenüber dem Landes-

kriminalamt offenbart hatte, setzte sich ein verdeckter Ermittler mit dem zwi-

schenzeitlich entlassenen Angeklagten in Verbindung. Bei einem ersten Treffen

im Juni 2004 bot der Angeklagte diesem 50 kg Amphetamin mit einem fünfzig-

prozentigen Wirkstoffgehalt an, das er allerdings erst in drei Monaten liefern

könne, da er zur Zeit noch finanzielle Mittel dafür benötigte. „Sobald alles ste-

he“, könne er dann in weiteren zwei bis drei Wochen erneut 50 kg Amphetamin

liefern. Der verdeckte Ermittler bekundete sein Interesse. Eine Einigung über

den Preis und über einen Übergabeort - beides wurde diskutiert - erfolgte noch

nicht. In der Folge kam es neben telefonischen Kontakten zunächst im August

2004, sodann im Dezember 2004 und im April 2005 zu weiteren persönlichen

Treffen, in denen der Angeklagte erklärte, dass es Schwierigkeiten unter ande-

rem bei der Grundstoffbeschaffung gebe. Zu erwägen sei etwa die Schaffung

einer Scheinfirma in Rumänien oder ein Diebstahl in Polen. In jedem Fall seien

weitere 15.000 € erforderlich, die dem Angeklagten, der den verdeckten Ermitt-

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ler nach seiner Bereitschaft zu einem finanziellen Engagement fragte, ersicht-

lich nicht zur Verfügung standen. Bei dem letzten Treffen im April 2005 gab er

an, dass das Labor noch nicht aufgebaut sei und er noch weitere finanzielle

Mittel benötige. Im Anschluss daran wurde der Angeklagte festgenommen.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in diesem Fall

des unerlaubten vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden Bedenken.

Der Begriff des Handeltreibens im Sinne von §§ 29 ff. BtMG ist aller-

dings, wie in der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bun-

desgerichtshofs in Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt wor-

den ist (NJW 2005, 3790 f.), weit auszulegen. Danach ist Handeltreiben im Sin-

ne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige auf den Umsatz von

Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. So liegt ein vollendetes Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln bereits dann vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteres-

senten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet (BGH

NStZ 2000, 207, 208; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 19, 61;

Körner, BtMG § 29 Rdn. 242, 319 f., 327; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 157,

159, 304). Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob es zu Umsatzgeschäften tat-

sächlich gekommen ist (BGHSt 29, 239, 240; 30, 359, 361), ob der Täter über

das angebotene Rauschgift verfügen konnte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

Handeltreiben 31) oder ob er eine gesicherte Lieferantenzusage hatte (BGH

NStZ 2000, 207, 208 m. w. N.). Das Führen ernsthafter Verkaufsverhandlungen

reicht sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer grundsätzlich zur An-

nahme eines vollendeten Handeltreibens aus.

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Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar.

Der Angeklagte verfügte nicht nur nicht über das angebotene Rauschgift, son-

dern dieses war - wie auch dem potentiellen „Käufer“ bewusst war - noch gar

nicht auf dem Markt, sondern sollte erst hergestellt werden. Die geplante Her-

stellung des Amphetamins hing dabei von weiteren Bedingungen ab, deren Ein-

tritt ungewiss war. Denn für die Einrichtung eines Labors als Voraussetzung für

die Produktion von Amphetamin mussten erhebliche Geldbeträge beschafft

werden, für die der Angeklagte bei dem ersten Verkaufsgespräch ersichtlich

noch keine konkreten Möglichkeiten aufgetan hatte. Auch in der Folgezeit ge-

lang ihm dies nicht in dem erforderlichen Umfang. Die durch weitere Betäu-

bungsmittelgeschäfte erlangten Erlöse - Taten II. 2. und 3. - reichten bei weitem

nicht aus. Zudem mussten aber auch die Grundstoffe besorgt werden. Ob dies

gelang - die von dem Angeklagten bei dem Treffen im Dezember 2004 aufge-

zeigten Möglichkeiten bewegten sich eher im Spekulativen - war jedenfalls

zweifelhaft. Unter diesen Umständen entbehrten die im Juni 2004 genannten

Liefermengen und Lieferzeiten - wie auch die weitere Entwicklung zeigte - einer

realistischen Grundlage. Die Inaussichtstellung etwaiger Amphetaminlieferun-

gen lag noch weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes und erfüllte

deshalb noch nicht einmal den Versuch des Handeltreibens. Nach den Feststel-

lungen kommt jedoch in Betracht, dass der Angeklagte durch das Angebot einer

künftigen Lieferung von 50 bis 100 kg Amphetamin eine strafbare Vorberei-

tungshandlung nach § 30 Abs. 2 StGB begangen hat.

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Die Verurteilung wegen vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge kann danach keinen Bestand haben. Die Sache

bedarf erneuter Prüfung, wobei der neue Tatrichter insbesondere auch § 31

Abs. 1 Nr. 2 StGB zu beachten haben wird.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck