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BGH Beschluss vom 07.07.2006 – 2 StR 184/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 9. Februar 2006 mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge verurteilt ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
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verurteilt und einen Betrag von 6.142,97 € für verfallen erklärt. Dagegen wendet
sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Ur-
teilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge verurteilt ist. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat zu Fall II. 1. Folgendes festgestellt:
Der Angeklagte hatte bereits in der Strafhaft, die er auf Grund einer Verurtei-
lung wegen eines Betäubungsmitteldelikts verbüßte, einem Zellengenossen von
der geplanten Errichtung eines Amphetaminlabors zusammen mit einem Che-
miker berichtet, und diesen um Herstellung von Kontakten mit Amphetaminab-
nehmern gebeten. Nachdem sich der Zellengenosse gegenüber dem Landes-
kriminalamt offenbart hatte, setzte sich ein verdeckter Ermittler mit dem zwi-
schenzeitlich entlassenen Angeklagten in Verbindung. Bei einem ersten Treffen
im Juni 2004 bot der Angeklagte diesem 50 kg Amphetamin mit einem fünfzig-
prozentigen Wirkstoffgehalt an, das er allerdings erst in drei Monaten liefern
könne, da er zur Zeit noch finanzielle Mittel dafür benötigte. „Sobald alles ste-
he“, könne er dann in weiteren zwei bis drei Wochen erneut 50 kg Amphetamin
liefern. Der verdeckte Ermittler bekundete sein Interesse. Eine Einigung über
den Preis und über einen Übergabeort - beides wurde diskutiert - erfolgte noch
nicht. In der Folge kam es neben telefonischen Kontakten zunächst im August
2004, sodann im Dezember 2004 und im April 2005 zu weiteren persönlichen
Treffen, in denen der Angeklagte erklärte, dass es Schwierigkeiten unter ande-
rem bei der Grundstoffbeschaffung gebe. Zu erwägen sei etwa die Schaffung
einer Scheinfirma in Rumänien oder ein Diebstahl in Polen. In jedem Fall seien
weitere 15.000 € erforderlich, die dem Angeklagten, der den verdeckten Ermitt-
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ler nach seiner Bereitschaft zu einem finanziellen Engagement fragte, ersicht-
lich nicht zur Verfügung standen. Bei dem letzten Treffen im April 2005 gab er
an, dass das Labor noch nicht aufgebaut sei und er noch weitere finanzielle
Mittel benötige. Im Anschluss daran wurde der Angeklagte festgenommen.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in diesem Fall
des unerlaubten vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden Bedenken.
Der Begriff des Handeltreibens im Sinne von §§ 29 ff. BtMG ist aller-
dings, wie in der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bun-
desgerichtshofs in Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt wor-
den ist (NJW 2005, 3790 f.), weit auszulegen. Danach ist Handeltreiben im Sin-
ne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige auf den Umsatz von
Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. So liegt ein vollendetes Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln bereits dann vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteres-
senten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet (BGH
NStZ 2000, 207, 208; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 19, 61;
Körner, BtMG § 29 Rdn. 242, 319 f., 327; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 157,
159, 304). Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob es zu Umsatzgeschäften tat-
sächlich gekommen ist (BGHSt 29, 239, 240; 30, 359, 361), ob der Täter über
das angebotene Rauschgift verfügen konnte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Handeltreiben 31) oder ob er eine gesicherte Lieferantenzusage hatte (BGH
NStZ 2000, 207, 208 m. w. N.). Das Führen ernsthafter Verkaufsverhandlungen
reicht sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer grundsätzlich zur An-
nahme eines vollendeten Handeltreibens aus.
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Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar.
Der Angeklagte verfügte nicht nur nicht über das angebotene Rauschgift, son-
dern dieses war - wie auch dem potentiellen „Käufer“ bewusst war - noch gar
nicht auf dem Markt, sondern sollte erst hergestellt werden. Die geplante Her-
stellung des Amphetamins hing dabei von weiteren Bedingungen ab, deren Ein-
tritt ungewiss war. Denn für die Einrichtung eines Labors als Voraussetzung für
die Produktion von Amphetamin mussten erhebliche Geldbeträge beschafft
werden, für die der Angeklagte bei dem ersten Verkaufsgespräch ersichtlich
noch keine konkreten Möglichkeiten aufgetan hatte. Auch in der Folgezeit ge-
lang ihm dies nicht in dem erforderlichen Umfang. Die durch weitere Betäu-
bungsmittelgeschäfte erlangten Erlöse - Taten II. 2. und 3. - reichten bei weitem
nicht aus. Zudem mussten aber auch die Grundstoffe besorgt werden. Ob dies
gelang - die von dem Angeklagten bei dem Treffen im Dezember 2004 aufge-
zeigten Möglichkeiten bewegten sich eher im Spekulativen - war jedenfalls
zweifelhaft. Unter diesen Umständen entbehrten die im Juni 2004 genannten
Liefermengen und Lieferzeiten - wie auch die weitere Entwicklung zeigte - einer
realistischen Grundlage. Die Inaussichtstellung etwaiger Amphetaminlieferun-
gen lag noch weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes und erfüllte
deshalb noch nicht einmal den Versuch des Handeltreibens. Nach den Feststel-
lungen kommt jedoch in Betracht, dass der Angeklagte durch das Angebot einer
künftigen Lieferung von 50 bis 100 kg Amphetamin eine strafbare Vorberei-
tungshandlung nach § 30 Abs. 2 StGB begangen hat.
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Die Verurteilung wegen vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge kann danach keinen Bestand haben. Die Sache
bedarf erneuter Prüfung, wobei der neue Tatrichter insbesondere auch § 31
Abs. 1 Nr. 2 StGB zu beachten haben wird.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck