BGH Beschluss vom 07.07.2006 – 2 StR 216/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2006
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2006 gemäß
§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts gegen den Beschluss des Landgerichts Trier vom 6. April
2006 wird verworfen.
Der Beschuldigte ist durch Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Januar
Gründe
2006 zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die zur Bewäh-
rung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beschul-
digte rechtzeitig am selben Tage Revision eingelegt. Das Urteil wurde dem Ver-
teidiger des Beschuldigten am 21. Februar 2006 zugestellt. Durch Beschluss
vom 6. April 2006 hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO
als unzulässig verworfen, weil weder der Verteidiger des Beschuldigten noch
dieser selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb der Frist des § 345
Abs. 1 StPO die Revision begründet haben. Gegen diesen Beschluss, der dem
Verteidiger des Beschuldigten am 11. April 2006 zugestellt worden ist, hat der
Beschuldigte mit Schreiben vom 12. April 2006 - eingegangen bei dem Gericht
am 13. April 2006 - "Revision" eingelegt.
Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
„Das Rechtsmittel, das als fristgerechter Antrag auf Entscheidung des
Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (§ 300
StPO), ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
a) Da die Revision einerseits mangels ausdrücklicher Ermächtigung nach
§ 302 Abs. 2 StPO durch das Schreiben des Verteidigers vom
10. Februar 2006 (Bl. 141 d.A.) nicht etwa bereits wirksam zurückge-
nommen wurde, andererseits die Schreiben des Beschuldigten vom
9. Februar 2006 (Bl. 140 f. d.A.) und 23. Februar 2006 (Bl. 167 ff. d.A.)
nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form entsprachen,
hat das Landgericht nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die
Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwor-
fen.
b) Das Schreiben des Beschuldigten vom 12. April 2006, der ausweislich
des Hauptverhandlungsprotokolls (Bl. 119 d.A.) über das Rechtsmittel
der Revision belehrt worden ist, könnte auch als Wiedereinsetzungs-
antrag keinen Erfolg haben, weil - unbeschadet der Frage, ob der Be-
schuldigte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur
Begründung des Rechtsmittels gehindert war - jedenfalls die Begrün-
dung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen
Form nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO)."
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck