Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.07.2006 – 2 StR 216/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2006

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2006 gemäß

§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts gegen den Beschluss des Landgerichts Trier vom 6. April

2006 wird verworfen.

1

Der Beschuldigte ist durch Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Januar

Gründe

2006 zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die zur Bewäh-

rung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beschul-

digte rechtzeitig am selben Tage Revision eingelegt. Das Urteil wurde dem Ver-

teidiger des Beschuldigten am 21. Februar 2006 zugestellt. Durch Beschluss

vom 6. April 2006 hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO

als unzulässig verworfen, weil weder der Verteidiger des Beschuldigten noch

dieser selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb der Frist des § 345

Abs. 1 StPO die Revision begründet haben. Gegen diesen Beschluss, der dem

Verteidiger des Beschuldigten am 11. April 2006 zugestellt worden ist, hat der

Beschuldigte mit Schreiben vom 12. April 2006 - eingegangen bei dem Gericht

am 13. April 2006 - "Revision" eingelegt.

2

Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

„Das Rechtsmittel, das als fristgerechter Antrag auf Entscheidung des

Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (§ 300

StPO), ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

a) Da die Revision einerseits mangels ausdrücklicher Ermächtigung nach

§ 302 Abs. 2 StPO durch das Schreiben des Verteidigers vom

10. Februar 2006 (Bl. 141 d.A.) nicht etwa bereits wirksam zurückge-

nommen wurde, andererseits die Schreiben des Beschuldigten vom

9. Februar 2006 (Bl. 140 f. d.A.) und 23. Februar 2006 (Bl. 167 ff. d.A.)

nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form entsprachen,

hat das Landgericht nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die

Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwor-

fen.

b) Das Schreiben des Beschuldigten vom 12. April 2006, der ausweislich

des Hauptverhandlungsprotokolls (Bl. 119 d.A.) über das Rechtsmittel

der Revision belehrt worden ist, könnte auch als Wiedereinsetzungs-

antrag keinen Erfolg haben, weil - unbeschadet der Frage, ob der Be-

schuldigte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur

Begründung des Rechtsmittels gehindert war - jedenfalls die Begrün-

dung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen

Form nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO)."

3

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck