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BGH Beschluss vom 10.07.2006 – II ZR 220/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in

Berlin vom 27. Juni 2005 werden als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte

zu 1 und der Beklagte zu 2 jeweils 50 % (§§ 91, 97, 100 Abs. 1

ZPO).

Gründe

1

I. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten, deren Wert für jeden

Beklagten getrennt zu ermitteln ist, da die Beklagten einfache Streitgenossen

sind (MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 705 Rdn. 200; § 709 Rdn. 113;

Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. § 109 Rdn. 40 jew.m.w.Nachw.), sind wegen

Nichterreichens der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer von

mehr als 20.000,00 € nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

2

Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesellschafts-

anteile der Beklagten wertlos sind. Dann kann für die Bestimmung der für die

Beklagten mit der Feststellung ihres Ausschlusses aus der Gesellschaft ver-

bundenen Beschwer weder auf den Wert der sie im Rahmen der Auseinander-

setzung treffenden Höhe ihrer jeweiligen Nachschussverpflichtung, noch, wie

die Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung meinen, auf den

Herstellungsaufwand abgestellt werden. Im Fall der Wertlosigkeit eines Gesell-

schaftsanteils ist die Beschwer gemäß § 3 ZPO vielmehr nur mit einem Erinne-

rungswert anzusetzen, der sich hier auf jeweils 500,00 € beläuft.

3

Durch die Zurückweisung ihrer Berufungen gegen die Feststellung der

Wirksamkeit der Beschlüsse betreffend die Ablehnung der Tagesordnungs-

punkte gemäß Nr. 2 aa) - cc) des Tenors des landgerichtlichen Teilurteils sind

die Beklagten jeweils in Höhe von 6.000,00 € (3 x 2.000,00 €), und durch die

Zurückweisung der Berufungen gegen die Abweisung der Widerklageanträge

mit jeweils 1.000,00 € (Antrag zu 1) und 5.000,00 € (Antrag zu 2) beschwert

5

Die für die Beklagten mit dem angefochtenen Urteil verbundene Be-

schwer beträgt damit jeweils lediglich 12.500,00 €.

II. Die Beschwerden wären aber im Übrigen auch unbegründet. Der

Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert

er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der

Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

6

Die in den Nichtzulassungsbeschwerden angeführten Zulassungsgründe

sind nicht entscheidungserheblich. Insbesondere kommt es weder darauf an, ob

im Hinblick auf die Regelung in § 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages allein

die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Nachschüssen

den Ausschluss eines Gesellschafters zu rechtfertigen vermag, noch darauf, ob

die Beschlüsse über die Nachzahlungen wirksam gefasst worden sind. Das Be-

rufungsgericht hat zwar zur Rechtfertigung des Ausschlusses der Beklagten

aus der Gesellschaft nur eine dürftige eigene, zudem missverständlich formu-

lierte Begründung gegeben; die tragenden Erwägungen ergeben sich indessen

aus der Begründung des landgerichtlichen Urteils, die sich das Berufungsge-

richt prozessual ordnungsgemäß zu eigen gemacht hat. Danach ist entschei-

dend, dass sich die Beklagten mit ihrer Weigerung, die von ihnen mit beschlos-

senen Nachschusspflichten zu erfüllen, widersprüchlich und gesellschaftswidrig

verhalten haben. Die hierauf gegründete Feststellung, dass das Verbleiben der

Beklagten in der Gesellschaft für die Kläger unzumutbar ist, ist aus Rechts-

gründen nicht zu beanstanden.

7

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

8

Streitwert: 14.000,00 € (§§ 3, 5 ZPO; wegen Identität der Streitgegen-

stände waren die auf den Klageantrag zu 2 und auf den Widerklageantrag zu 2

entfallenden Werte bei der Festsetzung des Streitwerts nur mit dem einfachen

Betrag zu berücksichtigen).

Goette Kraemer Gehrlein

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2004 - 35 O 174/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2005 - 23 U 54/04 -