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BGH Beschluss vom 11.07.2006 – 3 StR 176/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 23. Januar 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und "uneidlicher
Falschaussage" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Mona-
ten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit seiner
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrü-
ge nicht ankommt.
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I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Der Angeklagte beurkundete als Notar am 19. November 1999 einen
Kaufvertrag über ein Grundstück. Der Käufer finanzierte den Kaufpreis in Höhe
von 2,7 Mio. DM über ein Darlehen der Rheinischen Hypothekenbank, das
durch eine erstrangige Grundschuld auf dem Grundstück gesichert werden soll-
te. Der Darlehensbetrag sollte über ein Notaranderkonto des Angeklagten an
die Verkäufer ausgezahlt werden. Zu diesem Zweck schlossen der Angeklagte
und die Rheinische Hypothekenbank eine Treuhandvereinbarung, derzufolge
der Angeklagte über das Geld nur verfügen durfte, wenn die Kosten für die Ein-
tragung der Grundschuld in das Grundbuch durch den Darlehensnehmer ge-
zahlt waren, für sie Sicherheit geleistet war oder Gebührenbefreiung vorlag.
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Der Darlehensbetrag wurde am 17. Dezember 1999 dem Notaranderkon-
to gutgeschrieben. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte der Angeklagte
beim Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung und die Eintragung der
Grundschuld. Am 21. Dezember 1999 zahlte er den Darlehensbetrag an die
Verkäufer aus, obwohl die vereinbarte Voraussetzung nicht vorlag. Der Ange-
klagte, der wusste, dass er mangels Gebührenbefreiung die Auszahlung der
Darlehensvaluta nur vornehmen durfte, wenn die Kosten für die Eintragung der
Grundschuld gezahlt worden waren bzw. Sicherheit geleistet worden war, über-
prüfte dies vor der Verfügung über den Darlehensbetrag nicht. Der Rheinischen
Hypothekenbank teilte er mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 mit, er habe
über den ihm zu treuen Händen überwiesenen Darlehensbetrag bestimmungs-
gemäß unter Berücksichtigung der Treuhandauflagen verfügt. Durch Auszah-
lung des ungesicherten Darlehens kam es zu einer konkreten Gefährdung des
Vermögens der Rheinischen Hypothekenbank.
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2. Am 15. Januar 2003 wurde der Angeklagte vor dem Amtsgericht Kiel
im Wege der Rechtshilfe als Zeuge in einem vor dem Familiengericht Walsrode
geführten Rechtsstreit vernommen. Die Parteien dieses Rechtsstreits stritten
darüber, ob in einem Ehevertrag, den der Angeklagte im Jahre 1993 als Notar
beurkundet hatte, eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
erfolgt war. Als Zeuge bekundete der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, er
erinnere sich daran, dass der Ehevertrag, als er vorgelesen und von den Par-
teien unterzeichnet worden sei, eine Vollstreckungsunterwerfungsklausel ent-
halten habe. Diese sei auch vollständig gewesen und vorgelesen worden. Tat-
sächlich fehlte dem Angeklagten die bekundete Erinnerung.
II.
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Die Verurteilung des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
1. Der Schuldspruch wegen Untreue im Fall 1 der Urteilsgründe kann
nicht bestehen bleiben, da das Landgericht den Vorsatz des Angeklagten nicht
rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Für die Annahme vorsätzlichen Handelns i. S. v.
§ 266 Abs. 1 StGB genügt es nicht, dass der Angeklagte in Kenntnis der Treu-
handvereinbarung über den Darlehensbetrag verfügt und zuvor die Einzahlung
der Kosten bzw. die Stellung einer Sicherheit nicht überprüft hat.
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Eine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB setzt voraus,
dass der Täter auch hinsichtlich Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht
vorsätzlich gehandelt hat. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass der An-
geklagte wusste oder es zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Kosten für
die Eintragung der Grundschuld noch nicht bezahlt waren. In diesem Zusam-
menhang fehlt es auch an einer Würdigung des Schreibens des Angeklagten an
die Rheinische Hypothekenbank vom 22. Dezember 1999, das ein Indiz dafür
sein könnte, dass der Angeklagte von der Nichtzahlung der Kosten tatsächlich
keine Kenntnis hatte und ihm daher möglicherweise nur fahrlässiges Handeln
vorzuwerfen ist.
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2. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen falscher uneidli-
cher Aussage im Fall 2 der Urteilsgründe bestehen gegen die Beweiswürdigung
durchgreifende rechtliche Bedenken.
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Die Beweiswürdigung ist unklar, weil aus ihr nicht hinreichend deutlich
wird, worauf sich die vom Angeklagten bei seiner Vernehmung am 15. Januar
2003 bekundete "tatsächliche" bzw. "aktuelle" Erinnerung bezog.
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Sie kann sich entweder - wovon offensichtlich die Strafkammer ausge-
gangen ist - darauf bezogen haben, dass der Ehevertrag die Klausel über die
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung enthielt, als er verlesen
und von den Parteien unterzeichnet wurde. In diesem Fall liegt es nahe, dass
der Angeklagte hinsichtlich seiner Erinnerung bewusst unwahr ausgesagt hat,
da er nach den Feststellungen bei einer früheren Zeugenvernehmung vom
27. August 2002 erklärt hatte, er habe nach über acht Jahren logischerweise
keine konkrete Erinnerung mehr an die Herstellung der Urkundenausfertigung.
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Denkbar ist aber auch, dass sich die auf einen Vorhalt des Klägers ge-
machte Aussage des Angeklagten "Ich verwahre mich gegen Ihre Ausdrucks-
weise 'ich wolle mich erinnern' - ich will mich an gar nichts erinnern, sondern ich
teile hier heute dem Gericht lediglich mit dasjenige, an das ich mich tatsächlich
erinnere ..." auf seine unmittelbar vorangegangene Erklärung zu dem von dem
Kläger behaupteten Wunsch bezog, keine Unterwerfungsklausel in den Ehever-
trag aufzunehmen. Insoweit hat der Angeklagte - wie sich aus dem Gesamtzu-
sammenhang der Beweiswürdigung ergibt - deutlich gemacht, dass er über kei-
ne sichere Erinnerung verfüge, sondern nur Rückschlüsse aus dem Inhalt der
Urkunde und deren Unterzeichnung ziehe ("Ich gehe davon aus, ....."). In die-
sem Fall hätte der Angeklagte hinsichtlich seiner Erinnerung an die Voll-
streckungsklausel nicht vorsätzlich falsch ausgesagt und sich daher nicht we-
gen falscher uneidlicher Aussage strafbar gemacht.
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3. In einer neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls Gelegenheit
bestehen, auch den Richter als Zeugen zu vernehmen, der den Angeklagten
am 15. Januar 2003 vernommen hat.
Tolksdorf Miebach RiBGH Winkler ist urlaubs- bedingt an der Unterzeich- nung gehindert.
Tolksdorf
von Lienen RiBGH Becker ist urlaubs- bedingt an der Unterzeich- nung gehindert.
Tolksdorf