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BGH Beschluss vom 11.07.2006 – 3 StR 183/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Juli
2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 21. Oktober 2005
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
versuchten beabsichtigten schweren Körperverletzung in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen-
digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - beabsichtigter - schwerer
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-
ten verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revi-
sion wendet sich der Angeklagte insbesondere gegen die Anwendung des
§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungs-
formel ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug der Angeklagte der
Nebenklägerin in der Absicht "sie in den Rollstuhl zu bringen" mit einem Ham-
mer mehrfach auf beide Schienbeine und fügte ihr zudem mit einem Messer
einen tiefen Schnitt in die rechte Kniekehle zu. Die Nebenklägerin erlitt hier-
durch offene Tibiaschaftbrüche beidseits, rechteckige, stark gequetschte, teils
"matschige" Wunden an den Beinen sowie multiple, tiefe Schnittverletzungen;
im Bereich der rechten Kniekehle entstand eine große, quer verlaufende klaf-
fende Wunde mit teilweiser Durchtrennung der Unterschenkelsehne. Nach
Ausheilen der Brüche und Wunden sind bei der Nebenklägerin eine Bewe-
gungseinschränkung des oberen Sprunggelenks sowie zahlreiche Narben an
den Unterschenkeln und in der rechten Kniekehle zurückgeblieben. Die größte
Narbe zieht sich bogenförmig von der rechten Kniekehle bis zur Vorderseite
des rechten Oberschenkels und ist 20 cm lang. Diese Narbe ist durch die
Spannung in der Kniekehle deutlich verbreitert. Sie kann auch durch kosmeti-
sche Operationen nicht Erfolg versprechend verkleinert werden. Sowohl hin-
sichtlich der erlittenen Verletzungen als auch zur Frage der verbliebenen Nar-
ben hat das Landgericht im Urteil gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Licht-
bilder Bezug genommen, die der Senat in Augenschein genommen hat.
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Eine - im tatbestandsmäßigen Sinne - dauernde Entstellung in erhebli-
cher Weise ist den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Zwar sind
- wie sich insbesondere aus den Lichtbildern ergibt - die an den Beinen der
Nebenklägerin verbliebenen Narben nicht zu übersehen. Die Verunstaltung
ihrer äußeren Gesamterscheinung erreicht jedoch nicht das zur Verwirklichung
des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Maß. Dieses ist auch mit Blick auf
die übrigen in § 226 Abs. 1 StGB genannten Folgen zu bestimmen. Wenigs-
tens der in ihrem Gewicht geringsten dieser Folgen muss die dauernde Entstel-
lung im Maß ihrer beeinträchtigenden Wirkung in etwa gleichkommen (vgl.
BGH StV 1991, 115; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 226 Rdn. 9). Das kann
für die Narben an den Beinen der Nebenklägerin nicht angenommen werden,
zumal diese ihr Gesamterscheinungsbild weniger stark prägen als etwa ver-
gleichbare Narben im Gesicht (vgl. auch BGH aaO für den Fall von durch zahl-
reiche Narben und Verfärbungen entstellten Händen).
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Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte indessen der versuchten
beabsichtigten schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, §
22 StGB schuldig gemacht, da er als Folge seiner Misshandlungen ein Verfal-
len der Nebenklägerin in Lähmung erstrebte. Die von der Kammer ohne
Rechtsfehler als ebenfalls verwirklicht erkannte gefährliche Körperverletzung
nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB steht zu der versuchten schweren Körper-
verletzung im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGHSt 21, 194, 195 f.).
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Da sich der Angeklagte nicht der vollendeten schweren Körperverlet-
zung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB (dauernde Entstellung in erheblicher
Weise) schuldig gemacht hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob dem
Landgericht in der Auffassung gefolgt werden könnte, dass die Tat als vollen-
dete beabsichtigte schwere Körperverletzung zu werten ist, weil der Täter eine
schwere Folge ("Lähmung") beabsichtigt hat und - so das Landgericht - die
tatsächlich eingetretene schwere Folge ("dauernde erhebliche Entstellung") in
der beabsichtigten typischerweise enthalten ist. Dies erscheint aber zumindest
zweifelhaft.
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Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO
steht dem nicht entgegen. Der im Wesentlichen geständige Angeklagte hätte
sich nicht anders als geschehen verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafaus-
spruchs zur Folge. Von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO macht
der Senat keinen Gebrauch. Zwar könnte sich die Angemessenheit der erkann-
ten Strafe auch nach Änderung des Schuldspruchs aus der Erwägung erge-
ben, dass eine Strafmilderung gemäß § 23 Abs. 2 StGB mit Blick auf die bei-
nahe das Ausmaß einer vollendeten Tat erreichenden Tatfolgen fern liegt. Die-
se für die Strafzumessung grundlegende Weichenstellung muss aber, zumal
die abgeurteilte Tat durch die Änderung ein anderes Gepräge erfährt, dem Tat-
richter vorbehalten bleiben.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker