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BGH Beschluss vom 11.07.2006 – 3 StR 209/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2006 gemäß

§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Aurich vom 29. März 2006 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen se-

xuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen verurteilt

worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des

Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Strafausspruch

dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl

zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-

ten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels und die der Nebenklägerin D. im

Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl sowie wegen sexuellen

Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht

Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der

er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

3

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat in den Fällen II. 1.

bis 3. der Urteilsgründe das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO

eingestellt und den Schuld- sowie den Strafausspruch entsprechend geändert.

In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die

Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker