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BGH Beschluss vom 11.07.2006 – 3 StR 209/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2006 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Aurich vom 29. März 2006 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen se-
xuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen verurteilt
worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Strafausspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-
ten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin D. im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl sowie wegen sexuellen
Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der
er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat in den Fällen II. 1.
bis 3. der Urteilsgründe das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO
eingestellt und den Schuld- sowie den Strafausspruch entsprechend geändert.
In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die
Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker