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BGH Beschluss vom 11.07.2006 – 4 StR 184/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 184/06

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 7. Juli 2005 im Aus-

spruch über die gegen ihn verhängte Maßregel mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Beihilfe zum schweren

Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Ferner hat es sei-

ne Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen ge-

richtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Maßregelaus-

spruch Erfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwah-

rung hat keinen Bestand.

3

Die getroffenen Feststellungen belegen nicht das Vorliegen der formellen

Voraussetzungen nach der Nummer 1 dieser Vorschrift. Danach ist erforderlich,

dass der Täter vor der neuen Tat schon zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten

zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Erfolgt

eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe, so erfüllt diese nur dann die Voraus-

setzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelstrafe von mindes-

tens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (st. Rspr; vgl. BGHSt 34, 321; Trönd-

le/Fischer StGB 53. Aufl. § 66 Rdn. 6). Soweit das Landgericht den Maßre-

gelausspruch darauf stützt, dass der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts

Saarbrücken vom 20. Mai 1999 wegen Betruges in drei Fällen zu einer (Ge-

samt-)Freiheitsstrafe „von 16 Monaten“ verurteilt worden ist, teilt das Urteil die

Höhe der verhängten Einzelstrafen nicht mit. Der Senat kann daher nicht nach-

prüfen, ob das Landgericht zu Recht die formellen Voraussetzungen des § 66

Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat. Dies zwingt zur Aufhebung des Maßre-

gelausspruchs.

4

Sollte die Verurteilung durch das Amtsgericht Saarbrücken vom 20. Mai

1999 den dargelegten Anforderungen nicht genügen, wird der neue Tatrichter

zu prüfen haben, ob eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-

wahrung nach der Ermessensvorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB in Betracht

kommt.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann