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BGH Beschluss vom 11.07.2006 – 4 StR 197/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 197/06

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2006 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hagen vom 16. Januar 2006 im Strafaus-

spruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs;

im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Mai 2006

ausgeführt:

"Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Der Angeklagte ist nach der Begehung der Tat (21. Mai 2005 - UA S. 5 f.) vom Amtsgericht Unna am 3. Juni 2005 wegen Dieb- stahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe verurteilt

worden, deren Höhe (Anzahl der Tagessätze) nicht mitgeteilt wird.

Die Strafe wurde in Form einer in den Urteilsgründen ihrem Umfang nach nicht näher spezifizierten Ersatzfreiheitsstrafe vor Erlass des angegriffenen Urteils vollstreckt (UA S. 23), so dass eine Gesamtstrafenbildung zwar nicht in Betracht kam, aber ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen, was jedoch unterblieben ist. Der Härteausgleich scheitert ge- gebenenfalls nicht an der Regelung des § 39 2. Halbsatz StGB (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Härteausgleich 1).

Mangels hinreichender Feststellung zur Höhe der erkannten und vollstreckten Strafe kommt eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1 b (unter Umständen in Verbindung mit Abs. 1 a) StPO nicht in Betracht".

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann