BGH Beschluss vom 11.07.2006 – 5 StR 217/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 2. November 2005 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat sieht in der Strafzumessungserwägung im Fall II. 7, die maßgeb-
lich auf Menge und Gefährlichkeit des Rauschgifts abstellt, keinen Verstoß
gegen § 46 Abs. 3 StGB.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal