Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.07.2006 – 5 StR 217/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 2. November 2005 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat sieht in der Strafzumessungserwägung im Fall II. 7, die maßgeb-

lich auf Menge und Gefährlichkeit des Rauschgifts abstellt, keinen Verstoß

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