BGH Urteil vom 11.07.2006 – IV ZR 271/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNIS- URTEIL
An Verkündungs statt zugestellt an Klägervertreter am 11. Juli 2006 an Beklagtenvertreter am 11. Juli 2006
Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch ohne mündliche Verhandlung
gemäß § 307 ZPO am 22. Mai 2006
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurück-
weisung der Berufung im Übrigen - das Urteil der 14. Zi-
vilkammer des Landgerichts
in Saarbrücken vom
8. November 2005 teilweise aufgehoben und das Urteil
des Amtsgerichts in Saarbrücken vom 4. Mai 2005 teil-
weise geändert. Der amtsgerichtliche Urteilsausspruch
wird wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 598,26 €
nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
9. Dezember 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte. Die
weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu
53% und die Beklagte zu 47%.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.05.2005 - 42 C 615/04 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.11.2005 - 14 S 12/05 -