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BGH Urteil vom 11.07.2006 – IV ZR 271/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ANERKENNTNIS- URTEIL

An Verkündungs statt zugestellt an Klägervertreter am 11. Juli 2006 an Beklagtenvertreter am 11. Juli 2006

Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch ohne mündliche Verhandlung

gemäß § 307 ZPO am 22. Mai 2006

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurück-

weisung der Berufung im Übrigen - das Urteil der 14. Zi-

vilkammer des Landgerichts

in Saarbrücken vom

8. November 2005 teilweise aufgehoben und das Urteil

des Amtsgerichts in Saarbrücken vom 4. Mai 2005 teil-

weise geändert. Der amtsgerichtliche Urteilsausspruch

wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 598,26 €

nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

9. Dezember 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage

abgewiesen.

Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte. Die

weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu

53% und die Beklagte zu 47%.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

AG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.05.2005 - 42 C 615/04 -

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.11.2005 - 14 S 12/05 -