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BGH Beschluss vom 11.07.2006 – VI ZR 252/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 252/05

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin

Diederichsen und den Richter Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

17. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 bei der Abwicklung

der Geschäfte ab August 1994 ein Verlustrisiko für die Klägerin erkannt und in Kauf

genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin ist dadurch ein Schaden in

Höhe des eingesetzten Kapitals entstanden, das unstreitig aufgrund der fehlenden

Sicherung verloren gegangen ist. Der Verlust des Kapitals war auch nicht mit den

Renditen zu verrechnen. Zum einen handelte sich hierbei um einen

Vorteilsausgleich, für dessen Voraussetzungen die Beklagten darlegungs- und

beweispflichtig sind. Zum andern hätte die Klägerin auch bei vertragsgemäßem

Verhalten des Beklagten zu 2 Renditen gezogen und ihr Kapital trotzdem behalten.

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Eintritt

der Verjährung verneint. Selbst wenn der Klägerin vor 2002 bekannt gewesen

sein sollte, dass das Kapital nicht abgesichert worden ist, fehlt der Nachweis

ihrer positiven Kenntnis vor der Akteneinsicht im Jahr 2002 davon, dass der

Beklagte zu 2 die Gelder über das Konto bei der Beklagten zu 1 trotz des

Wissens um die fehlende Sicherung an die EBH überwiesen hat. Erst mit dem

Ausfall der Ansprüche gegen die EBH erlangte die Kenntnis der Personen, die

für die Prüfung der Sicherung des Kapitals und dessen Investition

verantwortlich waren, Bedeutung. Erst von da ab konnte die Klägerin die über

eine Vermutung hinausgehende Kenntnis erlangen, dass der Beklagte zu 2

seine Treuepflicht verletzt hat und die Beklagte zu 1 durch die Kontenführung

dabei behilflich war.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 2.198.987,64 €

Müller

Greiner

Wellner

Diederichsen

Zoll

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.07.2004 - 28 O 3378/03 - OLG München, Entscheidung vom 17.11.2005 - 23 U 4341/04 -