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BGH Beschluss vom 11.07.2006 – VI ZR 252/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
17. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 bei der Abwicklung
der Geschäfte ab August 1994 ein Verlustrisiko für die Klägerin erkannt und in Kauf
genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin ist dadurch ein Schaden in
Höhe des eingesetzten Kapitals entstanden, das unstreitig aufgrund der fehlenden
Sicherung verloren gegangen ist. Der Verlust des Kapitals war auch nicht mit den
Renditen zu verrechnen. Zum einen handelte sich hierbei um einen
Vorteilsausgleich, für dessen Voraussetzungen die Beklagten darlegungs- und
beweispflichtig sind. Zum andern hätte die Klägerin auch bei vertragsgemäßem
Verhalten des Beklagten zu 2 Renditen gezogen und ihr Kapital trotzdem behalten.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Eintritt
der Verjährung verneint. Selbst wenn der Klägerin vor 2002 bekannt gewesen
sein sollte, dass das Kapital nicht abgesichert worden ist, fehlt der Nachweis
ihrer positiven Kenntnis vor der Akteneinsicht im Jahr 2002 davon, dass der
Beklagte zu 2 die Gelder über das Konto bei der Beklagten zu 1 trotz des
Wissens um die fehlende Sicherung an die EBH überwiesen hat. Erst mit dem
Ausfall der Ansprüche gegen die EBH erlangte die Kenntnis der Personen, die
für die Prüfung der Sicherung des Kapitals und dessen Investition
verantwortlich waren, Bedeutung. Erst von da ab konnte die Klägerin die über
eine Vermutung hinausgehende Kenntnis erlangen, dass der Beklagte zu 2
seine Treuepflicht verletzt hat und die Beklagte zu 1 durch die Kontenführung
dabei behilflich war.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 2.198.987,64 €
Müller
Greiner
Wellner
Diederichsen
Zoll
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.07.2004 - 28 O 3378/03 - OLG München, Entscheidung vom 17.11.2005 - 23 U 4341/04 -