BGH Beschluss vom 11.07.2006 – VI ZR 43/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
16. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG verstoßen. Das
Berufungsurteil wird im Übrigen bereits durch die Feststellungen zum deliktischen
Anspruch aus Verletzung der Organisationspflicht des Betreibers des Geburtshauses
getragen. Eine Beweisaufnahme dazu, ob die Eltern des Klägers gegenüber
Mitarbeitern der Beklagten erwähnt haben, die Leitung der Geburt durch den
früheren Beklagten zu 1 sei von Anfang an geplant gewesen, war nicht geboten;
selbst bei entsprechender Planung wäre eine Verlegung der Patientin in ein
Krankenhaus entsprechend dem üblichen Vorgehen im Geburtshaus in Anbetracht
der festgestellten Besonderheiten des Falles (dick grünes Fruchtwasser, fehlerhafte
telefonische Anordnung eines Wehentropfes, dadurch ausgelöste Dezeleration) nicht
nur nachträglich richtig, sondern auch anfänglich erforderlich gewesen, um die
Risikoerhöhung und den Eintritt von Gefahren für die Patientin und ihr Kind möglichst
gering zu halten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 560.000,00 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 15.08.2002 - 4 O 441/99 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.01.2006 - 3 U 207/02 -