Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.07.2006 – VI ZR 43/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

16. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG verstoßen. Das

Berufungsurteil wird im Übrigen bereits durch die Feststellungen zum deliktischen

Anspruch aus Verletzung der Organisationspflicht des Betreibers des Geburtshauses

getragen. Eine Beweisaufnahme dazu, ob die Eltern des Klägers gegenüber

Mitarbeitern der Beklagten erwähnt haben, die Leitung der Geburt durch den

früheren Beklagten zu 1 sei von Anfang an geplant gewesen, war nicht geboten;

selbst bei entsprechender Planung wäre eine Verlegung der Patientin in ein

Krankenhaus entsprechend dem üblichen Vorgehen im Geburtshaus in Anbetracht

der festgestellten Besonderheiten des Falles (dick grünes Fruchtwasser, fehlerhafte

telefonische Anordnung eines Wehentropfes, dadurch ausgelöste Dezeleration) nicht

nur nachträglich richtig, sondern auch anfänglich erforderlich gewesen, um die

Risikoerhöhung und den Eintritt von Gefahren für die Patientin und ihr Kind möglichst

gering zu halten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 560.000,00 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen:

LG Arnsberg, Entscheidung vom 15.08.2002 - 4 O 441/99 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.01.2006 - 3 U 207/02 -