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BGH Beschluss vom 12.07.2006 – 2 StR 183/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 183/06

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2006 gemäß

§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Gera vom 20. Dezember 2005 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III.

107. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der

Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-

wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte des Betrugs in 103 Fällen, davon in ei-

nem Fall des versuchten Betrugs, sowie des Vorenthaltens

und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in vier Fällen schuldig

ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten durch das vorbezeichnete Urteil in

Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 15. Februar 2006 wegen ge-

werbsmäßigen Betrugs in 95 Fällen, davon in einem Fall des Versuchs, des

Betrugs in neun Fällen sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeits-

entgelt in vier Fällen für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung von Ein-

zelstrafen aus weiteren Entscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-

nem Jahr neun Monaten und einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-

ren neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklag-

ten mit der Sachrüge, die die Verurteilung wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs in

den Fällen 102 und 107 beanstandet.

2

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im

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Fall III. 107. der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den

Schuldspruch entsprechend geändert. Dabei hat er die Kennzeichnung von

(nunmehr) 94 Betrugstaten als gewerbsmäßig gestrichen, da das Vorliegen ge-

setzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle nicht in die Urteilsformel

aufgenommen wird (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. § 260 Rdn. 25).

In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die

Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Grün-

den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall III. 107. der Urteilsgründe

wird die Einzelstrafe im Fall 102 und die - allein betroffene - zweite Gesamtstra-

fe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von

einem Jahr entfallen. Angesichts der weiteren nicht angefochtenen Einsatzstra-

fe von einem Jahr vier Monaten, den verbleibenden weiteren sechs Einzelstra-

fen von jeweils einem Jahr zwei Monaten, einer Einzelstrafe von einem Jahr

einem Monat, zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und 88 Einzelstrafen

unter einem Jahr und einer einbezogenen Strafe von drei Monaten, die der

zweiten Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten zugrunde liegen, kann

der Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die weggefallene Einzelstrafe

eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Rissing-van Saan Otten Fischer

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