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BGH Urteil vom 12.07.2006 – 5 StR 219/06

5. Strafsenat

5 StR 219/06

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Ju-

li 2006, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

Justizangestellte

als Verteidigerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 23. November 2005 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und

die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rau-

bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Freiheits-

strafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge

gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft

nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

2

Die tatgerichtliche Strafrahmenwahl (§ 250 Abs. 3 StGB) ist

vertretbar und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen. Dies ergibt sich

aus den in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei erwähnten Strafmilderungs-

gründen, insbesondere der Versuchsnähe des schweren Raubes, der Ge-

ständigkeit des Angeklagten und den Bemühungen um Schadenswiedergut-

machung.

3

Die Strafzumessung ist auch sonst rechtsfehlerfrei. Es ist nicht

ersichtlich, dass das Landgericht bestimmende Strafschärfungsgründe über-

sehen oder diese und die herangezogenen Strafmilderungsgründe maßgeb-

lich falsch bewertet hätte. Der Unrechtsschwerpunkt der Tat lag eindeutig bei

der tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung. Die verhängte

Freiheitsstrafe, die immerhin dem Mindestmaß des § 250 Abs. 2 StGB ent-

spricht, ist maßvoll, aber nicht unvertretbar niedrig bemessen worden.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal