Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2006 – IV ZA 11/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2006

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die

Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt.

Gründe

2

Die Rechtsverfolgung bietet auch in Anbetracht der mit der Über-

raschungsentscheidung des Berufungsgerichts zu § 275 Abs. 1 BGB

verbundenen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Endergebnis keine

hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 Alt. 1 ZPO).

Die auf das Erfüllungsinteresse oder ein darauf bezogenes Ersatz-

begehren in dieser Höhe gerichtete Rechtsverfolgung erscheint ange-

sichts der äußerst geringen derzeitigen und zukünftigen Vollsteckungs-

chancen zudem mutwillig (§ 114 Satz 1 Alt. 2 ZPO).

3

Hinsichtlich eines Anspruchs auf etwa zu ersetzende Verfahrens-

kosten ist überdies offen, ob die Kosten einer solchen Prozessführung

nach den vom Kläger zu erbringenden monatlichen Raten von 1.069,90 €

die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gezogene Grenze von vier

Monatsraten übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Augsburg, Entscheidung vom 21.01.2005 - 2 O 3860/04 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 14.03.2006 - 30 U 141/05 -