BGH Beschluss vom 12.07.2006 – IV ZA 11/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt.
Gründe
Die Rechtsverfolgung bietet auch in Anbetracht der mit der Über-
raschungsentscheidung des Berufungsgerichts zu § 275 Abs. 1 BGB
verbundenen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Endergebnis keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 Alt. 1 ZPO).
Die auf das Erfüllungsinteresse oder ein darauf bezogenes Ersatz-
begehren in dieser Höhe gerichtete Rechtsverfolgung erscheint ange-
sichts der äußerst geringen derzeitigen und zukünftigen Vollsteckungs-
chancen zudem mutwillig (§ 114 Satz 1 Alt. 2 ZPO).
Hinsichtlich eines Anspruchs auf etwa zu ersetzende Verfahrens-
kosten ist überdies offen, ob die Kosten einer solchen Prozessführung
nach den vom Kläger zu erbringenden monatlichen Raten von 1.069,90 €
die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gezogene Grenze von vier
Monatsraten übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 21.01.2005 - 2 O 3860/04 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 14.03.2006 - 30 U 141/05 -